6598/AB XXIV. GP

Eingelangt am 20.12.2010
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

GZ: BMI-LR2220/0948-II/3/2010

Wien, am       . Dezember 2010

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Vilimsky und weitere Abgeordnete haben am
20. Oktober 2010 unter der Zahl 6667/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Abschiebung des armenischen Mädchens und ihrer Mutter“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

Dazu liegen keine Informationen vor.

 

Zu Frage 3:

Da kein tatbestandsmäßiges Verhalten im Sinne des § 120 FPG vorliegt, wurde kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.

 

Zu Frage 4:

Einer Abschiebung steht derzeit Art. 8 EMRK entgegen.


Zu Frage 5:

Dieses Erkenntnis ist bekannt. Es stellt fest, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, im Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Gesamtheit der einschlägigen – oft kasuistischen – Judikatur zu berücksichtigen ist. So war auch im gegenständlichen Fall nicht nur die gesundheitliche Situation zu berücksichtigen, sondern das gesamte Umfeld der Fremden der Entscheidung zugrunde zu legen.

 

Zu Frage 6:

Dazu können derzeit keine Angaben gemacht werden.