6707/AB XXIV. GP
Eingelangt am 30.12.2010
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
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An die
Präsidentin des Nationalrats
Mag.a Barbara PRAMMER
Parlament
A-1017 W i e n
Wien, am . Dezember 2010
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr.in Moser, Freundinnen und Freunde haben am 29. Oktober 2010 unter der Nr. 6794/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Position zu Fahrgastrechten für Bus-Fahrgäste gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Ø Was ist Ihre Position zur vom Rat im derzeit in Brüssel laufenden Vermittlungsverfahren zur geplanten Bus-Fahrgastrechte-Verordnung eingebrachten Forderung, die Geltung der künftigen Fahrgastrechte auf Verkehre mit einer Mindestdistanz von 500 Kilometern zu begrenzen und damit den Großteil der Bus-Verbindungen auszunehmen, was zur kompletten Nichtanwendung in 17 Mitgliedstaaten, darunter wohl Österreich, führen würde?
Österreich hat im Zuge der Diskussion über die Passagierrechte im Omnibusverkehr immer eine im Sinne der Rechte der Passagiere ehrgeizige Verordnung mit einem weitest möglichen Anwendungsbereich ohne Ausnahmen befürwortet und diese Position auf allen Ebenen und in allen Fragen entsprechend vertreten.
Im Zuge der Diskussionen wurde dementsprechend der Kompromiss eines allumfassenden Anwendungsbereiches mit Ausnahmemöglichkeiten für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des Stadt-, Vororte- und Regionalverkehrs mitgetragen, wobei eine Vielzahl an Bestimmungen der Verordnung auch auf diese Verkehre zwingend anzuwenden gewesen wären und Österreich sich immer für eine möglichst umfangreiche Liste der ausnahmslos geltenden Artikel, vor allem jener, die die Rechte mobilitätsbeeinträchtigter Menschen gewährleisten, stark gemacht hat.
Somit fand der letzte Vorschlag des Rates, den Anwendungsbereich auf Langstreckendienste definiert mit 500 km zu beschränken, keine Zustimmung seitens Österreichs. Österreich setzte sich vielmehr im Rahmen der Verhandlungen im Vermittlungsverfahren für eine möglichst kurze Distanzdefinition ein und unterstützte in diesem Sinne die Position des Europäischen Parlaments, das sich für 50 km ausgesprochen hatte. Im Zuge des Vermittlungsausschusses vom 30. November 2010 konnten Rat und Europäisches Parlament schließlich eine Einigung auf einen Gesamtkompromiss erzielen, der einen Geltungsbereich der Verordnung für Langstreckendienste ab 250 km beinhaltet.
Zu den Fragen 2 bis 6:
Ø Falls Sie – und damit Österreich – diese Rats-Position womöglich teilen: Wie begründen Sie diese Position?
Ø Falls Sie – und damit Österreich – diese Rats-Position nicht teilen: Mit welchen Maßnahmen und Aktivitäten werden Sie Ihrer Position Nachdruck verleihen und eine Änderung der Ratsposition im bereits weit fortgeschrittenen Vermittlungsverfahren betreiben?
Ø Wie planen Sie die Probleme der Fahrgastrechte im grenzüberschreitenden Busverkehr zu lösen?
Ø Mit welchen Maßnahmen und Aktivitäten werden Sie versuchen, eine zweckdienliche Lösung für den grenzüberschreitenden Busverkehr auf EU-Ebene durchzusetzen?
Ø Wie werden Sie dafür sorgen, dass die vom Rat mit seiner derzeitigen Positionierung nicht gewahrten Rechte mobilitätsbeeinträchtiger Menschen auf Information und Zugang zu Busverkehrsangeboten gewahrt und verbessert werden?
Am 30. November 2010 konnte eine Einigung über die Verordnung im Vermittlungsausschuss erzielt werden. Es ist zu begrüßen, dass durch die Verordnung nun – nachdem dies schon zu allen anderen Verkehrsträgern gelungen ist – auch die Rechte der Buspassagiere auf europäischer Ebene geschützt werden und diese Lücke geschlossen wurde. In diesem Zusammenhang ist es gelungen, den Schutz der Buspassagierrechte - insbesondere auch die von Menschen mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität – durch einen umfangreichen Katalog von „Grundrechten“, die unabhängig von dem Entfernungskriterium für alle Liniendienste gelten werden, zu verankern und weiter zu stärken.
Diese Grundrechte umfassen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, weite Bestimmungen zum Schutz von Personen mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität (Anspruch auf Beförderung, Schulung von Fahrer/innen, Haftung für Beschädigung von Rollstühlen, andere Mobilitätshilfen und technischen Hilfen), sowie das Recht auf Reiseinformation und Bestimmungen zu Beschwerden.