6583/AB XXIV. GP
Eingelangt am 20.12.2010
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend
Anfragebeantwortung
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara PRAMMER
Parlament
1017 Wien
Wien, am 17. Dezember 2010
Geschäftszahl:
BMWFJ-10.101/0334-IK/1a/2010
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 6689/J betreffend "Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive und Bewachungsgewerbe) - Gesetzliche Regelungen - Perspektiven", welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 21. Oktober 2010 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 und 3 der Anfrage:
Zu diesen Fragen wurde die Wirtschaftskammer Österreich befasst. Jedoch war eine fristgerechte Neuerhebung der Daten bei den Außenhandelsstellen nicht möglich.
Aus diesem Grund ist auf die in der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage
Nr. 4439/J der XXII. Gesetzgebungsperiode enthaltenen umfangreichen Darlegungen
zu verweisen.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Die CoESS (Conféderation Europeènne des Services de Sécurité) als privatrechtlicher Dachverband ausgewählter nationaler Verbände europäischer Sicherheitsdienstleistungsunternehmen und UNI-Europa als Organisation, die für die European Works Councils (EWCs; europäische Betriebsräte) in den größten europäischen Wach- und Sicherheitsfirmen arbeitet und diese koordiniert, haben ein von der Europäischen Union durch verschiedene Generaldirektionen unterstütztes Projekt (Leonardo NL/96/2/1136/PI/II.1.1.b/FPC) namens EPSS-ET (European Privat Security Services – Education & Training) initiiert und abgewickelt.
Hinsichtlich der Aus- und Weiterbildung von Arbeitnehmern im Sicherheitsgewerbe bestehen zwischen den Mitgliedsländern der Europäischen Union stark divergierende Regelungen. In manchen Staaten ist eine mehrmonatige Ausbildung für alle Arbeitnehmer gesetzlich vorgeschrieben, in manchen Staaten existieren überhaupt keine derartigen Vorschriften.
EPSS-ET zielt nicht darauf ab, nationale Ausbildungssysteme zu verändern, sondern eine Grundstruktur für Ausbildungssysteme bereitzustellen, auf die bei der Diskussion nationaler Ausbildungserfordernisse zurückgegriffen werden kann.
Die Erkenntnisse, die aus diesem Leonardo-Projekt gewonnen wurden, können einen Beitrag zur Gestaltung der Feststellung der Eignung von Arbeitnehmern im Sicherheitsgewerbe leisten. Allerdings wird dabei zu berücksichtigen sein, dass die Erkenntnisse aus diesem Projekt aufgrund der Mitgliederstruktur der projektführenden Verbände an Unternehmensgrößen orientiert sind, die für den österreichischen Sicherheitsdienstleistungsmarkt untypisch sind, sodass eine Bewertung dieser Erkenntnisse anhand der nationalen Gewerbestruktur geboten ist.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
In Österreich ist eine Ausbildung für Gewerbetreibende des Sicherheitsgewerbes obligatorisch vorgeschrieben (§§ 129f Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) und Sicherheitsgewerbe-Verordnung BGBl. II Nr. 82/2003). Die zur Ausübung des Sicherheitsgewerbes Berechtigten dürfen zur Ausübung der ihrem Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeiten nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.
Wenngleich für Arbeitnehmer im Sicherheitsgewerbe gewerberechtlich bereits das Vorliegen einer Eignung (d.h. einer für die jeweilige Tätigkeit entsprechende Ausbildung) normiert ist, ist beabsichtigt, im Sinne einer bundeseinheitlichen Auslegung des Begriffes der "erforderlichen Eignung" zur weiteren Qualitätssicherung und Rechtsicherheit im Sicherheitsgewerbe die Ausbildung von Arbeitnehmern im Sicherheitsgewerbe im Verordnungswege näher zu determinieren.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Diesbezüglich wird auf die nachstehende Tabelle verwiesen. Eine weitere Aufschlüsselung ermöglicht die Gewerbestatistik nicht.
