6615/AB XXIV. GP

Eingelangt am 21.12.2010
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                Wien, am       Dezember 2010

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0243-I/4/2010

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6711/J vom 21. Oktober 2010 der Abgeordneten Bernhard Themessl, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Zum Stichtag 31.10.2010 haben von 7.009 Trafikanten 5.109, das sind 72,89%, einen Antrag gestellt.

 

Zu 2. und 3.:

Aus der nachstehenden Tabelle geht hervor, wieviele Trafikanten in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen, aufgeschlüsselt nach Tabakfachgeschäften („TFG“) und Tabakverkaufsstellen („TVS“) sowie nach Bundesländern zum Stichtag 31.10.2010 einen Antrag an den Solidaritätsfonds gestellt haben:


 

 

 

 

Antrag

%

kein Antrag

%

 

 

 

 

 

 

 

Österreich

Gesamt

7.009

5.109

72,89

1.900

27,11

 

TFG

2.757

2.468

89,52

289

10,48

 

TVS

4.252

2.641

62,11

1.611

37,89

 

 

 

 

 

 

 

Burgenland

Gesamt

324

245

75,62

79

24,38

 

TFG

96

91

94,79

5

5,21

 

TVS

228

154

67,54

74

32,46

 

 

 

 

 

 

 

Kärnten

Gesamt

559

448

80,14

111

19,86

 

TFG

175

172

98,29

3

1,71

 

TVS

384

276

71,88

108

28,13

 

 

 

 

 

 

 

Niederösterreich

Gesamt

1.609

1.109

68,92

500

31,08

 

TFG

475

422

88,84

53

11,16

 

TVS

1.134

687

60,58

447

39,42

 

 

 

 

 

 

 

Oberösterreich

Gesamt

1.193

794

66,55

399

33,45

 

TFG

369

333

90,24

36

9,76

 

TVS

824

461

55,95

363

44,05

 

 

 

 

 

 

 

Salzburg

Gesamt

429

288

67,13

141

32,87

 

TFG

162

146

90,12

16

9,88

 

TVS

267

142

53,18

125

46,82

 

 

 

 

 

 

 

Steiermark

Gesamt

1.117

875

78,33

242

21,67

 

TFG

453

432

95,36

21

4,64

 

TVS

664

443

66,72

221

33,28

 

 

 

 

 

 

 

Tirol

Gesamt

650

487

74,92

163

25,08

 

TFG

172

163

94,77

9

5,23

 

TVS

478

324

67,78

154

32,22

 

 

 

 

 

 

 

Vorarlberg

Gesamt

278

189

67,99

89

32,01

 

TFG

71

62

87,32

9

12,68

 

TVS

207

127

61,35

80

38,65

 

 

 

 

 

 

 

Wien

Gesamt

850

674

79,29

176

20,71

 

TFG

784

647

82,53

137

17,47

 

TVS

66

27

40,91

39

59,09

 


Zu 4. bis 7. und 13.:

Die gegenständliche Änderung wurde vom Beirat gemäß § 14a Abs. 3 Tabakmonopolgesetz 1996 einstimmig, d.h. mit Zustimmung des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten, beschlossen und in § 6 Abs. 11 der gemäß § 38a Abs. 2 Tabakmonopolgesetz 1996 erlassenen Solidaritäts- und Strukturfondsordnung verankert.

 

Demnach sind Ansuchen von Tabaktrafikanten um Leistungen aus dem Solidaritäts- und Strukturfonds für nach dem Jahr 2009 eingetretene Umsatzverluste jedes Jahr zu stellen und jeweils bis zum Ende des einem Kalenderjahr nachfolgenden Quartals bei der Geschäftsstelle des Solidaritäts- und Strukturfonds einzureichen. Liegen besonders berücksichtigungswürdige Umstände vor, darf der Beirat des Solidaritäts- und Strukturfonds auch verspätet einlangende Ansuchen um Leistungen berücksichtigen.

 

Die Neuregelung, dass für jedes Jahr zeitnah, d.h. bis zum Ende des 1. Quartals des Folgejahres, ein neuer Antrag an den Solidaritäts- und Strukturfonds gestellt werden muss, soll zu mehr Transparenz und entsprechender Bewusstseinsbildung bei den Trafikanten führen. Die vom Beirat beschlossenen Änderungen werden zugleich einer Straffung des Verfahrens im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und gesteigerten Effizienz dienen. Es wird weiterhin gewährleistet sein, dass jeder förderungswürdige Trafikant im Rahmen der geltenden Regelungen Leistungen aus dem Solidaritäts- und Strukturfonds erhält.

 

In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass gemäß § 38a Abs. 3 Tabakmonopolgesetz und § 6 Abs. 2 der Solidaritäts- und Strukturfondsordnung kein Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus dem Solidaritäts- und Strukturfonds besteht.

 

Zu 8. bis 10.:

Da die Anträge in Zukunft dezentral erfasst werden und kein zusätzliches Personal erforderlich sein wird, werden keine zusätzlichen Kosten anfallen.

 

Zu 11. und 12.:

Bei dem Solidaritätsfonds handelt es sich nicht um eine Einrichtung der Monopolverwaltung GmbH, sondern um ein Zweckvermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Der Solidaritätsfonds unterliegt somit nicht der Kontrolle durch den Aufsichtsrat der Monopolverwaltung GmbH.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Josef Pröll eh.