6661/AB XXIV. GP
Eingelangt am 22.12.2010
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Dezember 2010
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0248-I/4/2010
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6754/J vom 22. Oktober 2010 der Abgeordneten Dipl.-Ing. Gerhard Deimek, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 3.:
Es ist allgemein bekannt, dass zwischen unterschiedlichen Finanzierungsformen einerseits und zwischen verschiedenen Kreditinstituten anderseits die vereinbarten Sollzinsen differieren. Dies ist nicht zuletzt auch Ausdruck eines funktionierenden Wettbewerbes.
Anzumerken wäre in diesem Zusammenhang auch, dass durch den Wegfall der Kreditvertragsgebühr – vorbehaltlich deren parlamentarischer Beschlussfassung - die Umschuldung von einer Kontoüberziehung zu einem Verbraucherkredit attraktiver werden wird und somit die Zinsbelastung wesentlich reduziert werden kann.
Zu 4. bis 6.:
Grundsätzlich handelt es sich bei einer allfälligen Begrenzung von Sollzinsen um eine Materie des privatrechtlichen Vertragsrechtes. Dafür ist der Bundesminister für Finanzen nicht zuständig.
In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass das in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz fallende Verbraucherkreditgesetz im 3. Abschnitt Vorschriften für Überziehungsmöglichkeiten und im 4. Abschnitt Vorschriften für Überschreitungen enthält.
Seitens des Bundesministeriums für Finanzen sind daher mangels Zuständigkeit keine Maßnahmen angedacht.
Mit freundlichen Grüßen