6611/AB XXIV. GP
Eingelangt am 21.12.2010
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
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(5-fach) |
RUDOLF HUNDSTORFER Bundesminister
Stubenring 1, 1010 Wien Tel: +43 1 711 00 - 0 Fax: +43 1 711 00 - 2156 rudolf.hundstorfer@bmask.gv.at www.bmask.gv.at DVR: 001 7001 |
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Frau Präsidentin des Nationalrates Parlament 1010 Wien |
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GZ: BMASK-10001/0382-I/A/4/2010 |
Wien, |
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6665/J des Abgeordneten Werner Neubauer und weiterer Abgeordneter wie folgt:
Fragen 1 bis 4:
Nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) versicherte DienstnehmerInnen:
Ein sozialversicherungsrechtlicher Anknüpfungspunkt für den Versicherungsschutz für die Dauer von Sabbaticalvereinbarungen findet sich in § 44 Abs. 7 ASVG, nach dem im Falle einer abweichenden Vereinbarung der Arbeitszeit das Entgelt für jene Zeiträume als erworben gilt, die der/die Versicherte eingearbeitet hat.
Während der gesamten Laufzeit der Sabbiticalvereinbarung (wie z.B. Rahmenzeit in der Dauer von fünf Jahren, vier Jahre ungekürzte Arbeitszeit mit Kürzung des Entgeltes auf 80 %, im fünften Jahr Entgelt in der Höhe von 80 % ohne Erbringung einer Arbeitsleistung) besteht also eine Pflichtversicherung nach dem ASVG. Als Beitragsgrundlage gilt in diesem Beispiel durchlaufend für die fünf Jahre das geleistete Entgelt in der Höhe von 80 %.
DienstnehmerInnen des öffentlichen Dienstes:
Das Sabbatical (§§ 78e und 284 Abs. 67 Beamten-Dienstrechtsgesetz, § 12g Gehaltsgesetz, §§ 20a, 20b und 100 Abs. 47 Vertragsbedienstetengesetz) kann sowohl von Beamten und Beamtinnen als auch von Vertragsbediensteten während eines aufrechten Dienstverhältnisses in Anspruch genommen werden. Durch die Konsumation der Freistellungsphase wird das Dienstverhältnis weder unterbrochen noch beendet.
Das Sabbatical-Modell sieht grundsätzlich vor, dass in der Phase der Dienstleistung der/die Bedienstete einen Teil seines/ihres Monatsbezuges (-entgeltes) für die Phase der Freistellung „anspart“, indem er/sie mehr Arbeitszeit erbringt als seinem/ihrem Monatsentgelt entspricht. Innerhalb der sogenannten Phase der Freistellung gebührt dem/der Bediensteten der Monatsbezug (-entgelt) im durchschnittlichen Ausmaß seiner/ihrer Wochendienstzeit während der gesamten Rahmenzeit.
Der/Die Bedienstete bezieht somit auch während der Freistellungsphase sozialversicherungspflichtige Bezüge (Entgelt), und es tritt daher keine Unterbrechung des Versicherungsschutzes ein.
Fragen 5 bis 7:
Angelegenheiten der Kranken- und Unfallversicherung fallen in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Gesundheit. Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich diese Fragen nicht beantworte.
Frage 8:
Österreich hat hinsichtlich des Pensionsversicherungsrechtes ein Abkommen zur Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften (Versicherungspflicht) und der zwischenstaatlichen Pensionsberechung mit Chile geschlossen, das seit 1.12.1999 in Kraft ist. Ein weiteres Abkommen mit Uruguay wurde bereits unterzeichnet, ist aber noch nicht in Kraft getreten.
Mit freundlichen Grüßen