|
|
Gewerbeberechtigungen |
weitere Betriebsstätten |
||
|
aufrecht |
gelöscht |
aufrecht |
beendet |
|
|
Bundesgebiet |
732 |
345 |
137 |
169 |
|
Burgenland |
42 |
17 |
4 |
8 |
|
Kärnten |
51 |
37 |
17 |
20 |
|
Niederösterreich |
120 |
56 |
20 |
26 |
|
Oberösterreich |
79 |
56 |
15 |
31 |
|
Salzburg |
56 |
32 |
19 |
14 |
|
Steiermark |
95 |
57 |
16 |
23 |
|
Tirol |
81 |
31 |
16 |
11 |
|
Vorarlberg |
22 |
2 |
6 |
7 |
|
Wien |
186 |
57 |
24 |
29 |
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Die befassten Ämter der Landesregierungen haben Folgendes mitgeteilt:
In Kärnten gibt es 12 Mitarbeiter/innen im Bereich der Berufsdetektive und 456 Mitarbeiter/innen im Bereich Bewachungsgewerbe.
In Niederösterreich gibt es 130 Mitarbeiter/innen im Bereich der Berufsdetektive und 383 Mitarbeiter/innen im Bereich Bewachungsgewerbe.
Oberösterreich berichtet von 70 nach § 130 Abs. 7 GewO 1994 ausgestellten Legitimationen und verweist im Übrigen auf die Zuständigkeit der Bundespolizeidirektion.
In Salzburg und Vorarlberg liegen keine flächendeckenden Daten vor.
In der Steiermark gibt es 15 Mitarbeiter/innen im Bereich der Berufsdetektive und 410 Mitarbeiter/innen im Bereich Bewachungsgewerbe.
In Tirol wird aufgrund einer Schätzung davon ausgegangen, dass im Sicherheitsgewerbe ca. 400-500 Mitarbeiter/innen eingesetzt werden.
In Wien konnten vor dem Hintergrund der Zuständigkeit der Bundespolizeidirektion Wien dazu keine Angaben gemacht werden.
Aus dem Burgenland liegt keine Rückmeldung vor.
Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:
Die von den befassten Ämtern der Landesregierungen mitgeteilten Gewerbeanmeldungen sind den nachstehenden Tabellen zu entnehmen:
Kärnten:
|
Gewerbeart |
2007 |
2008 |
2009 |
|
Berufsdetektiv |
1 |
3 |
7 |
|
Bewachungsgewerbe |
4 |
5 |
8 |
Niederösterreich:
|
Gewerbeart |
2007 |
2008 |
2009 |
|
Berufsdetektiv |
14 |
14 |
9 |
|
Bewachungsgewerbe |
16 |
15 |
10 |
Oberösterreich:
|
Gewerbeart |
2007 |
2008 |
2009 |
|
Berufsdetektiv |
8 |
2 |
4 |
|
Bewachungsgewerbe |
13 |
6 |
7 |
Salzburg:
|
Gewerbeart |
2007 |
2008 |
2009 |
|
Sicherheitsgewerbe |
4 |
1 |
1 |
|
Berufsdetektiv |
1 |
- |
- |
|
Bewachungsgewerbe |
6 |
4 |
3 |
Steiermark:
|
Gewerbeart |
2007 |
2008 |
2009 |
|
Sicherheitsgewerbe |
4 |
3 |
3 |
|
Berufsdetektiv |
16 |
2 |
2 |
|
Bewachungsgewerbe |
8 |
5 |
3 |
Tirol:
|
Gewerbeart |
2007 |
2008 |
2009 |
|
Sicherheitsgewerbe |
6 |
11 |
11 |
|
Berufsdetektiv |
3 |
3 |
5 |
|
Bewachungsgewerbe |
2 |
4 |
6 |
Vorarlberg:
|
Gewerbeart |
2007 |
2008 |
2009 |
|
Sicherheitsgewerbe |
- |
1 |
2 |
|
Berufsdetektiv |
- |
2 |
- |
|
Bewachungsgewerbe |
1 |
- |
- |
Wien:
|
Gewerbeart |
2007 |
2008 |
2009 |
|
Sicherheitsgewerbe |
3 |
7 |
6 |
|
Berufsdetektiv |
4 |
5 |
6 |
|
Bewachungsgewerbe |
11 |
7 |
5 |
Aus dem Burgenland liegt keine Rückmeldung vor.
Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:
Die befassten Ämter der Landesregierungen haben Folgendes mitgeteilt:
In Oberösterreich, der Steiermark und Vorarlberg gab es keine Gewerbeanmeldungen, denen durch die zuständigen Behörden nicht entsprochen werden konnte.
