6708/AB XXIV. GP
Eingelangt am 30.12.2010
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möglich.
Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen haben am 4. November 2010 unter der Nr. 6803/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend KabinettsmitarbeiterInnen des Bundeskanzleramts gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Einleitend weise ich darauf hin, dass sich die Beantwortung der gegenständlichen An- frage sowohl auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter meines Kabinetts sowie auf jene meiner Amtsvorgänger als auch auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Büros der in den letzten fünf Jahren dem Bundeskanzleramt angehörenden Staatssekretärinnen und Staatssekretäre bezieht.
Zu den Fragen 1 bis 6:
Ø Gibt es einen Erlass ihrerseits, der die Befugnisse ihrer KabinettsmitarbeiterInnen regelt?
Ø Wenn nein, gibt es überhaupt spezifische Regelungen gegenüber ihren Kabi- nettsmitarbeiterInnen, welche Befugnisse sie gegenüber den BeamtInnen ihres Hauses haben?
Ø In welcher Form sind diese Befugnisse geregelt?
Ø Ist ihren BeamtInnen bekannt, welche Befugnisse sie ihren KabinettsmitarbeiterIn- nen eingeräumt haben?
Ø Was ist der genaue Inhalt allfälliger Regelungen über die Befugnisse ihrer Kabi- nettsmitarbeiterInnen im Umgang mit den BeamtInnen ihres Hauses?
Ø Ist es richtig, dass es genügt, wenn sich ihre KabinettsmitarbeiterInnen in ihren Handlungen, Anweisungen oder Anordnungen gegenüber den BeamtInnen ihres Hauses auf Sie berufen?
§7 Bundesministeriengesetz 1986 legt die organisatorische Grundstruktur eines Bun- desministeriums fest und schafft die Möglichkeit der Einrichtung von Kabinetten. Diese sind nicht in die hierarchische Struktur eines Bundesministeriums eingebunden und können deshalb den Bediensteten nicht als vorgesetzt betrachtet werden. Art. 20 Abs. 2 B-VG, § 44 Abs. 2 BDG 1979 und § 5a VBG legen darüber hinaus fest, dass BeamtIn- nen und Vertragsbedienstete Weisungen (u.a.) von unzuständigen, also nichtvorgesetz- ten Organen nicht befolgen dürfen.
Weiters unterliegen Kabinettsmitarbeiterinnen und Kabinettsmitarbeiter den selben dienstrechtlichen Bestimmungen wie alle anderen Bediensteten, die Regeln des BDG 1979 bzw. des VBG und insbesondere die darin enthaltenen Pflichtenkataloge (Aufga- benbesorgung unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung etc.) sind auch auf diese Bedienstetengruppe anzuwenden. Ebenso bietet der im Jahr 2008 veröffentlichte Ver- haltenskodex zur Korruptionsprävention "Die VerANTWORTung liegt bei mir" (www.bundeskanzleramt.at/verhaltenskodex) klare und weitreichende Handlungsanlei- tungen für Kabinettsmitarbeiterinnen und Kabinettsmitarbeiter zur Sicherstellung einer integeren und objektiven Aufgabenwahrnehmung.
Da die angesprochenen Befugnisse in gesetzlicher Form und nicht durch Willensakt meinerseits eingeräumt bzw. beschränkt sind, sind sie auch den Bediensteten meines Ressorts bekannt.
Zu den Fragen 7 und 8:
Ø Wie viele KabinettsmitarbeiterInnen ihres Ministeriums haben in den letzten 5 Jahren während aufrechter Kabinettsmitarbeit in den Verwaltungsdienst ihres Vollzugsbereichs gewechselt?
Ø Wie viele KabinettsmitarbeiterInnen ihres Ministeriums haben in den letzten 5 Jahren während aufrechter Kabinettsmitarbeit in eine höherwertige Verwendung in der Verwaltungshierarchie ihres Vollzugsbereichs gewechselt?
In den letzten fünf Jahren haben insgesamt sieben „Kabinettsmitarbeiterinnen" und „Ka- binettsmitarbeiter" in den Verwaltungsdienst meines Vollzugsbereiches gewechselt, da- von drei in eine höherwertige Verwendung.
Zu den Fragen 9 bis 12:
Ø Wie viele KabinettsmitarbeiterInnen ihres Ministeriums wurden in den letzten 5 Jahren während aufrechter Kabinettsmitarbeit zu Sektionschefs ihres Vollzugs- bereichs bestellt?
Ø Welche unmittelbare Tätigkeit haben diese vor Eintritt in ihr Kabinett jeweils aus- geübt?
Ø Wie viele KabinettsmitarbeiterInnen ihres Ministeriums wurden in den letzten 5 Jahren während aufrechter Kabinettsmitarbeit zu AbteilungsleiterInnen ihres Vollzugsbereichs bestellt?
Ø Welche unmittelbare Tätigkeit haben diese vor Eintritt in ihr Kabinett jeweils
ausgeübt?
In den letzten fünf Jahren wurden ein „Kabinettsmitarbeiter" mit der Leitung einer Sekti- on und eine „Kabinettsmitarbeiterin" und ein „Kabinettsmitarbeiter" mit der Leitung von Abteilungen betraut. Diese waren bereits vor Eintritt in die Kabinette bzw. Büros im Öf- fentlichen Dienst beschäftigt.