6652/AB XXIV. GP
Eingelangt am 22.12.2010
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BM für europäische und internationale Angelegenheiten
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Werner Neubauer, Kolleginnen und Kollegen haben am
22. Oktober 2010 unter der Zl. 6743/J-NR/2010 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Meinungsfreiheit in Italien am Beispiel politischer Werbeplakate in Südtirol zum
90. Jahrestag der Annexion Südtirols durch die „Süd Tiroler Freiheit" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1, 3 und 4:
Die Meinungsfreiheit ist als Grundrecht sowohl in Artikel 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte als auch in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention und in Artikel 21 der italienischen Verfassung verankert.
Zur Wahrung der Meinungsfreiheit ist in Italien, wie in anderen europäischen Staaten, im Sinne des rechtsstaatlichen Prinzips eine Kontrolle durch Justizorgane im Wege der Einbringung von Rechtsmitteln und allenfalls eine Befassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorgesehen.
Die Feststellung einer Verletzung von Menschenrechten sowie gegebenenfalls ihre Wahrung und Durchsetzung obliegt in Europa den nationalen Gerichten und gegebenenfalls dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und ist nicht unmittelbar Gegenstand der Schutzfunktion.
Zu Frage 2:
Die österreichische Bundesregierung wird weiterhin wie bisher die Schutzfunktion in enger Absprache mit dem zuständigen Südtiroler Organen wahrnehmen.