6558/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.12.2010
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

 

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0303-III/4a/2010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 14. Dezember 2010

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6659/J-NR/2010 betreffend Konkordat, die die Abg. Werner Neubauer, Kolleginnen und Kollegen am 20. Oktober 2010 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Fragen 1 bis 4:

Aufgrund des Konkordates entstehen der Republik Österreich keine Kosten.

 

Finanzielle Auswirkungen ergeben sich aus dem Vermögensvertrag von 1960 einschließlich des 6. Zusatzvertrages aus dem Jahr 2009 (BGBl. III Nr. 120/2009) sowie aus dem Privatschul­gesetz, BGBl. Nr. 244/1962 idgF, das eine Vereinbarung aus dem Schulvertrag 1962 in der Fassung des Zusatzvertrages BGBl. Nr. 289/1972 konkretisiert und alle gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften umfasst.

 

Bei den Leistungen aufgrund des Vermögensvertrages handelt es sich um die Umsetzung der Verpflichtungen aus Art. 26 des Staatsvertrags von Wien 1955, zum Zwecke des Ausgleiches von vermögensrechtlichen Ungerechtigkeiten durch den Nationalsozialismus. Es wurde daher nicht, wie im Einleitungstext euphemistisch dargestellt, eine Neufassung überholter Regelungen vorgenommen. Der Vermögensvertrag war aufgrund der von den Nationalsozialisten zum Schaden und mit der Absicht der Schädigung und Verfolgung der katholischen Kirche begangenen Diebstähle, Zerstörungen und anderer Arten der Vermögensentziehung, welchen teilweise der Anschein von Rechtsstaatlichkeit gegeben wurde, erforderlich. Zu näheren Details darf auf die parlamentarischen Materialien des Vermögensvertrages, der Zusatzverträge sowie den Regelungen im Protestantengesetz 1961 und den Bundesgesetzen über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche bzw. die Israelitische Religionsgesellschaft hingewiesen werden.

 

Die Aufteilung der im Vermögensvertrag bzw. den gesetzlichen Grundlagen für die evangelische Kirche, die altkatholische Kirche und die Israelitische Religionsgesellschaft festgelegten Beträge auf Diözesen oder andere Teilbereich der jeweiligen Konfession fällt in den Bereich der von Art. 15 Staatsgrundgesetz 1867 geschützten inneren Angelegenheiten.

 

Zu Fragen 5 bis 9:

Die Subventionierung erfolgt aufgrund der Regelungen der §§ 17 ff Privatschulgesetz durch Zuweisung von Lehrpersonal. Dieses erhält seine Bezüge wie alle anderen Lehrkräfte ausbezahlt. Es erfolgt daher keine Zahlung an die katholische Kirche oder kirchliche Rechts­träger.

 

Zur Subventionierung ist grundsätzlich anzumerken, dass sich die Lehrkräftestellen aufgrund der Schülerinnen- und Schülerzahlen ergeben. Im Schuljahr 2009/10 wurden an katholischen mittleren und höheren Schulen im Wege von zugewiesenem Bundeslehrpersonal 86.840 Werteinheiten verbraucht, wofür der Bund unter Hinzurechnung des Lehrpersonals nach § 19 Abs. 3 Privatschulgesetz rd. 262.337.639 EUR aufgewendet hat, wobei der Aufwand an Pflichtschulen nicht enthalten ist, da bei gegebener Zuweisung von Landeslehrkräften durch das Land an derartige Privatschulen die Refundierungspflicht seitens des Bundes gemäß des derzeit geltenden Finanzausgleichsgesetzes weder eine Trennung in die Ausgaben für Privatschulen der unterschiedlichen Konfessionen noch zwischen derartigen Privatschulen und öffentlichen Pflichtschulen vorsieht.

 

Die Kosten für die rund 70.000 Schülerinnen und Schüler an katholischen Privatschulen fallen daher unabhängig vom jeweiligen Schulerhalter an. An konfessionellen Privatschulen wird der Sachaufwand durch den Schulerhalter und das Schulgeld der Eltern aufgebracht. Die gesetzlichen Schulerhalter ersparen sich daher für diese Schülerinnen und Schüler diese Kosten, die durchschnittlich mit rund 20% der Ausgaben für eine/einen Schülerin/Schüler zu veranschlagen sind, sodass im Bundesschulbereich sich daher eine Ersparnis von rd. 50 Mio. EUR gegenüber dem Fall des Besuches öffentlicher Schulen ergibt.

 

Zu Frage 10:

Für Personalverwaltung und Besoldung ist die Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, sowohl ehrenamtlich als auch beruflich, unerheblich und wird daher nicht erfasst.

 

 

Die Bundesministerin:

Dr. Claudia Schmied eh.