6715/AB XXIV. GP
Eingelangt am 04.01.2011
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend
Anfragebeantwortung
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Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara PRAMMER
Parlament 1017 Wien |
Wien, am 30. Dezember 2010
Geschäftszahl:
BMWFJ-10.101/0352-IK/1a/2010
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 6814/J betreffend „KabinettsmitarbeiterInnen im Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend“, welche die Abgeordneten Mag. Albert Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen am 4. November 2010 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 6 der Anfrage:
§ 7 Bundesministeriengesetz 1986 legt die organisatorische Grundstruktur eines Bundesministeriums fest und schafft die Möglichkeit der Einrichtung von Kabinetten. Diese sind nicht in die hierarchische Struktur eines Bundesministeriums eingebunden und können deshalb den Bediensteten nicht als vorgesetzt betrachtet werden. Art. 20 Abs. 2 B-VG, § 44 Abs. 2 BDG 1979 und § 5a VBG legen darüber hinaus fest, dass Beamt/inn/e/n und Vertragsbedienstete Weisungen (u.a.) von unzuständigen, also nichtvorgesetzten Organen nicht befolgen dürfen.
Weiters unterliegen Kabinettsmitarbeiter/innen denselben dienstrechtlichen Bestimmungen wie alle anderen Bediensteten; die Regeln des BDG 1979 bzw. des VBG und insbesondere die darin enthaltenen Pflichtenkataloge (Aufgabenbesorgung unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung etc.) sind auch auf diese Bedienstetengruppe anzuwenden. Ebenso bietet der im Jahr 2008 veröffentlichte Verhaltenskodex zur Korruptionsprävention "Die VerANTWORTung liegt bei mir" (www.bundeskanzleramt.at/verhaltenskodex) klare und weitreichende Handlungsanleitungen für Kabinettsmitarbeiter/innen zur Sicherstellung einer integeren und objektiven Aufgabenwahrnehmung.
Da die angesprochenen Befugnisse in gesetzlicher Form und nicht durch Willensakt meinerseits eingeräumt bzw. beschränkt sind, sind sie auch den Beamt/inn/en meines Ressorts bekannt.
Antwort zu den Punkten 7 und 12 der Anfrage:
Im anfragegegenständlichen Zeitraum wurde eine Mitarbeiterin des Kabinetts im Staatssekretariat zur Leiterin jener Abteilung bestellt, in welcher sie zuvor über mehrere Jahre die Funktion der Abteilungsleiterstellvertreterin innehatte.