6703/AB XXIV. GP

Eingelangt am 27.12.2010
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0278-Pr 1/2010

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 6788/J-NR/2010

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive und Bewachungsgewerbe) und Ausübung – Gesetzliche Regelungen“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 8:

Die Fragen berühren meinen Wirkungsbereich lediglich in ihrer allfälligen strafrechtlichen Dimension. Dazu ist zu sagen, dass die (bloße) Tätigkeit bzw. Beteiligung eines Österreichers als Zivilperson oder als Söldner bei einem privaten ausländischen Sicherheitsunternehmen in Krisen- oder Kriegsgebieten von keinem in Österreich gerichtlich strafbaren Tatbestand erfasst wird.


Das MilStrG sieht nur Straftaten in Zusammenhang mit dem Bundesheer vor (als Täter kommen größtenteils nur „Soldaten“ in Betracht, das sind Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres). Ebenso verlangen die §§ 252 ff StGB gegen österreichische Interessen gerichtete Handlungen (am ehesten kommt noch § 257 StGB in Betracht: „Begünstigung feindlicher Streitkräfte“, auch hier geht es aber nur um Fälle, in denen Österreich Kriegspartei ist). Die „verbotene Unterstützung von Parteien bewaffneter Konflikte“ (§ 320 StGB) erfasst bestimmte Handlungen (Anwerben von Kämpfern, Ausrüsten, Mittel zur Verfügung stellen etc.), wenn sie im Inland gesetzt werden.

Eine Strafbarkeit wäre prinzipiell nach § 4 des Bundesgesetzes über die Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen (BGBl. Nr. 406/1993) möglich, sofern nach § 1 dieses Gesetzes durch Verordnung der Bundesregierung mit dem Hauptausschuss des Nationalrates eine entsprechende Maßnahme (nach § 1 Z 5 leg.cit.) angeordnet worden ist. Eine solche Verordnung wurde zuletzt gegen die „Bundesrepublik Jugoslawien" (Serbien und Montenegro) durch BGBl. Nr. 370/1993 erlassen, die mit BGBl. Nr. 33/1996 bereits wieder aufgehoben wurde. Eine entsprechende Verordnung für den Irak oder Afghanistan wurde nicht erlassen.

Dennoch agieren diese Privatpersonen nicht im rechtsfreien Raum. Ein (nach dem österreichischen Strafgesetzbuch) strafbares Verhalten dieser Personen im Ausland wäre daher bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 64 ff StGB auch in Österreich zu verfolgen. Dazu werden aber keine gesonderten Aufzeichnungen in der Verfahrensautomation Justiz geführt.

Nachdem die in der Anfrage relevierte (bloße) Mitwirkung an militärähnlichen Verbindungen im Ausland („Söldner“) unter keinen gerichtlichen Straftatbestand zu subsumieren ist, erübrigen sich die Fragepunkte 3 bis 8.

 

. Dezember 2010

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)