6655/AB XXIV. GP

Eingelangt am 22.12.2010
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

Alois Stöger diplô

Bundesminister

 

 

GZ: BMG-11001/0345-II/A/9/2010

Wien, am 21. Dezember 2010

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6766/ des Abgeordneten Ing. Norbert Hofer und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Frage 1:

Mit dem Tiermehl-Gesetz (BGBl. I Nr. 143/2000 idgF) wurde das kurz zuvor auf EU-Ebene beschlossene Verbot der Verfütterung von „Tiermehl“ an Nutztiere in Österreich umgesetzt. Das Verfütterungsverbot ist seit 1. Jänner 2001 in Kraft.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Begriff „Tiermehl“ im allgemeinen Sprachgebrauch zwar weit verbreitet, im Zusammenhang mit dem Verfütterungsverbot jedoch missverständlich ist, da es sich, rechtlich gesprochen, um ein Verbot der Verfütterung von verarbeitetem tierischen Eiweiß (VTE) handelt.

Die derzeit geltenden Bestimmungen zum Verfütterungsverbot sind im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von  transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (TSE) im Detail geregelt. Darin sind auch Ausnahmen vorgesehen, unter denen die Verfütterung bestimmter VTE, wie z.B. Fischmehl, Produkte auf Basis von Milch oder Eiern, hydrolysierte Proteine oder Gelatine an bestimmte Tierarten erlaubt ist. 

 

Frage 2:

In Österreich sind keine Änderungen der geltenden Regelungen geplant.

Im Rahmen der Beratungen auf EU-Ebene über den zweiten Fahrplan zur Bekämpfung von TSE („TSE-Roadmap II“) wird – wie in der gegenständlichen Anfrage in Eingangstext auch erwähnt – unter anderem auch über eine mögliche Änderung im Hinblick auf eine Lockerung des Verfütterungsverbots von verarbeitetem tierischen Eiweiß (VTE) diskutiert. Eine derartige Lockerung ist selbstverständlich nur auf Basis einer wissenschaftlichen Risikobewertung und nach Etablierung zuverlässiger Kontrollsysteme denkbar.

Eine Änderung des Verfütterungsverbots in Österreich kann erst nach Abschluss der diesbezüglichen Diskussion auf EU-Ebene und nur in Übereinstimmung mit harmonisierten EU-Bestimmungen erfolgen.

 

Frage 3:

Eine Übertragung von TSE auf andere Tiere durch die Verfütterung von VTE kann bei Einhaltung der geltenden Anforderungen nach allen wissenschaftlichen Erkenntnissen ausgeschlossen werden. Darüber hinaus werden epidemiologische Aspekte und mögliche Übertragungswege von TSE von Seiten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) laufend evaluiert.

 

Frage 4:

In der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 über tierische Nebenprodukte sind genaue Anforderungen festgelegt, aus welchem Rohmaterial und unter welchen Verarbeitungsbedingungen Produkte hergestellt werden müssen, wenn diese für die Verfütterung verwendet werden.

Für die Erzeugung von VTE darf nur Rohmaterial von gesunden Tieren verwendet werden, die im Zuge der Schlachtung als tauglich für den menschlichen Verzehr erklärt wurden.

 

Frage 5:

Die Verwertung von verendeten oder erkrankten Tieren zu „Tiermehl“ ist schon durch die derzeit geltenden Regelungen über tierische Nebenprodukte ausgeschlossen. Siehe dazu auch die Beantwortung zu Frage 4.

 

Frage 6:

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, so wie für alle anzeigepflichtigen Tierseuchen, auch für TSE einen Notfallplan zu entwickeln und evident zu halten. Darin ist eine genaue Abfolge von Maßnahmen festgelegt, die sofort nach Auftreten eines Verdachtes zu ergreifen sind, um jegliche Ansteckung oder Ausbreitung zu verhindern.

Darüber hinaus gibt es Meldeverpflichtungen auf EU- und sonstiger internationaler Ebene. Bei Bedarf werden – ergänzend zu den nationalen Maßnahmen – auch auf EU-Ebene Schutzmaßnahmen ergriffen, um jegliche Weiterverbreitung zu verhindern.

 

Frage 7:

Eine verpflichtende Auszeichnung der Verfütterung von VTE auf Lebensmitteln ist derzeit nicht vorgesehen. Generell sieht das EU-weit harmonisierte Lebensmittelkennzeichnungsrecht derzeit eine verpflichtende Information über verwendete Futtermittel nicht vor.