6572/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.12.2010
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0260-Pr 1/2010

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 6643/J-NR/2010

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Dr. Johannes Jarolim, Genossinnen und Genossen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Desinteresse der Justiz an der Suche nach den Bawag-Millionen???“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Im Zuge des Verfahrens wurden neben umfangreichen Vernehmungen, der Sichtung und Analyse sichergestellter Unterlagen zwei Buchsachverständigengutachten in Auftrag gegeben, um – unter anderem – Hinweise auf die erfolgten Geldbewegungen zu erhalten.


Zu 2 bis 9, 12 und 15:

Der gegen Richter und Staatsanwalt im „BAWAG-Hauptverfahren“ erhobene Vorwurf der Unterstützung des Dr. W. F. bei der Verheimlichung der zu Lasten der BAWAG unterschlagenen Vermögenswerte durch Unterlassung der aus Sicht des Anzeigers rechtlich gebotenen Aufklärungsmaßnahmen war aufgrund einer Anzeige des H. E. Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens wegen § 302 Abs. 1 StGB. Dessen bereits erfolgter Einstellung ist nunmehr Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung im Wege des § 195 StPO durch das Landesgericht Leoben. Ich ersuche um Verständnis, dass im Rahmen der Anfragebeantwortung dieser gerichtlichen Entscheidung nicht vorgegriffen werden kann.

Zu 10 und 11:

Da der Sitz der „Ross Capital Markets Ltd.“ auf Bermuda ist, unterliegt die Gesellschaft dem dort geltenden Recht, demzufolge keine Pflicht zur Legung von Jahresabschlüssen besteht. Zudem kann die Vorlage solcher Unterlagen nicht erzwungen werden. Ein Computerdefekt wurde behauptet. Es konnten jedoch wesentliche Unterlagen über die getätigten Transaktionen sichergestellt werden.

Zu 13:

Ziel der derzeit von mir angestrebten Reformbemühungen ist es, durch Schaffung geeigneter Strukturen und durch entsprechenden Personaleinsatz Wirtschaftsstrafverfahren generell zu beschleunigen, weil jeder Beschuldigte gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK, § 9 StPO Anspruch auf Beendigung des gegen ihn geführten Verfahrens innerhalb angemessener Frist hat.

Ich sehe daher vor diesem Hintergrund keinen Anlass, die zügige Durchführung eines Wirtschaftsstrafverfahrens, die den maßgeblichen Geboten des Strafprozessrechts und den verfassungsmäßigen Vorgaben entspricht, zu rechtfertigen.

Zu 14:

Eine solche Weisung ist weder mir noch der Staatsanwaltschaft Wien bekannt.

 

. Dezember 2010

 

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)