6629/AB XXIV. GP

Eingelangt am 21.12.2010
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Pendl, Angela Lueger,
Dr. Matznetter, Ulrike Königsberger-Ludwig, Genossinnen und Genossen haben am
21. Oktober 2010 unter der Zahl 6690/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive und Bewachungsgewerbe) - Gesetzliche Regelungen“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1, 5 bis 7, 19, 20, 27, 28, 31 bis 35, 38, 39, 41, 48 bis 52:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.

 

Zu Frage 2:

Aus Sicht des Bundesministeriums für Inneres liegen die Grenzen der Übertragung von staatlichen Sicherheitsaufgaben auf private Sicherheitsdienste dort, wenn dem aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließenden Sachlichkeitsgebot und dem Effizienzgebot nicht entsprochen wird, keine entsprechende Ingerenzmöglichkeit des Bundesministers als oberstes Organ im Hinblick auf dessen Leitungs- und Organisationsverantwortung gesichert ist oder es sich um einen Kernbereich der staatlichen Verwaltung handelt.

 


Zu den Fragen 3 und 4:

Im Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres besteht im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Möglichkeit der Übertragung der Sicherheitskontrolle auf den Flughäfen an geeignete Unternehmer oder Gesellschaften (Unternehmen).

So erfolgt eine Inpflichtnahme des Flugplatzhalters des Flughafens Wien und die Beauftragung von Unternehmen der Bundesländerflughäfen betreffend die Durchführung der erforderlichen Sicherheitskontrollen im Rahmen des geltenden Luftfahrtsicherheitsgesetzes.

Derzeit ist nun ein neues Luftfahrtsicherheitsgesetz in parlamentarischer Behandlung, nach dem auch die Zivilflugplatzhalter der Bundesländerflughäfen zur Durchsuchung der Flugpassagiere verpflichtet werden sollen.

 

Zu den Fragen 8, 9, 16, 40, 45 und 53:

Meinungen und Einschätzungen sind nicht Gegenstand des parlamentarischen Interpellationsrechts gemäß Art. 52 B-VG.

 

Zu Frage 10:

Bundesland

2007

2008

2009

Burgenland

2

0

0

Kärnten

11

62

26

Niederösterreich

25

29

10

Oberösterreich

99

166

147

Salzburg

0

0

0

Steiermark

71

110

63

Tirol

61

54

73

Vorarlberg

0

0

4

 

In Wien bestehen keine derartig spezifizierten statistischen Aufzeichnungen.

 

Zu den Fragen 11 und 13:

Es erfolgen Abfragen der Behörden erster Instanz im Strafregister und in den verwaltungsstrafrechtlichen Evidenzen. Im Bedarfsfall werden Einsichtnahmen in Verwaltungsakte oder gerichtliche Strafakte getätigt. Erlässe oder Richtlinien des Bundesministeriums für Inneres gibt es dazu nicht.

 


Zu den Fragen 12 und 14:

Hier wird allenfalls zusätzlich eine Strafregisterauskunft bzw. Strafregisterbescheinigung aus dem Herkunftsland verlangt. Im Übrigen wird nicht zwischen Inländern und Fremden unterschieden.

 

Zu Frage 15:

Dem Bundesministerium für Inneres sind dazu keine Probleme bekannt.

 

Zu den Fragen 17 und 18:

2007:   19.692
2008:   22.083
2009:   20.186.

Die konkreten Ergebnisse wurden im Sinne des SPG den Auftraggebern mitgeteilt.

Eine durchgängige statistische Auswertung nach Ergebnissen bzw. nach Unternehmenszweigen erfolgt nicht.

 

Zu Frage 21:

In Tirol wurden 2007 vier, 2008 drei und 2009 zwei Beschwerden wegen angeblich zu genauer Personenkontrollen geführt, 2009 auch zwei Beschwerden wegen Anscheins einer Alkoholisierung eines Mitarbeiters.

In den anderen Bundesländern sind keine Vorfälle bekannt.

 

Zu Frage 22:

Lediglich in Oberösterreich mussten 2008 drei Widerrufe und 2009 ein Widerruf nach § 6 Abs. 2 LSG vorgenommen werden.

