6518/AB XXIV. GP
Eingelangt am 13.12.2010
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
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Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
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Geschäftszahl: |
BMUKK-10.000/0318-III/4a/2010 |
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Wien, 7. Dezember 2010
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6768/J-NR/2010 betreffend die Rechtsgrundlage des Einsatzes von Dolmetschern zwischen Schülern und Lehrern an österreichischen Schulen, die die Abg. Dr. Walter Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen am 22. Oktober 2010 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Fragen 1, 8, 12 und 13:
Ein Einsatz von Dolmetschern der angesprochenen Art ist schulrechtlich nicht vorgesehen. Es ist jedoch denkbar, dass eventuell vorhandene Lehrkräfte für den muttersprachlichen Unterricht Kindern, die der Unterrichtssprache noch nicht ausreichend mächtig sind, sprachmittelnde Hilfestellungen leisten und so in wichtigen Fällen unterstützend zur Überwindung von Sprachbarrieren im Unterricht beitragen können.
Der Einsatz von „native speaker“ in den österreichischen Schulen ist möglich und vorgesehen (Fremdsprachenassistenz entsprechend dem Lehrbeauftragtengesetz). Die Aufgabe dieser Fremdsprachenassistenz besteht in der Sprachvermittlung im Ausmaß von 13 Wochenstunden im Rahmen des lehrplanmäßigen Fremdsprachenunterrichts oder fremdsprachlicher Studienveranstaltungen, die gemeinsam mit bzw. unter Anleitung und Aufsicht der verantwortlichen Fachlehrkraft und ohne Verpflichtung zur Leistungsbeurteilung und zur Korrektur schriftlicher Arbeiten zu leisten ist. Die Abgeltung erfolgt entsprechend dem Lehrbeauftragtengesetz. Für den Bereich der Pflichtschulen können von den Ländern ferner sog. „native speaker“ in ausgewählten Fällen als Lehrkräfte für den Fremdsprachenunterricht angestellt werden.
Ausgehend von der Kompetenzverteilung erfolgt die Finanzierung von Lehrkräften aus den Budgetansätzen der jeweiligen Schultypen. Das sind bei den weiterführenden Schulen die Personalausgabenansätze und bei den Pflichtschulen der Ansatz zur Refundierung der Personalkosten für Landeslehrkräfte gemäß § 4 FAG.
Zu Fragen 2 und 3 sowie 9 bis 11:
Eine Befassung des Stadtschulrates für Wien als zuständige Schulbehörde hat ergeben, dass in der angesprochenen Klasse der Kooperativen Mittelschule 12, Herthergasse 28, keine Dolmetscherin im Einsatz war.
Zu Fragen 4 und 5:
Entsprechend der Rückmeldung des Stadtschulrates für Wien ist dies nicht der Fall.
Zu Fragen 6 und 7:
Gemäß der Rückmeldung des Stadtschulrates für Wien werden Dolmetscher für die genannte Funktion weder angestellt, noch ist an einen derartigen Einsatz gedacht.
Sofern Eltern der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, haben diese selbst für einen Dolmetscher etwa im Zuge von Elternsprechtagen Sorge und allfällige Kosten zu tragen. Es ist jedoch auch in diesen Fällen denkbar, dass allfällig anwesende Lehrkräfte für den muttersprachlichen Unterricht sprachmittelnd zur Hilfe stehen.
Bemerkt wird ferner, dass die Schulberatungsstellen für MigrantInnen bei den Landesschulräten bzw. das Schulinfo für MigrantInnen beim Stadtschulrat für Wien, die Auskunft in schulrechtlichen und schulorganisatorischen Fragen wie Schuleinschreibung, Schullaufbahnberatung oder Nostrifikation von Zeugnissen geben, teilweise über zweisprachiges Personal verfügen, das auf Wunsch ebenfalls sprachmittelnd unterstützen kann.
Zu Frage 14:
Dazu wird auf die Beantwortung der vorangegangenen Fragen verwiesen.
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied eh.