6598/AB XXIV. GP
Eingelangt am 20.12.2010
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMI-LR2220/0948-II/3/2010
Wien, am . Dezember 2010
Der
Abgeordnete zum Nationalrat Vilimsky und weitere Abgeordnete haben am
20. Oktober 2010 unter der Zahl 6667/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend „Abschiebung des armenischen Mädchens und ihrer
Mutter“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Dazu liegen keine Informationen vor.
Zu Frage 3:
Da kein tatbestandsmäßiges Verhalten im Sinne des § 120 FPG vorliegt, wurde kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.
Zu Frage 4:
Einer Abschiebung steht derzeit Art. 8 EMRK entgegen.
Zu Frage 5:
Dieses Erkenntnis ist bekannt. Es stellt fest, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, im Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Gesamtheit der einschlägigen – oft kasuistischen – Judikatur zu berücksichtigen ist. So war auch im gegenständlichen Fall nicht nur die gesundheitliche Situation zu berücksichtigen, sondern das gesamte Umfeld der Fremden der Entscheidung zugrunde zu legen.
Zu Frage 6:
Dazu können derzeit keine Angaben gemacht werden.