6505/AB XXIV. GP

Eingelangt am 07.12.2010
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0158 -I 3/2010

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                         Wien, am 3. DEZ. 2010

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Mag. Johann Maier, Kolleginnen

und Kollegen vom 14. Oktober 2010, Nr. 6601/J, betreffend

Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes im Jahr 2009

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen vom 14. Oktober 2010, Nr. 6601/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu den Fragen 1 bis 15:

 

Im Titel der Anfrage wird das Pflanzenschutzgesetz angeführt. In den Fragen 1 bis 15 wird jedoch auf Pflanzenschutzmittel Bezug genommen, welche auf Bundesebene nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 geregelt werden. Dazu wird auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage, Zl. 6353/J-NR/2010, in der diese Fragen ausführlich und vollinhaltlich beantwortet wurden, verwiesen.


Zu Frage 16:

 

Jede Sendung mit Waren des Anhanges V B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 wird mittels Dokumenten-, Identitäts- und Gesundheitskontrolle auf Befall durch Quarantäneschad­organismen kontrolliert. Bei Verdacht oder im Zuge eines Schwerpunktprogramms werden zusätzlich Laboruntersuchungen durchgeführt.

 

Zu Frage 17:

 

Im Jahr 2009 wurden an den österreichischen Eintrittstellen 1.421 Importsendungen aus dem Frachtbereich und 275 Sendungen im Reiseverkehr aus Drittländern gemäß Pflanzenschutzgesetz 1995 kontrolliert. Dafür wurden 173 Proben im Labor untersucht.

An 19 Proben aus dem Reiseverkehr wurde ein Befall mit Quarantäneschadorganismen festgestellt. Diese Sendungen wurden unter amtlicher Aufsicht schadlos vernichtet.

275 Sendungen aus dem Reiseverkehr wurden hauptsächlich wegen fehlender Pflanzen­gesundheitszeugnisse (253) bzw. Einfuhrverbote (22) beanstandet und schadlos vernichtet. Dabei handelte es sich hauptsächlich um Orchideen-Schnittblumen mit Ursprung in Thailand und Weinblätter mit Ursprung in der Türkei.

In 124 Fällen waren Formalfehler auf den Pflanzengesundheitszeugnissen zu beanstanden.

Die Zahlen beziehen sich auf alle Importkontrollen, die an österreichischen Eintrittstellen durchgeführt wurden, ungeachtet des Bestimmungslandes innerhalb der Europäischen Gemeinschaft. Eine Zuordnung auf die einzelnen Bundesländer ist nicht möglich.

 

Zu Frage 18:

 

Die Zuständigkeit bzgl. des mehrjährigen integrierten Kontrollplans liegt beim Bundesministerium für Gesundheit.

Im Berichtsjahr hat Österreich an EU-Überwachungs- und Kontrollprojekten im Rahmen des mehrjährigen Integrierten Kontrollplanes (Verordnung (EG) Nr. 882/2004) teilgenommen. Über die Ergebnisse wurde dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Europäischen Kommission berichtet.

 

Zu Frage 19:

 

Es gibt keine Probleme in der Vollziehung.

 


Zu Frage 20:

 

¨       Richtlinie 92/70/EWG

RL der Kommission mit Einzelheiten zu den für die Anerkennung von Schutzgebieten in der Gemeinschaft erforderlichen Untersuchungen.

¨       Richtlinie 92/90/EWG

RL der Kommission über die Verpflichtung der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung.

¨       Richtlinie 92/105/EWG

RL der Kommission über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe.

¨       Richtlinie 93/50/EWG

RL der Kommission über die amtliche Registrierung der Erzeuger bestimmter, nicht in Anhang V Teil A der Richtlinie 77/93/EWG des Rates aufgeführter Pflanzen bzw. der Sammel- und Versandstellen im Gebiet der Erzeugung.

¨       Richtlinie 93/51/EWG

RL der Kommission über das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände durch Schutzgebiete und über das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände mit Ursprung in und innerhalb von Schutzgebieten.

¨       Richtlinie 94/3/EG

RL der Kommission über ein Verfahren zur Meldung der Beanstandung einer Sendung oder eines Schadorganismus, die aus einem Drittland stammen und eine unmittelbare Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen.

¨       Richtlinie 98/22/EG

RL der Kommission mit Mindestanforderungen für die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in der Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungsortes.

¨       Richtlinie 2000/29/EG

RL des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse.


¨       VO (EG) Nr. 1040/2002

Verordnung der Kommission mit Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft für die Pflanzengesundheitskontrolle und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2051/97.

¨       VO (EG) Nr. 882/2004

Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz.

¨       VO (EG) Nr. 1756/2004

Verordnung vom 11. Okt. 2004 zur Festlegung der erforderlichen Angaben sowie der Kriterien für Art und Umfang der Verringerung der Häufigkeit der Pflanzengesundheitsuntersuchungen bei bestimmten in Anhang V Teil B der RL 2000/29/EG des Rates aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen.

¨       Richtlinie 2004/103/EG

RL der Kommission zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und  von in Anhang V Teil B der RL 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können.

¨       Richtlinie 2004/105/EG

RL der Kommission zur Festlegung der Muster der amtlichen Pflanzengesundheitszeugnisse und Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr, die den in RL 2000/29/EG des Rates angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus Drittländern beiliegen.

¨       VO (EG) Nr. 1756/2004

Verordnung der Kommission zur Festlegung der erforderlichen Angaben sowie der Kriterien für Art und Umfang der Verringerung der Häufigkeit der Pflanzengesundheitsuntersuchungen bei bestimmten in Anhang V Teil B der RL 2000/29/EG des Rates aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen.

¨       Richtlinie 2008/61/EG

RL der Kommission mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der RL 2000/29/EG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen.


¨       VO (EG) Nr. 690/2008

Verordnung der Kommission zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft.

 

Alle bzw. weitere einschlägige Richtlinien, Verordnungen und Entscheidungen der Kommission sind in der Rechtsdatenbank der Europäischen Union "EUR-LEX" (http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm) angeführt.

 

Zu Frage 21:

 

Im Zusammenhang mit dem letzten Inspektionsbesuch des FVO der EK (Food and Veterinary Office) im Jahr 2007 fand eine Aktualisierung des sogenannten Country-Profiles Österreichs im Rahmen eines FVO-Besuches in der Zeit vom 19.-23.10.2009 statt.

 

Der Bundesminister: