670/AB XXIV. GP

Eingelangt am 13.03.2009
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0008-Pr 1/2009

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 586/J-NR/2009

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Werner Neubauer und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „den Kaufmann Ernst St.“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Soweit einzelne Punkte der Anfrage auf Inhalte aus Gerichtsakten Bezug nehmen, würde eine Beantwortung die gesetzlichen Bestimmungen über die Gewährung von Akteneinsicht umgehen. Die Entscheidung hierüber fällt in die Zuständigkeit der Gerichte. Ich ersuche ferner um Verständnis, dass ich aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten Verpflichtungen zur Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) und zum Schutz personenbezogener Daten (§ 1 Abs 1 Datenschutzgesetz 2000) von einer detaillierten Beantwortung absehen muss.

Zu 1:

Im September 1999 wurde auf der Grundlage des Internationalen Haftbefehls (Steckbriefs) des Landesgerichts für Strafsachen Wien die internationale Fahndung gegen Ernest St. eingeleitet. Trotz aufrechter Fahndung konnte erst im Juni 2005 aufgrund eines sachdienlichen Hinweises der Aufenthaltsort des Gesuchten in den Vereinigten Staaten von Amerika lokalisiert werden. Die Justizbehörden der Vereinigten Staaten von Amerika ersuchten um Übermittlung eines Auslieferungsersuchens auf der Grundlage des bilateralen Auslieferungsvertrages vom 8. Jänner 1998 zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, BGBl III Nr. 216/1999, lehnten aber vorerst die Verhaftung des Verdächtigen mangels Fluchtgefahr ab. Nach Übermittlung der Auslieferungsunterlagen im diplomatischen Weg ersuchten die Justizbehörden der Vereinigten Staaten von Amerika zur Durchführung des Auslieferungsverfahrens mehrfach um Ergänzung der Unterlagen, zumal nach US-amerikanischem Recht im Zuge des Auslieferungsverfahrens auch das Vorliegen des Tatverdachts zu überprüfen und eine gewisse Beweiswürdigung vorzunehmen sind. Es bedurfte umfangreicher Übersetzungen, um den wesentlichen Akteninhalt den Behörden des ersuchten Staates darlegen zu können. Am 21. November 2008 wurde die Auslieferung bewilligt und in der Folge die Überstellung nach Österreich durchgeführt.

Zu 2 und 3:

Die Kontakte von Ernest St. zur IKG wurden laut Bericht der Staatsanwaltschaft Wien im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen Ernest St. und die weiteren Mitbeschuldigten überprüft. Nähere Angaben sind mir im Hinblick auf das laufende  Ermittlungsverfahren nicht möglich.

Zu 4 und 35:

Hauptgeschädigte sind vier österreichische Banken. Im Übrigen wird auf die Einleitung zur Anfragebeantwortung verwiesen.


Zu 5:

Nein.

Zu 6 und 7:

In der Staatsanwaltschaft und Oberstaatsanwaltschaft Wien waren und sind die jeweils nach der Geschäftsverteilung zuständigen Sachbearbeiter befasst.

Zu 8 bis 10 sowie 40 und 41:

Drei Mitbeschuldigte wurden mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gemäß § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen. Im Übrigen wird auf die Einleitung zur Anfragebeantwortung verwiesen.

Zu 11:

Entscheidende Hinweise zum Aufenthaltsort des Verdächtigen erfolgten durch den Privatbeteiligtenvertreter.

Zu 12 bis 29 und 32 bis 34:

Mir sind weder Interventionen noch Zusammenhänge zwischen den in der Anfrage genannten Personen bekannt.

Zu 30 und 31:

Es sind zwölf Firmen involviert. Darüber hinaus verweise ich auf die Einleitung zur Anfragebeantwortung.

Zu 36:

Eine der geschädigten Banken hat Schadenersatzansprüche geltend gemacht.

Zu 37:

Das Verfahren wird wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3, 148 2. Fall StGB geführt.

Zu 38:

Solche Hinweise bestehen dem Bericht der Staatsanwaltschaft Wien zufolge nicht.

Zu 39:

Bei der Staatsanwaltschaft Wien sind mit Stichtag 9. Februar 2009 43 Personen als Geschädigte bekannt. Die Schadenssumme beläuft sich derzeit auf 3,391.583 Euro.

Zu 42:

Hiezu liegen mir keine Informationen vor.

 

. März 2009

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)