6663/AB XXIV. GP
Eingelangt am
22.12.2010
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Dezember 2010
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0247-I/4/2010
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6772/J vom 22. Oktober 2010 der Abgeordneten DDr. Werner Königshofer, Kolleginnen und Kollegen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 7.:
Die steuerlichen Verhältnisse eines konkreten Steuerpflichtigen unterliegen der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht nach § 48a BAO. Angaben zu den steuerlichen Verhältnissen eines konkreten Steuerpflichtigen durch das Bundesministerium für Finanzen sind daher unzulässig.
Abstrakt ist zu sagen, dass es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, bzw. nach den Grundsätzen einer unternehmensrechtlichen Buchführung erforderlich ist, Aufwendungen und Erträge dem Wirtschaftsjahr zuzuordnen in das sie wirtschaftlich gehören. Sind Aufwendungen und Erträge daher nicht nur dem laufenden Wirtschaftsjahr wirtschaftlich zuzuordnen, sondern auch den folgenden Wirtschaftsjahren, kann bzw. muss diesem Umstand durch die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens Rechnung getragen werden.
Mit freundlichen Grüßen