In Kärnten wurde im Jahr 2009 einer Gewerbeanmeldung für das Berufsdetektive- und Bewachungsgewerbe und einer Gewerbeanmeldung für das Bewachungsgewerbe nicht entsprochen.
In Niederösterreich wurde in den Jahren 2007 und 2008 je einer Gewerbeanmeldung nicht entsprochen. In dem Fall im Jahr 2007 mangelte es an der erforderlichen Zuverlässigkeit, im anderen Fall wurde der Befähigungsnachweis nicht er-bracht.
In Salzburg wurde in den Jahren 2008 und 2009 je einer Gewerbeanmeldung nicht entsprochen. In dem Fall im Jahr 2008 mangelte es an der erforderlichen Zuverlässigkeit, im anderen Fall wurde der Befähigungsnachweis nicht erbracht.
In Tirol wurde in den Jahren 2007 und 2009 jeweils einer Anmeldung zum Bewachungsgewerbe und im Jahr 2008 einer Anmeldung zum Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektiv, Bewachung) nicht entsprochen. In allen drei Fällen erfolgte dies auf Grund mangelnder Befähigung des Gewerbeanmelders.
In Wien konnte im Jahr 2007 einer Gewerbeanmeldung (wegen fehlendem Nachweis der Arbeitnehmereigenschaft), im Jahr 2009 zwei Gewerbeanmeldungen (einmal mangels entsprechender Betätigung des gewerberechtlichen Geschäftsführers sowie einmal wegen fehlenden Nachweises der Arbeitnehmereigenschaft) nicht entsprochen werden.
Aus dem Burgenland liegt keine Rückmeldung vor.
Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:
Im Jahr 2007 erfolgten insgesamt neun, im Jahr 2008 sieben und im Jahr 2009 insgesamt 13 Gleichhaltungen gemäß § 373d GewO 1994 betreffend das Sicherheitsgewerbe.
Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:
Die befassten Ämter der Landesregierungen haben Folgendes mitgeteilt:
In Kärnten wurde bei Überprüfungen im Jahr 2009 festgestellt, dass zwei Personen, welche als Mitarbeiter gemeldet wurden, nicht über die erforderliche Verlässlichkeit verfügten.
In Niederösterreich wurden von einzelnen Bezirkshauptmannschaften monatliche Kontrollen durchgeführt.
In Oberösterreich und Wien wurde auf die Zuständigkeit der Bundespolizeidirektionen verwiesen.
In Salzburg gab es zwei Kontrollen.
In der Steiermark gab es 16 Kontrollen. Verzeichnisse aller in Sicherheitsgewerben beschäftigten Personen werden von den Gewerbeinhabern jährlich vorgelegt.
In Tirol und Vorarlberg erfolgten keine Kontrollen.
Aus dem Burgenland liegt keine Rückmeldung vor.
Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:
Die befassten Ämter der Landesregierungen haben Folgendes mitgeteilt:
Aus Tirol, Vorarlberg und Wien wurden keine Straferkenntnisse gemeldet.
In Kärnten wurde im Jahr 2008 ein Straferkenntnis wegen Nichtvorlage des Personalverzeichnisses erlassen.
In Niederösterreich wurde im Jahr 2008 ein Strafverfahren zu § 130 Abs. 9 GewO 1994 durchgeführt und eine Strafe in der Höhe von € 200,- pro Arbeitnehmer bei fünf Beschäftigten verhängt.
In Oberösterreich gab es im Jahr 2009 ein Straferkenntnis mit einer Strafe in Höhe von € 200,-.
In Salzburg gibt es diesbezüglich keine flächendeckenden Aufzeichnungen.
In der Steiermark gab es im Jahr zwei Straferkenntnisse; in beiden Fällen wurden Geldstrafen verhängt.
Aus dem Burgenland liegt keine Rückmeldung vor.
Antwort zu den Punkten 12 und 15 der Anfrage:
Die befassten Ämter der Landesregierungen haben Folgendes mitgeteilt:
In Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg gab es keine derartigen Fälle.
In Salzburg gibt es diesbezüglich keine flächendeckenden Aufzeichnungen.
In der Steiermark gab es im Jahr 2009 zwei derartige Fälle; weitere Überprüfungen waren jedoch nicht erforderlich.