 

Zu Frage 23:

Die maßgeblichen Zuschlagskriterien setzen sich aus „Angebotspreis für Stundensatz“ und „Technische Qualität“ zusammen.

 

Zu Frage 24:

Die Qualitätsstandards werden im Rahmen des Nationalen Qualitätskontrollprogramms überprüft.

 

Zu Frage 25:

Gemäß Luftfahrtsicherheitsgesetz hat der Sicherheitsdirektor, in dessen örtlichem Wirkungsbereich sich der Zivilflugplatz befindet, sein Einverständnis zur Heranziehung eines

 


Menschen zu Sicherheitskontrollen schriftlich zu erklären, wenn glaubhaft gemacht worden ist, dass dieser auf Grund seiner beruflichen Erfahrung oder Schulung hiefür geeignet ist und eine Sicherheitsüberprüfung seine Vertrauenswürdigkeit erwiesen hat.

Die Einverständniserklärung ist zu widerrufen, wenn sich ergibt, dass der Dienstnehmer nicht mehr geeignet oder verlässlich ist.

 

Zu Frage 26:

Auf den Flughäfen Innsbruck, Salzburg, Graz und Klagenfurt ist dies die Firma Securitas. Am Flughafen Linz die Firma Group 4 Securicor.

Am Flughafen Wien ist die Flughafen Wien AG als inpflichtgenommener Flugplatzhalter zur Durchführung der erforderlichen Sicherheitskontrollen verpflichtet.

 

Zu Frage 29:

Bundesland

2007

2008

2009

Burgenland

2

0

0

Kärnten

11

62

26

Niederösterreich

29

22

8

Oberösterreich

72

147

102

Salzburg

0

0

0

Steiermark

2

5

12

Tirol

61

54

73

Vorarlberg

0

4

0

 

In Wien bestehen keine derartig spezifizierten statistischen Aufzeichnungen.

Wenn Nachkontrollen erfolgen, erfolgt dies durch Einsicht in Mitarbeiterlisten.

 

Zu Frage 30:

In keinem Fall.

 

Zu den Fragen 36 und 37:

Entsprechende Statistiken werden nicht geführt.

 

Zu Frage 42:

Im Burgenland sind dies dreizehn Personen.

In den übrigen Bundesländern bestehen keine derartig spezifizierten statistischen Aufzeichnungen.

 


Zu Frage 43:

Im Burgenland sind dies 21 Personen. In der Steiermark sind dies 31 Personen; dort wurden auch 5 Waffenverbote ausgesprochen.

In den übrigen Bundesländern bestehen keine derartig spezifizierten statistischen Aufzeichnungen.

 

Zu Frage 44:

Im Burgenland sind dies drei Personen, in der Steiermark sind dies 8 Personen.

In den übrigen Bundesländern bestehen keine derartig spezifizierten statistischen Aufzeichnungen.

 

Zu Frage 46:

Grundsätzlich fallen alle Beschäftigungen, die von Bundesbediensteten außerhalb des regulären Dienstes ausgeübt werden unter § 56 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (für Vertragsbedienstete in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VBG 1948).

Demnach darf ein Bundesbediensteter keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Die Genehmigung einer Nebenbeschäftigung durch die Dienstbehörde ist nicht vorgesehen, da jeder Bundesbediensteter bereits von sich aus jede Nebenbeschäftigung zu unterlassen hat, die dem Gesetz widerspricht. Die Dienstbehörde kann jedoch die Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung feststellen. Dabei ist auf die konkreten dienstlichen Aufgaben im Vergleich mit den konkreten Tätigkeiten im Rahmen der angestrebten Nebenbeschäftigung abzustellen. Nebenbeschäftigungen sind daher grundsätzlich in jedem Einzelfall einer genauen Prüfung zu unterziehen.

 

Zu Frage 47:

Die Zahlen gemeldeter (und davon untersagter) Nebenbeschäftigungen stellen sich wie folgt dar:

Bundesland

2007

2008

2009

Burgenland

 

1

 

Kärnten

2

 

1

Niederösterreich

6 (6)

4

1

Oberösterreich

4

 

1

Salzburg

1

1

1 (1)

 


Steiermark

10 (2)

7

5

Tirol

5 (1)

1 (1)

 

Vorarlberg

 

1 (1)

 

Wien

 

4

7