6656/AB XXIV. GP
Eingelangt am 22.12.2010
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
Bundesministerium für
Unterricht, Kunst und Kultur
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Geschäftszahl: BMUKK-10.000/0308-III/4a/2010
Wien, 17. Dezember 2010
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6702/J-NR/2010 betreffend Raumvermietungspraxis in den Bundesmuseen, die die Abg. Gerhard Köfer, Kolleginnen und Kollegen am 21. Oktober 2010 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1:
Es gibt keine einheitlichen Richtlinien für die Vermietung von Räumlichkeiten an Privatpersonen, jedoch individuelle Regelungen, die jede Anstalt im Zuge ihrer wirtschaftlichen Autonomie unter Berücksichtigung der sehr unterschiedlichen restauratorischen, baulichen und sicherheitstechnischen Richtlinien gemäß der jeweiligen Museumsordnung selbst gestalten kann.
Zu Frage 2:
Das jeweilige Bundesmuseum kann grundsätzlich über die Vermietung frei entscheiden.
Zu Frage 3:
Da es im Falle von temporären Vermietungen zu keinerlei baulichen Veränderungen kommt, ist das Bundesdenkmalamt in das Prozedere nicht involviert.
Zu Frage 4:
Die Angaben beziehen sich auf die durchschnittliche jährliche Anzahl der Vermietungen der letzten fünf Jahre:
KHM mit MVK und ÖTM ca. 400
Albertina ca. 250
ÖG Blevedere ca. 60
MUMOK ca. 180
TMW und Mediathek ca. 150
NHM ca. 150
MAK ca. 45
Zu Frage 5:
Die Angaben beziehen sich auf den jährlichen Durchschnitt der letzten fünf Jahre, ausgenommen MAK (nur 2009):
KHM mit MVK und ÖTM EUR 400.000,--
Albertina EUR 584.000,--
ÖG Belvedere EUR 265.000,--
MUMOK EUR 266.000,--
TMW und Mediathek EUR 190.000,--
NHM EUR 122.000,--
MAK EUR 383.000,--
Zu Frage 6:
Einzig in der Albertina wurde ein Kunstwerk, die „Muse Polyhymnia“, im Rahmen einer Veranstaltung im Jahre 2007 beschädigt. Die Beschädigung wurde durch einen Sachverständigen begutachtet, die notwendigen Restaurierungsarbeiten durchgeführt und dem Kunden verrechnet. Das Kunstwerk wurde nicht nachhaltig beeinträchtigt.
Zu Frage 7:
Es gibt hierfür keine generellen Regelungen (vgl. auch die Beantwortung der Frage 1), jedoch achten die Bundesmuseen darauf, dass das Risiko allfälliger Schäden durch eine Haftpflichtversicherung oder Haftungsbestimmungen bei Vertragsunterzeichnung der Leihnahme oder Vermietung gedeckt sind.
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied eh.