656/AB XXIV. GP

Eingelangt am 13.03.2009
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Textfeld:  Anfragebeantwortung

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0024-I 3/2009

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 11. MRZ. 2009

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Karl Öllinger, Kolleginnen

                        und Kollegen vom 23. Februar 2009, Nr. 1026/J, betreffend

                        Interne Revision

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen vom 23. Februar 2009, Nr. 1026/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu Frage 1:

 

Die Revisionsordnung, Zahl 09.000/22-Rev./01, vom 18. Dezember 2001 liegt bei.

 

Zu den Fragen 2 und 3:

 

Das BMLFUW wurde im Rahmen der bezughabenden Rechnungshofprüfung (RH Bund 2008/13) nicht überprüft.


Zu Frage 4:

 

Die Abteilung EU-Finanzkontrolle und interne Revision verfügt insgesamt über einen Personalstand von 17 Personen, wobei auf das Referat interne Revision 6 Prüferinnen bzw. Prüfer (excl. Abteilungsleitung und Sekretariat) entfallen.

Wertigkeit der Dienstposten der Prüferinnen bzw. Prüfer des Referates interne Revision:

2 A1 und 4 A2.

 

Zu Frage 5:

 

In Bezug auf den Gegenstand der Prüfung ist die Abteilung EU-Finanzkontrolle und interne Revision weisungsfrei, das gilt in gleicher Weise für die Zentralstelle sowie die nachgeordneten Dienststellen. Entsprechend der Revisionsordnung (§ 15) werden der Jahresrevisionsplan sowie die Aufträge zur Durchführung einer Revision vom Generalsekretär schriftlich genehmigt.

 

Zu Frage 6:

 

Gemäß Revisionsordnung werden der Jahresrevisionsplan und der Tätigkeitsbericht dem  Bundesminister zur Kenntnis gebracht.

 

Zu Frage 7:

 

Der Wirkungsbereich der Abteilung EU-Finanzkontrolle und interne Revision erstreckt sich auf die Zentralstelle und die nachgeordneten Dienststellen des BMLFUW (§ 3 Revisionsordnung).

 

Zu Frage 8:

 

Gemäß § 4 Abs. 1 Revisionsordnung ist die Abteilung EU-Finanzkontrolle und interne Revision im Rahmen ihres aktiven Informationsrechtes befugt,

·          Einsicht in sämtliche Akten und Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfvorhaben für erforderlich erachten, zu nehmen;

·          Erhebungen an Ort und Stelle durchzuführen;

·          sämtliche erforderlichen mündlichen Auskünfte einzuholen;

·          in begründeten Fällen Einblick in Personalfaszikel zu nehmen;

·          sich im Bedarfsfall nach Anforderung schriftliche Unterlagen übermitteln zu lassen.


 

Dies gilt gleichermaßen für die Zentralstelle und die nachgeordneten Dienststellen des BMLFUW.

 

Zu Frage 9:

 

Die Prüfbefugnis erstreckt sich laut Revisionsordnung auf den gesamten Wirkungsbereich des BMLFUW.

 

Der Bundesminister:

 

 

 

 

 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image (siehe Anfragebeantwortung gescannt) zur Verfügung.