6590/AB XXIV. GP

Eingelangt am 20.12.2010
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 17. Dezember 2010

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0348-IK/1a/2010

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 6773/J betreffend „Vorgänge in der E-Control“, welche die Abgeordneten DI Gerhard Deimek, Kolleginnen und Kollegen am 22. Oktober 2010 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Die Beantwortung dieser Frage ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, da gemäß § 6 Abs. 5 des Entwurfs zum Energie-Control-Gesetz der  Aufsichtsrat den Dienstvertrag mit dem Vorstand abzuschließen hat, was erst nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen kann.

 

 


Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Gemäß der Entwurfsfassung des Energie-Control-Gesetzes sind folgende Bestimmungen zur Untermauerung der Unabhängigkeit des Vorstandes verankert:

 

Gemäß § 5 Abs. 2 sind die Organe der E-Control und ihre Mitglieder in Ausübung ihres Amtes in Regulierungsangelegenheiten an keine Weisungen gebunden und handeln unabhängig von Marktinteressen. Insbesondere dürfen sie keine Funktionen ausüben, die ihre Unabhängigkeit gefährden. Den Organen der E-Control dürfen Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments nicht angehören.

 

Gemäß § 6 Abs. 4 darf ein Mitglied des Vorstands für die Dauer seiner Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen seiner Funktion gefährdet; dies gilt insbesondere für die in § 4 Unvereinbarkeitsgesetz 1983, BGBl. Nr. 330/1983, umschriebenen Tätigkeiten.

 

Gemäß § 9 unterliegen Entscheidungen des Vorstands der E-Control in Regulierungsagenden, soweit es sich nicht um Beschwerden gegen Entscheidungen des Vorstands der E-Control in Angelegenheiten der Feststellung der Kostenbasis und Verwaltungsstrafsachen handelt, nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

 

Gemäß § 6 Abs. 3 müssen die Mitglieder des Vorstands im Energiebereich fachkundige Personen sein, die das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen, persönlich und fachlich zur Ausübung des Amtes geeignet sein, ein rechtswissenschaftliches, wirtschaftswissenschaftliches oder technisches Studium abgeschlossen und eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Energiewirtschaft haben.

 

Die Mitglieder des Vorstands werden gemäß § 6 Abs. 2 vom fachlich zuständigen Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bestellt; die einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre. Vor der Bestellung hat gemäß § 6 Abs. 5 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend eine Ausschreibung zu veranlassen; das Stellenbesetzungsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 26/1998, ist anzuwenden. Den Dienstvertrag mit dem bestellten Vorstand schließt für die E-Control der Aufsichtsrat ab. Gemäß § 6 Abs. 6 findet vor der Bestellung durch den Bundesminister eine Anhörung im zuständigen Ausschuss des Nationalrates statt.

In § 8 Abs. 3 sind umfassende Tatbestände über die Abberufung von Vorständen normiert.

 

Aufgrund dieser Bestimmungen ist die volle Unabhängigkeit der ernannten Vorstände gewährleistet. Die Ernennung der Vorstände erfolgt durch den zuständigen Bundesminister in Entsprechung der Vorgaben des Art. 20 Bundes-Verfassungsgesetz, wonach unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder nach den Bestimmungen der Gesetze auf Zeit gewählte Organe, ernannte berufsmäßige Organe oder vertraglich bestellte Organe die Verwaltung führen. Der Bestellungsvorgang erfüllt daher die Vorgaben des Verfassungs- wie auch des EU-Rechts.

 

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 des Entwurfs des Energie-Control-Gesetzes ist der Jahresplan für die Öffentlichkeitsarbeit vom Aufsichtsrat zu genehmigen. Dabei handelt es sich um ein strategisches Dokument, welches, wie sonstige strategische Unterlagen und wichtige Angelegenheiten der Geschäftsführung, einer Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf. Ein Zustimmungsrecht des Aufsichtsrates bei wichtigen Angelegenheiten ist branchenüblich und auch in vergleichbaren Einrichtungen normiert.


Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Eine Nominierung der Mitglieder des Aufsichtsrates durch den Kapitalvertreter ist branchenüblich und auch in vergleichbaren Einrichtungen normiert (vgl. § 87 AktG). Da die Energie-Control gemäß § 2 des Entwurfs des Energie-Control-Gesetzes als Anstalt öffentlichen Rechts durch Bundesgesetz eingerichtet wird, ist es systemlogisch, dass die Aufsichtsräte der Regulierungsbehörde von der Bundesregierung als Vertreterin der Republik Österreich als Eigentümerin bestellt werden.

 

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Bereits gemäß den bisherigen Gesetzesregelungen bestanden zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend in Energieangelegenheiten Beiräte, in denen die Gebietskörperschaften sowie die Sozialpartner vertreten waren. In Entsprechung der Intentionen des Dritten Energie-Binnenmarktpaketes wurde, auch an Stelle der bisherigen Beiräte, ein Regulierungsbeirat für Elektrizitäts- und Erdgasangelegenheiten zur Beratung der Regulierungsbehörde in Angelegenheiten, die von ihr unmittelbar und weisungsfrei zu besorgen sind, direkt bei der Regulierungsbehörde eingerichtet. Gemäß § 19 des Entwurfs des Energie-Control-Gesetzes wird der Regulierungsbeirat zur Beratung in den von der Regulierungsbehörde zu vollziehenden Angelegenheiten eingerichtet. Ihm obliegen insbesondere die Erörterung der zu bestimmenden Systemnutzungsentgelte und ihrer Kostenbasis sowie die Begutachtung der von der Regulierungsbehörde zu erlassenden Verordnungen. Dem Beirat kommt jedoch kein Weisungsrecht oder Mitbestimmungsrecht gegenüber der Regulierungsbehörde zu. Eine rechtliche Möglichkeit der Beeinflussung der unabhängigen Regulierungsbehörde durch den Beirat besteht daher nicht.

 


 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Gemäß § 19 Abs. 5 des Entwurfs des Energie-Contro-Gesetzes ist die Tätigkeit für den Regulierungsbeirat eine ehrenamtliche. Daher fallen hierfür keine Kosten an.