6551/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.12.2010
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 
Anfragebeantwortung

 

 

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0163 -I 3/2010

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                         Wien, am 15.12.2010

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber,

Kolleginnen und Kollegen vom 20. Oktober 2010, Nr. 6652/J,

betreffend Zulassungsverfahren für Pflanzenstärkungsmittel

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Kolleginnen und Kollegen vom 20. Oktober 2010, Nr. 6652/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

 

Grundsätzlich ist anzumerken, dass der Begriff „Pflanzenstärkungsmittel“ weder in der derzeit geltenden Richtlinie 91/414/EWG noch in der neuen Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln oder im nationalen Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 verwendet wird.

 

Der Begriff „Pflanzenstärkungsmittel“ kommt lediglich im deutschen Pflanzenschutzgesetz vor. Produkte, welche in Deutschland rechtmäßig als Pflanzenstärkungsmittel gelistet, gekennzeichnet und beworben werden, unterliegen in Österreich als „Pflanzenhilfsmittel“ dem Düngemittelrecht. Entspricht ein Produkt den Typenbezeichnungen und damit den dort angeführten Ausgangsstoffen, dann kann es unter Einhaltung eventuell weiterer Bedingungen und den Kennzeichnungserfordernissen als Pflanzenhilfsmittel in Verkehr gebracht werden. Betriebe, die Produkte nach dem Düngemittelgesetz erzeugen oder damit handeln, bedürfen einer Meldung gemäß § 16 des Düngemittelgesetzes. Für den Fall, dass ein Produkt auf dem Markt platziert werden soll, das den Typenbestimmungen nicht entspricht, ist ein spezielles Einzelzulassungs­verfahren gemäß § 9a Abs. 2 des Düngemittelgesetzes erforderlich.

 

Die neue Verordnung (EG)Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutz­mitteln sieht erleichterte Genehmigungs- bzw. Zulassungsvoraussetzungen sowie erleichterte Verfahren für „Wirkstoffe oder Pflanzenschutzmittel mit geringerem Risiko“ vor. Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt ab dem 14. Juni 2011 unmittelbar auch in Österreich.

 

Zu Frage 3:

 

Das Programm für Forschung und Entwicklung im Lebensministerium PFEIL3 (bis 2005) und PFEIL10 (2006 – 2010) hat speziell in den Teilbereichen nachhaltige landwirtschaftliche Produktionssysteme und Naturnahe, nachhaltige Waldwirtschaft besonders präventive und alternative Maßnahmen im Pflanzenschutz unterstützt, wobei auch hier integrierten System­ansätzen der Vorzug gegeben wird.

Darüber hinaus wird auf den Forschungsschwerpunkt zum Biologischen Landbau mit seinem integrierten Systemansatz zum Pflanzenschutz besonders hingewiesen.

Diese Schwerpunkte werden auch im kommenden PFEIL15 (2011 – 2020) gesetzt werden.

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist seit 2005 mit diesen Forschungsschwerpunkten Partner in einigen ERA-Nets, wo über transnationale Ausschreibungen spezielle Forschungs­projekte zum Pflanzenschutz gemeinsam finanziert werden.

Für die Jahre 2006 bis 2010 werden in der Forschungsdatenbank www.dafne.at 42 Forschungsprojekte zum integrierten Pflanzenschutz mit einem durchschnittlichen Finanzierungsvolumen von jährlich 0,6 Mio. € ausgewiesen.

 

Der Bundesminister: