6522/AB XXIV. GP
Eingelangt am 14.12.2010
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Dezember 2010
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0238-I/4/2010
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6602/J vom 14. Oktober 2010 der Abgeordneten Mag. Johannes Maier, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Wie bereits in den Beantwortungen der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2648/J vom 8. Juli 2009 und weiterer Voranfragen ausgeführt, ist einleitend zu erwähnen, dass im Zuge der Zollabfertigung von den Zollorganen neben dem Zollrecht nur jene Vorschriften vollzogen werden, die den Zollorganen gesetzlich auch übertragen wurden. Die Zollorgane waren im Jahr 2009 nicht mit der Vollziehung des Pyrotechnikgesetzes betraut. Diese Aufgabe wurde gemäß § 34 Pyrotechnikgesetz 1974 vom Bundesministerium für Inneres wahrgenommen.
Erst seit dem Jahr 2010 haben die Zollbehörden an der Vollziehung des neuen Pyrotechnik-gesetzes 2010 mitzuwirken.
Nun zu den konkreten Fragen:
Zu 1:
Im Jahr 2009 wurden Feuerwerkskörper und pyrotechnische Artikel durch 25 Importeure zur Einfuhr nach Österreich angemeldet. Alle diese Importeure haben ihren Sitz in Österreich.
Zu 2. bis 4.:
Aus Drittstaaten wurden im Jahr 2009 folgende Pyrotechnikmaterialien nach Österreich eingeführt:
|
Herkunftsland |
Tonnen |
|
Schweiz |
17,079 |
|
China |
1.665,259 |
|
Türkei |
32,977 |
|
Gesamt |
1.715,315 |
Über die innergemeinschaftliche Verbringung von Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Artikeln liegen dem Bundesministerium für Finanzen keine Daten vor.
Zu 5. bis 11.:
Auf der Grundlage des Gefahrgutbeförderungsrechtes durchgeführte Kontrollen von Pyrotechnikartikeln fallen gemäß geltender Rechtslage nicht in die Zuständigkeit von Zollorganen.
Zu 12. und 13.:
Da für Feuerwerkskörper in der Kombinierten Nomenklatur ein eigener KN-Code, nämlich 3604 10, vorgesehen ist, ergeben sich in der Regel keine Probleme bei der Zollabfertigung hinsichtlich der Einreihung derartiger Waren.
Für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2009 wurden keinerlei Feuerwerkskörper und pyrotechnische Gegenstände von den Österreichischen Zollorganen an die TUA zur Begutachtung gesendet. Daher wurden auch dahingehend keine Untersuchungen durchgeführt.
Zu 14.:
Für die Ein- und Ausfuhr von Pyrotechnikartikeln und dafür bestimmte Chemikalien gilt, wie für andere Waren auch, das Zollrecht der Europäischen Gemeinschaften sowie das Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechtsdurchführungsgesetz - ZollR-DG) mit den in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Weisungen.
Zu 15.:
Wie bereits einleitend erwähnt, wurde am 4. Jänner 2010 das seit 1974 in Österreich geltende Pyrotechnikgesetz 1974 von einem neuen, modernisierten Gesetz abgelöst. Neben der Harmonisierung der EU-Rechtsnormen berücksichtigt dieses auch die geänderte Situation im Bereich der Pyrotechnik in den letzten Jahrzehnten.
Mit freundlichen Grüßen