6596/AB XXIV. GP

Eingelangt am 20.12.2010
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

GZ: BMI-LR2200/0100-II/2/b/2010

Wien, am         . Dezember 2010

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Pilz, Freundinnen und Freunde haben am
20. Oktober 2010 unter der Zahl 6657/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Einkesselung bei einer Demonstration“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1, 4, 5 und 9:

Über Aufforderung der Universität Wien erfolgte am 20. Oktober 2010 die Räumung des Auditorium Maximum. Vor dem Hauptgebäude der Universität Wien kam es darauf durch ca. 50 Angehörige der studentischen Protestbewegung zu einer nachfolgenden unangemeldeten Demonstration. Dabei wurde die Ringstraße blockiert. Aus diesem Grund wurde durch den anwesenden Behördenvertreter des LVT Wien die Auflösung der Versammlung mittels Lautsprecher verkündet und schließlich die Versammlung für aufgelöst erklärt.

Die Teilnehmer dieser unangemeldeten und aufgelösten Demonstration marschierten jedoch weiter in Richtung Löwelstraße. Dort wurden sie dann im Bereich des Burgtheaters von den eingesetzten Kräften angehalten und einer Identitätsfeststellung unterzogen, da sie nach dem Versammlungsgesetz angezeigt wurden.


Die gesetzliche Verpflichtung zum Einschreiten nach einer Verwaltungsübertretung
(§14 Abs. 1 iVm §19 Versammlungsesetzes 1953) ergibt sich auf Grund des in § 25 VStG normierten Offizialprinzips.

 

Zu Frage 2:

Die Vornahme von Identitätsfeststellungen wurde vom Behördenvertreter angeordnet.

 

Zu Frage 3:

Die Identitätsfeststellungen erfolgten an dieser Örtlichkeit, da die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sich in diese Richtung bewegt hatten.

 

Zu den Fragen 6 und 7:

Laut Auskunft der BPD Wien wurde eine Einschüchterung nicht verfolgt.

 

Zu Frage 8:

Die Identitätsfeststellung war das gelindeste zur Verfügung stehende Mittel für die Einleitung der Verwaltungsstrafverfahren.

 

Zu Frage 10:

Diese Annahme wird nicht geteilt.

 

Zu Frage 11:

Der Beamte mit der Dienstnummer 9117769 hat laut Auskunft der BPD Wien die Herausgabe der Dienstnummer nicht verweigert, sondern war zu diesem Zeitpunkt mit einer dringenden Sachverhaltsfeststellung befasst. Er informierte die Betroffene im Zuge dieser Amtshandlung, dass die Übergabe der Dienstnummer nach Beendigung der Amtshandlung erfolgen wird.