In Wien konnten vor dem Hintergrund der Zuständigkeit der Bundespolizeidirektion Wien dazu keine Angaben gemacht werden.
Aus dem Burgenland liegt keine Rückmeldung vor.
Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:
Die bestehenden gewerberechtlichen Regelungen sind diesbezüglich als ausreichend anzusehen. Im Übrigen wären Schutzbestimmungen für Bürger im zivil- bzw. strafrechtlichen Bereich anzusiedeln.
Antwort zu Punkt 14 der Anfrage:
Die im gewerberechtlichen Bereich durch die Gewerbebehörden vorgenommenen Kontrollen sind als ausreichend anzusehen.
Antwort zu Punkt 16 der Anfrage:
Gemäß § 130 Abs. 6 GewO 1994 besteht eine Verpflichtung der Gewerbetreibenden und ihrer Angestellten zur Ausweisleistung gegenüber behördlichen und Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
Weiters ist eine Ausweisverpflichtung in speziellen Materiengesetzen geregelt
(z. B. Landesverordnungen über den Dienstausweis und die Dienstabzeichen
der Kurzparkzonen-Aufsichtsorgane).
Antwort zu den Punkten 17 und 18 der Anfrage:
Die befassten Ämter der Landesregierungen haben Folgendes mitgeteilt:
In Kärnten, Oberösterreich, Vorarlberg und Wien kam es zu keinen derartigen Verweigerungen.
In Niederösterreich gab es in den Jahren 2007 und 2008 je einen derartigen Fall.
In Salzburg gibt es diesbezüglich keine flächendeckenden Aufzeichnungen.
In der Steiermark gab es im Jahr 2008 einen und im Jahr 2009 zwei derartige Fälle; eine Legitimation wurde zurückgenommen.
In Tirol werden seitens der Sicherheitsbehörden bereits im Vorfeld Prüfungen der Zuverlässigkeit der Arbeitnehmer vorgenommen und wird der Antragsteller darüber informiert. Im Falle einer negativen Beurteilung werden üblicherweise dann keine Legitimationen mehr beantragt, weshalb auch die Ausstellung von Legitimationen nicht bescheidmäßig verweigert werden musste.
Aus dem Burgenland liegt keine Rückmeldung vor.
Antwort zu Punkt 19 der Anfrage:
Folgenden Unternehmen wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend seit der parlamentarischen Anfrage Nr. 1662/J der XXIII. Gesetzgebungsperiode die Genehmigung erteilt, in Ausübung des Bewachungsgewerbes eine Uniform zu gebrauchen:
- Verein PRO LOW Gesellschaft für Risiko- und Sicherheitsmanagement, Rechtsinformation, Qualitätsinformation und Krisenmanagement, Bescheid vom 06.03.2008
- Simacek Facility Management Group Gesellschaft m.b.H., Bescheid vom 27.03.2008
- Stöckler & Wolf Security KEG, Bescheid vom 05.05.2008
- Bewachungsdienst Dr. Siegfried Frisch Gesellschaft m.b.H., Bescheid vom 03.06.2008
- Eigenbetrieb Grazer Parkraum Service, Bescheid vom 04.07.2008
- Harald Röxeis, Bescheid vom 22.08.2008
- AST Sicherheitsdienst GmbH, Bescheid vom 24.04.2009
- Michael Ganser, Bescheid vom 29.04.2009
- VGM-Security Network GmbH, Bescheid vom 26.05.2009
- COP Austria GmbH, Bescheid vom 24.06.2009
- AFS - Agentur für Sicherheit GmbH, Bescheid vom 11.09.2009
- iconic Security KG, Bescheid vom 11.09.2009
- Martin Fohn, Bescheid vom 15.09.2009
- Berufsdetektei Marent OG, Bescheid vom 16.10.2009
- Skorpion BewachungsgmbH, Bescheid vom 03.12.2009
- W. Fach Gebäudeservice Ges.m.b.H., Bescheid vom 16.12.2009
- Ylva Haberlik, Bescheid vom 12.01.2010
- ASP Schardl - Kriesch OEG, Bescheid vom 09.02.2010
- MCS GmbH & Co. KG, Bescheid vom 29.03.2010
- Mario Trutzenberger, Bescheid vom 06.05.2010
- ÖWD Österreichischer Wachdienst GmbH & Co. KG, Bescheid vom 27.05.2010
- Gerstenich KG, Bescheid vom 31.05.2010
- LEON SERVICE & SECURITY GmbH, Bescheid vom 31.05.2010
- Erich Thurnwalder, Bescheid vom 12.10.2010
- EPAS OG, Bescheid vom 12.10.2010
Antwort zu den Punkten 20 und 21 der Anfrage:
Die befassten Ämter der Landesregierungen haben Folgendes mitgeteilt:
In Vorarlberg wurde nichts Derartiges bekannt.
