6643/AB XXIV. GP

Eingelangt am 21.12.2010
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0268-Pr 1/2010

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

zur Zahl 6732/J-NR/2010

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Dr. Peter Wittmann, Genossinnen und Genossen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Causa Hypo Alpe Adria“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 6:

Nein. DI Vladimir ZAGOREC befindet sich in Kroatien in Strafhaft. Eine direkte Ladung durch österreichische Justizbehörden ist daher derzeit nicht möglich.

Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt hat sich am 16. November 2010 mit einem umfangreichen Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft in Zagreb, Büro zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, gewandt und um die Vernehmung des DI Vladimir ZAGOREC ersucht. Die kroatische Seite wurde um die Zulassung von Vertretern der Staatsanwaltschaft Klagenfurt sowie Mitgliedern der Sonderkommission „Hypo“ gebeten. Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt geht davon aus, dass der Vernehmungstermin im Jänner 2011 stattfinden wird.


Zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien findet der Rechtshilfeverkehr auf Grundlage des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl. III Nr. 67/2009 statt.

Ich ersuche im Hinblick auf das anhängige Ermittlungsverfahren um Verständnis, dass ich im derzeitigen Verfahrensstadium die sich aus dem Rechtshilfeersuchen ergebenden Erkenntnisse und Faktenkomplexe der „Balkan-Geschäfte“ der Hypo Alpe Adria nicht bekanntgeben kann. Es könnten dadurch Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt und der Erfolg der Ermittlungen gefährdet werden, weshalb diese Phase des Strafverfahrens auch von Gesetzes wegen nicht öffentlich ist (§ 12 StPO).

 

 

. Dezember 2010

 

 

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)