6526/AB XXIV. GP
Eingelangt am 14.12.2010
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BM für Wissenschaft und Forschung
Anfragebeantwortung

BMWF-10.000/0322-III/4a/2010
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Wien, 26. November 2010
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6795/J-NR/2010 betreffend Verleihung des Großen Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik, die die Abgeordneten Dr. Kurt Grünewald, Kolleginnen und Kollegen am 29. Oktober 2010 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Fragen 1 und 2:
Verdienstvolle Persönlichkeiten werden auf Anregung von Einrichtungen oder Personen ausgezeichnet. Jede Verleihung einer Auszeichnung wird von mir als Bundesministerin dem Ministerrat bzw. dem Herrn Bundespräsidenten vorgeschlagen.
Zu Fragen 3 und 4:
Im konkret angesprochenen Fall wurde – wie dies in allen derartigen Fällen üblich ist – die zuständige Fachabteilung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung mit der Bearbeitung befasst.
Zu Frage 5:
Nach Einlangen der Anregung auf Verleihung einer Auszeichnung wird diese umgehend von der zuständigen Fachabteilung bearbeitet und mir zur Unterschrift vorgelegt. Danach wird der Antrag bei hohen Auszeichnungen im Wege des Ministerrates, sonst direkt an den Herrn Bundespräsidenten übermittelt. Dieser Vorgang kann verschieden lang dauern, da viele Anregungen auf Verleihung einer Bundesauszeichnung unvollständig sind bzw. andere Behörden um Abgabe einer Stellungnahme ersucht werden müssen.
Zu Frage 6:
Änderungen auf der Homepage gehören naturgemäß zur regelmäßigen technischen und inhaltlichen Wartung.
Zu Frage 7:
Nein.
Zu Frage 8:
Nein.
Zu Frage 9:
Mit dem Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 81/2009 („Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009“) wurde folgender § 124 Abs. 6a in das Universitätsgesetz 2002 eingefügt:
„(6a) Außeruniversitäre Bildungseinrichtungen, auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des Universitätsgesetzes 2002 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2009 eine Verordnung gemäß §§ 27 und 28 UniStG anzuwenden ist und die im Jahr 2009 diesen Lehrgang anbieten, haben bis zum 30. Juni 2010 das Recht auf Antragstellung um Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung. Die Verordnungen sind bis längstens 31. Dezember 2012 zu befristen.“
Da IMADEC rechtzeitig um eine Verlängerung angesucht hat und die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen, war die Gültigkeitsdauer dieser Verordnung zu verlängern.
Die Bundesministerin:
Dr. Beatrix Karl e.h.