6515/AB XXIV. GP
Eingelangt am 13.12.2010
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
Bundesministerium
für
Unterricht, Kunst und Kultur
Frau Geschäftszahl: BMUKK-10.000/0305-III/4a/2010
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Wien, 7. Dezember 2010
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6664/J-NR/2010 betreffend Not mit Allah oder eine schamlose Manipulation von Kindern an der Welser Volksschule Rainerstraße, die die Abg. Dr. Walter Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen am 20. Oktober 2010 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Fragen 1, 6, 7 sowie 10 bis 14:
Im Zusammenhang mit der gegenständlichen Anfrage wurde im Wege der Befassung der Schulaufsicht der Sachverhalt erhoben und es ergab sich dabei, dass das Schuleröffnungsfest an der VS 2 in Wels, Rablstraße 24, von der römisch-katholischen Religionslehrkraft und der islamischen Religionslehrkraft gemeinsam mit der Schulleitung und in Abstimmung mit der Fachinspektorin geplant und durchgeführt wurde. Die religiöse Übung wurde als interreligiöse Feier gestaltet und fand im Pfarrhof der Stadtpfarre Wels statt.
Der angesprochene Text, der im Übrigen entsprechend der Berichterstattung durch die zuständige Schulaufsicht in einer „Gott-Version“ als auch in einer “Allah-Version“ existierte, wurde von der römisch-katholischen Religionslehrkraft und der islamischen Religionslehrkraft an der VS 2 Wels ausgewählt und auf Ersuchen dieser am Vortag des Schuleröffnungsfestes von den Klassenlehrkräften verteilt, damit sich die Schülerinnen und Schüler vorbereiten konnten. Dabei erhielten in einer Klasse sechs Schülerinnen und Schüler, die am römisch-katholischen Religionsunterricht teilnehmen, irrtümlich den Text in der “Allah-Version“. Für diese Schülerinnen und Schüler wäre der Text in der “Gott-Version“ vorgesehen gewesen. Beim Schuleröffnungsfest haben die Kinder den Text in der “Gott-Version“ erhalten.
Die Inhalte des Religionsunterrichts und religiöser Übungen sind eine innere Angelegenheit der jeweiligen Kirche oder Religionsgesellschaft, solange sie nicht im Widerspruch zu Zielen der staatsbürgerlichen Erziehung stehen. Dies ist bei dem in der Anfrage geschilderten Sachverhalt nicht der Fall. Art. 14 Abs. 5a B-VG trägt der Schule insbesondere sogar Folgendes auf: „Jeder Jugendliche soll (…) zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt werden, dem (…), religiösen (…) Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden, am Kultur- und Wirtschaftsleben Österreichs, Europas und der Welt teilzunehmen (…).“
Zu Fragen 2 und 3:
Die Religionslehrkräfte unterrichten im jeweiligen konfessionellen Religionsunterricht jeweils neun Wochenstunden an der betreffenden Schule. Die Klassenlehrkräfte unterrichten die entsprechend dem Volksschullehrplan vorgesehenen Unterrichtsgegenstände im gesetzlich vorgesehenen Wochenstundenausmaß.
Zu Fragen 4 und 5:
Die römisch-katholische Religionslehrkraft unterrichtet an der VS 4 Wels (13 Wochenstunden). Die islamische Religionslehrkraft unterrichtet an vier weiteren Volks- und Hauptschulen in Wels (VS 10 – 5 Wochenstunden; VS 11 – 3 Wochenstunden; HS 1 – 5 Wochenstunden; HS 8 – 4 Wochenstunden).
Zu Fragen 8 und 9:
Nein.
Zu Fragen 15 und 16:
Nach Auskunft der zuständigen Schulaufsicht hat es sich um einen standortbezogenen Einsatz im Zusammenhang mit einer religiösen Übung gehandelt.
Zu Frage 17:
Ungeachtet der Tatsache, dass die Personalhoheit über Pflichtschullehrkräfte aufgrund der bundesverfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung den Ländern zukommt, wird bemerkt, dass im Zuge des Schulforums an der VS 2 Wels am 19. Oktober 2010 die Angelegenheit von der Schulleitung im Beisein ua. der Fachinspektorin ausführlich dargelegt, erläutert und diskutiert wurde. Alle anwesenden Erziehungsberechtigten sind übereingekommen, dass der Elternverein eine Richtigstellung formuliert und diese den Medien übermittelt. Pflichtverletzungen können nach Prüfung durch die Schulaufsicht keine erkannt werden.
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied eh.