6556/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.12.2010
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0302-III/4a/2010

Wien, 16. Dezember 2010

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6648/J-NR/2010 betreffend die Direktorin des Belvedere Agnes Husslein, die die Abg. Dr. Harald Walser, Kolleginnen und Kollegen am 19. Oktober 2010 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Frage 1:

Rechtsanwalt Dr. Ernst Ploil hat kein Gutachten im Auftrag der Österreichischen Galerie Belvedere erstellt, sondern mehrere juristische Stellungnahmen zur causa abgegeben.

 

Zu Fragen 2 und 3:

Nein, Rechtsanwalt Dr. Ernst Ploil hat für seine Stellungnahmen kein Honorar erhalten.

 

Zu Fragen 4 bis 7:

Vorweg wird auf die Ausführungen zu Fragen 1 bis 3 hingewiesen. Dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur sind diese „Gutachten“ nicht bekannt; diese wurden weder der Kommission für Provenienzforschung noch dem Kunstrückgabebeirat übermittelt. Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur hat keine Kenntnis, dass diese einzelnen Mitgliedern (oder Ersatzmitgliedern) des Kunstrückgabebeirates übermittelt wurden.


Zu Frage 8:

Rechtsanwalt Dr. Ernst Ploil hat auch für das Verfassen des angesprochenen Artikels in der Presse kein Honorar erhalten.

 

Zu Fragen 9 und 10:

Die Rechtsanwaltskanzlei Ploil Krepp Boesch berät die Österreichische Galerie Belvedere in Rechtsfragen. Die besagte Rechtsanwaltskanzlei erhält von der Österreichischen Galerie Belvedere ein jährliches Pauschalhonorar von EUR 30.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer.

 

Zu Fragen 11 und 12:

Rechtsanwalt Dr. Ernst Ploil ist im gegenständlichen Fall weder als „Parteienvertreter“ der Republik Österreich noch als jener der Österreichischen Galerie Belvedere aufgetreten.

 

 

 

Zu Frage 13:

Gemäß § 2 Abs. 2 Kunstrückgabegesetz besteht kein Anspruch auf Übereignung eines Kunstgegenstandes bzw. eines Kulturguts. Eine Parteistellung ist daher grundsätzlich nicht vorgesehen.

 

Zu Frage 14:

Gemäß § 3 Abs. 2 Kunstrückgabegesetz besteht der Kunstrückgabebeirat aus Expertinnen und Experten, die die Universitätenkonferenz nominiert, sowie aus Vertreterinnen und Vertretern der Finanzprokuratur, des Bundesministeriums für Finanzen und jener Bundesministerien, in deren Verantwortlichkeit die Sammlungen des Bundes fallen. Aufgabe des Beirates ist es, die zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister zu beraten. Den Kuratorien der Bundesmuseen kommen sinngemäß die Aufgaben eines Aufsichtsrates gemäß dem GmbH-Gesetz zu. Die Kuratorien sind daher Aufsichtsorgane gegenüber den Geschäftsführungen der Bundesmuseen; sie üben insbesondere keine Eigentümerfunktion aus und sind keine Vertretungsorgane der Bundesmuseen. Es ergibt sich damit weder aus allgemeinen Überlegungen noch aus spezifischen Regelungen des Kunstrückgabegesetzes bzw. des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 eine grundsätzliche Unvereinbarkeit zwischen Funktionen in einem Kuratorium und im Kunstrückgabebeirat.

 

Zu Frage 15:

Gemäß § 2 Abs. 2 Kunstrückgabegesetz hat die zuständige Bundesministerin bzw. der zuständige Bundesminister vor einer Übereignung den Kunstrückgabebeirat „zu hören“.

 

Zu Fragen 16 bis 18:

Jede Bürgerin und jeder Bürger hat das Recht auf Meinungsäußerung, so auch die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Bundesmuseen. Die Entscheidung bleibt nach Kunstrückgabegesetz mir vorbehalten.

 

Zu Frage 19:

Die Verfügungen des Bundes über sein Vermögen erfolgen gemäß den durch die Bundes-Verfassung und die jeweiligen Bundesgesetze geschaffenen Rahmen durch die zuständigen Organe.


Zu Fragen 20 bis 23:

Frau Dr. Husslein hat weder ihren Dienstvertrag verletzt, noch „mit allen Mittel“ gegen die Empfehlung des Kunstrückgabebeirates gekämpft, sondern ihren persönlichen Standpunkt vertreten. Das Kunstrückgabegesetz sieht eine Befassung des Kunstrückgabebeirates und eine haushaltsrechtliche Ermächtigung der zuständigen Bundesministerin bzw. des zuständigen Bundesministers vor, über eine Übereignung nach Maßgabe des Kunstrückgabegesetzes zu entscheiden. Ein Rechtsmittelzug gegen diese Entscheidung oder eine – wie immer geartete – Rekursmöglichkeit der Bundesmuseen ist im Kunstrückgabegesetz nicht vorgesehen.

 

Zu Frage 24:

Frau Dr. Husslein hat ihre persönliche Meinung zum gegenständlichen Fall kundgetan. Ich kann daraus kein anmaßendes Verhalten ableiten. Ich pflege einen laufenden Diskurs mit den Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern der Bundesmuseen, sehe jedoch keine Veranlassung, Entscheidungen über Kunstrückgaben, die in meinen Verantwortungsbereich fallen, mit den Geschäftsführungen der Bundesmuseen zu diskutieren.

 

 

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.