6700/AB XXIV. GP

Eingelangt am 27.12.2010
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger diplô

Bundesminister

 

 

 

GZ: BMG-11001/0347-II/A/9/2010

Wien, am 23. Dezember 2010

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 6807/J des Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

In Beantwortung der gegenständlichen parlamentarischen Anfrage stelle ich einleitend fest, dass die Beantwortung der Fragen 7. – 12.  nicht auf Sekretariats- und sonstige Bürohilfskräfte sowie Chauffeure bezogen ist und die Anfragebeantwortung den Zeitraum vom 1.1.2006 bis zum Zeitpunkt des Einlangens der Anfrage betrifft.

 

Fragen 1 bis 6:

§ 7 Bundesministeriengesetz 1986 legt die organisatorische Grundstruktur eines Bundesministeriums fest und schafft die Möglichkeit der Einrichtung von Kabinetten. Diese sind nicht in die hierarchische Struktur eines Bundesministeriums eingebunden und können deshalb den Bediensteten nicht als vorgesetzt betrachtet werden. Art. 20 Abs. 2 B-VG, § 44 Abs. 2 BDG 1979 und § 5a VBG legen darüber hinaus fest, dass BeamtInnen und Vertragsbedienstete Weisungen (u.a.) von unzuständigen, also nichtvorgesetzten, Organen nicht befolgen dürfen.

 

Weiters unterliegen KabinettsmitarbeiterInnen den selben dienstrechtlichen Bestimmungen wie alle anderen Bediensteten, die Regeln des BDG 1979 bzw. des VBG und insbesondere die darin enthaltenen Pflichtenkataloge (Aufgabenbesorgung unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung etc.) sind auch auf diese Bedienstetengruppe anzuwenden. Ebenso bietet der im Jahr 2008 veröffentlichte Verhaltenskodex zur Korruptionsprävention "Die VerANTWORTung liegt bei mir" (www.bundeskanzleramt.at/verhaltenskodex) klare und weitreichende Handlungsanleitungen für KabinettsmitarbeiterInnen zur Sicherstellung einer integeren und objektiven Aufgabenwahrnehmung.

Da die angesprochenen Befugnisse in gesetzlicher Form und nicht durch Willensakt meinerseits eingeräumt bzw. beschränkt sind, sind sie auch den Beamten und Beamtinnen meines Ressorts bekannt.

 

Frage 7 und 12:

Ausgenommen sind jene Bediensteten, welche in einem bestehenden unbefristeten Dienstverhältnis zum Bund vorübergehend im Büro meiner Vorgängerinnen tätig waren.

1 Bedienstete aus dem Kabinett meiner Vorgängerin hat in den Verwaltungsdienst des Bundesministeriums für Gesundheit gewechselt. Die Mitarbeiterin kam aus der Privatwirtschaft.

 

Fragen 8. - 11:

In den letzten 5 Jahren hat kein/e Kabinettsmitarbeiter/in während aufrechter Kabinettsmitarbeit in eine höherwertigere Verwendung gewechselt oder wurde während aufrechter Kabinettsmitarbeit zum/zur Sektionschef/in oder Abteilungsleiter/in bestellt.