In Kärnten wurde im Jahr 2007 in einem Fall eine unerlaubte Ausübung des Sicherheitsgewerbes festgestellt. Es wurde ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und eine Geldstrafe von € 200,-- verhängt.
In Niederösterreich wurden im Jahr 2007 und im Jahr 2009 vier unerlaubte Tätigkeiten festgestellt und Strafverfahren durchgeführt. Die dabei verhängten Geldstrafen betrugen zwischen € 360,- und € 800,-.
In Oberösterreich kam es
diesbezüglich im Jahr 2007 zu acht, 2008 und 2009 zu je zwei Anzeigen und
der Einleitung von Strafverfahren. Davon wurden zwei Verfahren eingestellt, in
zehn Fällen wurden Geldstrafen in der Gesamthöhe von
€ 5.770,- verhängt.
In Salzburg wurde in den Jahren 2007 und 2009 jeweils ein Straferkenntnis wegen unbefugter Ausübung des uneingeschränkten Sicherheitsgewerbes erlassen.
In der Steiermark wurden in den Jahren 2008 und 2009 insgesamt zwei Strafverfahren eingeleitet.
In Tirol wurde ein Strafverfahren eingeleitet und eine Geldstrafe in der Höhe von € 350,- verhängt.
In Wien wurde im Jahr 2009 ein Strafverfahren durchgeführt und eine Strafe in der Höhe von € 210,- verhängt.
Aus dem Burgenland liegt keine Rückmeldung vor.
Antwort zu den Punkten 22 bis 24, 26, 27 und 30 bis 36 der Anfrage:
Diese Anfragen fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend. Es wird auf die jeweilige Zuständigkeit des Bundesministeriums für Inneres, des Bundesministeriums für Justiz, des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten sowie des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verwiesen.
Ergänzend ist festzuhalten, dass die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Arbeitnehmern im
Sicherheitsgewerbe gemäß § 130 Abs. 9 und 10 GewO 1994 den
Sicherheitsbehörden vorbehalten ist, die der Aufsicht des
Bundesministeriums für Inneres unterliegen. Zu der Frage über die Art
der Zuverlässigkeitsprüfung ausländischer Staatsangehöriger
und den von den Sicherheitsbehörden hierbei getroffenen Maßnahmen
kann daher vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend keine
Aussage getroffen werden, weswegen auch keine Regelungslücke in der GewO
1994 vorliegen kann.
Antwort zu Punkt 25 der Anfrage:
Die Beschäftigung von Mitarbeitern aus Personalleasingunternehmen ist gewerberechtlich nicht ausgeschlossen. Voraussetzung ist die Erfüllung sämtlicher gemäß GewO 1994 vorgegebenen Bedingungen.
Antwort zu Punkt 28 der Anfrage:
Die befassten Ämter der Landesregierungen haben Folgendes mitgeteilt:
In Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, der Steiermark, Tirol und Vorarlberg fanden keine derartigen Kontrollen statt.
In Niederösterreich wurde im Jahr 2009 eine gesonderte Kontrolle eines Einkaufszentrums durchgeführt, wobei jedoch keine Unregelmäßigkeiten festgestellt werden konnten.
In Wien wurde/n in den Jahren 2007 eine, 2008 drei und 2009 eine derartige Kontrolle/n vorgenommen; entsprechende gewerberechtliche Verstöße konnten dabei nicht festgestellt werden.
Aus dem Burgenland liegt keine Rückmeldung vor.
Antwort zu Punkt 29 der Anfrage:
Die befassten Ämter der Landesregierungen haben durchwegs mitgeteilt, dass keine derartigen Maßnahmen ergriffen werden mussten.
Antwort zu Punkt 37 der Anfrage:
Derartige Einschätzungen stellen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend dar.