6664/AB XXIV. GP

Eingelangt am 22.12.2010
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                Wien, am       Dezember 2010

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0246-I/4/2010

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6775/J vom 22. Oktober 2010 der Abgeordneten Dipl.-Ing. Gerhard Deimek, Kolleginnen und Kollegen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Grundsätzlich ist vorauszuschicken, dass die vorliegenden Fragen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen. Die AeW ist eine private Einrichtung, die sich mit der Befriedigung privater Forderungen zu befassen hat. Eine unmittelbare Vollzugszuständigkeit ist für das Bundesministerium für Finanzen daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gegeben. Soweit dennoch auf die einzelnen Fragestellungen eingegangen wird, basiert dies auf den zur Verfügung stehenden rechtlichen und sonstigen Informationen, die im Wesentlichen auf öffentlich zugänglichen Prozessinformationen beruhen.


Zu 1.:

Da erst auf Grund der im August 2010 den Parteien zugestellten Entscheidung des OGH vom 30. Juni 2010, 9 Ob 50/09g, feststeht, dass AMIS einen Entschädigungsfall im Sinne des WAG darstellt, soweit es sich nicht um Veranlagungen bei der AMV GmbH handelte, wurden bislang keine Gelder ausbezahlt. Der AeW obliegt nunmehr die Forderungsprüfung, wofür ihr die Informationen der Masseverwalter zur Verfügung zu stellen sind.

 

Zu 2.:

Die vom Nationalrat beschlossene gesetzliche Entschädigungseinrichtung ist die AeW; die Voraussetzungen, unter denen der Bund bei unzureichenden Entschädigungsmitteln Hilfestellung leisten kann, sind gesetzlich determiniert. So kann eine subsidiäre Bundeshaftung übernommen werden, was allerdings einen Antrag voraussetzt.

 

Zu 3. und 4.:

Es ist unklar, was unter den „aktuellen Vorgängen in der AeW“ zu verstehen ist. Sollte die Frage darauf abstellen, dass die zur Verfügung stehenden Entschädigungsmittel nicht ausreichen, wird, wie vom Nationalrat beschlossen, von der AeW im Sinne des § 76 WAG 2007 idgF vorzugehen sein.

 

Zu 5.:

Dem Bundesministerium für Finanzen liegt der Konkursantrag nicht vor. Sollte er gegen die AeW gerichtet sein, erscheint er verfehlt, da die AeW nur Kapitalsammelstelle mit Treuhandfunktion ist; die Anlegeransprüche begründen keine Verbindlichkeit der Entschädigungseinrichtung. Dem Konkurs der Entschädigungseinrichtung ist im Übrigen das Sondervermögen entzogen.

 

Zu 6. bis 8.:

Die AeW unterliegt nicht der Kontrolle des Bundesministeriums für Finanzen.

 

Zu 9. und 10.:

Die Liquidationsverfahren in Luxemburg sind völlig eigenständige Verfahren, die der Kontrolle des dortigen Gerichtes unterliegen. Auf den Gang dieser Verfahren hat das Bundesministerium für Finanzen keinen Einfluss, insbesondere sind die dortigen Schritte nicht mit dem Bundesministerium für Finanzen abzustimmen.


Zu 11. bis 16.:

Ein Antrag auf Haftungsübernahme im Sinne des § 76 WAG 2007 idgF wurde von der AeW bis dato nicht gestellt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen