6615/AB XXIV. GP
Eingelangt am 21.12.2010
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Dezember 2010
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0243-I/4/2010
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6711/J vom 21. Oktober 2010 der Abgeordneten Bernhard Themessl, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Zum Stichtag 31.10.2010 haben von 7.009 Trafikanten 5.109, das sind 72,89%, einen Antrag gestellt.
Zu 2. und 3.:
Aus der nachstehenden Tabelle geht hervor, wieviele Trafikanten in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen, aufgeschlüsselt nach Tabakfachgeschäften („TFG“) und Tabakverkaufsstellen („TVS“) sowie nach Bundesländern zum Stichtag 31.10.2010 einen Antrag an den Solidaritätsfonds gestellt haben:
Zu 4. bis 7. und 13.:
Die gegenständliche Änderung wurde vom Beirat gemäß § 14a Abs. 3 Tabakmonopolgesetz 1996 einstimmig, d.h. mit Zustimmung des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten, beschlossen und in § 6 Abs. 11 der gemäß § 38a Abs. 2 Tabakmonopolgesetz 1996 erlassenen Solidaritäts- und Strukturfondsordnung verankert.
Demnach sind Ansuchen von Tabaktrafikanten um Leistungen aus dem Solidaritäts- und Strukturfonds für nach dem Jahr 2009 eingetretene Umsatzverluste jedes Jahr zu stellen und jeweils bis zum Ende des einem Kalenderjahr nachfolgenden Quartals bei der Geschäftsstelle des Solidaritäts- und Strukturfonds einzureichen. Liegen besonders berücksichtigungswürdige Umstände vor, darf der Beirat des Solidaritäts- und Strukturfonds auch verspätet einlangende Ansuchen um Leistungen berücksichtigen.
Die Neuregelung, dass für jedes Jahr zeitnah, d.h. bis zum Ende des 1. Quartals des Folgejahres, ein neuer Antrag an den Solidaritäts- und Strukturfonds gestellt werden muss, soll zu mehr Transparenz und entsprechender Bewusstseinsbildung bei den Trafikanten führen. Die vom Beirat beschlossenen Änderungen werden zugleich einer Straffung des Verfahrens im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und gesteigerten Effizienz dienen. Es wird weiterhin gewährleistet sein, dass jeder förderungswürdige Trafikant im Rahmen der geltenden Regelungen Leistungen aus dem Solidaritäts- und Strukturfonds erhält.
In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass gemäß § 38a Abs. 3 Tabakmonopolgesetz und § 6 Abs. 2 der Solidaritäts- und Strukturfondsordnung kein Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus dem Solidaritäts- und Strukturfonds besteht.
Zu 8. bis 10.:
Da die Anträge in Zukunft dezentral erfasst werden und kein zusätzliches Personal erforderlich sein wird, werden keine zusätzlichen Kosten anfallen.
Zu 11. und 12.:
Bei dem Solidaritätsfonds handelt es sich nicht um eine Einrichtung der Monopolverwaltung GmbH, sondern um ein Zweckvermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Der Solidaritätsfonds unterliegt somit nicht der Kontrolle durch den Aufsichtsrat der Monopolverwaltung GmbH.
Mit freundlichen Grüßen