6628/AB XXIV. GP

Eingelangt am 21.12.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Frauen und öffentlichen Dienst

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen ha- ben am 4. November 2010 unter der Nr. 6804/J an mich eine schriftliche parlamenta- rische Anfrage betreffend KabinettsmitarbeiterInnen im Bundesministerium für Frau- en und öffentlichen Dienst" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Einleitend weise ich darauf hin, dass sich die Beantwortung der gegenständlichen Anfrage sowohl auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter meines Büros sowie auf jene meiner AmtsvorgängerInnen im angefragten Zeitraum bezieht.

Zu den Fragen 1 bis 6:

Ø   Gibt es einen Erlass ihrerseits, der die Befugnisse ihrer Kabinettsmitarbeiterin- nen regelt?

Ø    Wenn nein, gibt es überhaupt spezifische Regelungen gegenüber ihren Kabi- nettsmitarbeiterInnen, welche Befugnisse sie gegenüber den BeamtInnen ihres Hauses haben?

Ø    In welcher Form sind diese Befugnisse geregelt?

Ø   Ist ihren BeamtInnen bekannt, welche Befugnisse sie ihren Kabinettsmitarbeite- rInnen eingeräumt haben?

Ø   Was ist der genaue Inhalt allfälliger Regelungen über die Befugnisse ihrer Ka- binettsmitarbeiterInnen im Umgang mit den BeamtInnen ihres Hauses?

Ø   Ist es richtig, dass es genügt, wenn sich ihre KabinettsmitarbeiterInnen in ihren Handlungen, Anweisungen oder Anordnungen gegenüber den BeamtInnen ih- res Hauses auf Sie berufen?


§7 Bundesministeriengesetz 1986 legt die organisatorische Grundstruktur eines Bundesministeriums fest und schafft die Möglichkeit der Einrichtung von Kabinetten. Diese sind nicht in die hierarchische Struktur eines Bundesministeriums eingebunden und können deshalb den Bediensteten nicht als vorgesetzt betrachtet werden. Art. 20 Abs. 2 B-VG, § 44 Abs. 2 BDG 1979 und § 5a VBG legen darüber hinaus fest, dass BeamtInnen und Vertragsbedienstete Weisungen (u.a.) von unzuständigen, also nichtvorgesetzten Organen nicht befolgen dürfen.

Weiters unterliegen Kabinettsmitarbeiterinnen und Kabinettsmitarbeiter den selben dienstrechtlichen Bestimmungen wie alle anderen Bediensteten, die Regeln des BDG 1979 bzw. des VBG und insbesondere die darin enthaltenen Pflichtenkataloge (Aufgabenbesorgung unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung etc.) sind auch auf diese Bedienstetengruppe anzuwenden. Ebenso bietet der im Jahr 2008 veröf- fentlichte Verhaltenskodex zur Korruptionsprävention "Die VerANTWORTung liegt bei mir" (www.bundeskanzleramt.at/verhaltenskodex) klare und weitreichende Hand- lungsanleitungen für Kabinettsmitarbeiterinnen und Kabinettsmitarbeiter zur Sicher- stellung einer integeren und objektiven Aufgabenwahrnehmung.

Da die angesprochenen Befugnisse in gesetzlicher Form und nicht durch Willensakt meinerseits eingeräumt bzw. beschränkt sind, sind sie auch den Bediensteten mei- nes Ressorts bekannt.

Zu den Fragen 7 und 8:

Ø  Wie viele KabinettsmitarbeiterInnen ihres Ministeriums haben in den letzten 5 Jahren während aufrechter Kabinettsmitarbeit in den Verwaltungsdienst ihres Vollzugsbereichs gewechselt?

Ø  Wie viele KabinettsmitarbeiterInnen ihres Ministeriums haben in den letzten 5 Jahren während aufrechter Kabinettsmitarbeit in eine höherwertige Verwen- dung in der Verwaltungshierarchie ihres Vollzugsbereichs gewechselt?

In den letzten fünf Jahren haben insgesamt zwei Kabinettsmitarbeiterinnen" und Kabinettsmitarbeiter" in den Verwaltungsdienst meines Vollzugsbereiches gewech- selt; beide sind in einer höherwertigen Verwendung.


Zu den Fragen 9 bis 12:

Ø  Wie viele KabinettsmitarbeiterInnen ihres Ministeriums wurden in den letzten 5 Jahren während aufrechter Kabinettsmitarbeit zu Sektionschefs ihres Voll- zugsbereichs bestellt?

Ø  Welche unmittelbare Tätigkeit haben diese vor Eintritt in ihr Kabinett jeweils ausgeübt?

Ø  Wie viele KabinettsmitarbeiterInnen ihres Ministeriums wurden in den letzten 5 Jahren während aufrechter Kabinettsmitarbeit zu AbteilungsleiterInnen ihres Vollzugsbereichs bestellt?

Ø  Welche unmittelbare Tätigkeit haben diese vor Eintritt in ihr Kabinett jeweils ausgeübt?

In den letzten fünf Jahren wurden eine Kabinettsmitarbeiterin" mit der Leitung einer Sektion und ein Kabinettsmitarbeiter" mit der Leitung einer Abteilung betraut. Beide waren bereits vor Eintritt in das Kabinett bzw. Büro im Bundesdienst beschäftigt.