6720/AB XXIV. GP

Eingelangt am 04.01.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-9.000/0036-I/PR3/2010    

DVR:0000175

 
 

 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

A-1017    W i e n

 

 

Wien, am     . Jänner 2011

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben am 4. November 2010 unter der Nr. 6813/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend KabinettsmitarbeiterInnen im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 6:

Ø  Gibt es einen Erlass ihrerseits, der die Befugnisse ihrer KabinettsmitarbeiterInnen regelt?

Ø  Wenn nein, gibt es überhaupt spezifische Regelungen gegenüber ihren KabinettsmitarbeiterInnen, welche Befugnisse sie gegenüber den BeamtInnen ihres Hauses haben?

Ø  In welcher Form sind diese Befugnisse geregelt?

Ø  Ist ihren BeamtInnen bekannt, welche Befugnisse sie ihren KabinettsmitarbeiterInnen eingeräumt haben?

Ø  Was ist der genaue Inhalt allfälliger Regelungen über die Befugnisse ihrer KabinettsmitarbeiterInnen im Umgang mit den BeamtInnen ihres Hauses?

Ø  Ist es richtig, dass es genügt, wenn sich ihre KabinettsmitarbeiterInnen in ihren Handlungen, Anweisungen oder Anordnungen gegenüber den BeamtInnen ihres Hauses auf sie berufen?

 

§ 7 Bundesministeriengesetz 1986 legt die organisatorische Grundstruktur eines Bundesministeriums fest und schafft die Möglichkeit der Einrichtung von Kabinetten. Diese sind nicht in die hierarchische Struktur eines Bundesministeriums eingebunden und können deshalb den Bediensteten nicht als vorgesetzt betrachtet werden. Art. 20 Abs. 2 B-VG, § 44 Abs. 2 BDG 1979 und § 5a VBG legen darüber hinaus fest, dass BeamtInnen und Vertragsbedienstete Weisungen (u.a.) von unzuständigen, also nichtvorgesetzten Organen nicht befolgen dürfen.

Weiters unterliegen KabinettsmitarbeiterInnen den selben dienstrechtlichen Bestimmungen wie alle

anderen Bediensteten, die Regeln des BDG 1979 bzw. des VBG und insbesondere die darin enthaltenen Pflichtenkataloge (Aufgabenbesorgung unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung etc.) sind auch auf diese Bedienstetengruppe anzuwenden. Ebenso bietet der im Jahr 2008 veröffentlichte Verhaltenskodex zur Korruptionsprävention "Die VerANTWORTung liegt bei mir" (www.bundeskanzleramt.at/verhaltenskodex) klare und weitreichende Handlungsanleitungen für KabinettsmitarbeiterInnen zur Sicherstellung einer integeren und objektiven Aufgabenwahrnehmung.

 

Da die angesprochenen Befugnisse in gesetzlicher Form und nicht durch Willensakt meinerseits

eingeräumt bzw. beschränkt sind, sind sie auch den BeamtInnen meines Ressorts bekannt.

 

Zu den Fragen 7 und 8:

Ø  Wie viele KabinettsmitarbeiterInnen ihres Ministeriums haben in den letzten 5 Jahren während aufrechter Kabinettsmitarbeit in den Verwaltungsdienst ihres Vollzugsbereichs gewechselt?

Ø  Wie viele KabinettsmitarbeiterInnen ihres Ministeriums haben in den letzten 5 Jahren während aufrechter Kabinettsmitarbeit in eine höherwertige Verwendung in der Verwaltungshierarchie ihres Vollzugsbereichs gewechselt?

 

Während aufrechter Kabinettsmitarbeit hat kein/e Mitarbeiter/in des Kabinetts bzw. eines Büros eines Staatssekretärs in den Verwaltungsdienst beziehungswiese in eine höherwertige Verwendung meines Ressorts gewechselt.

Zu den Fragen 9 bis 12:

Ø  Wie viele KabinettsmitarbeiterInnen ihres Ministeriums wurden in den letzten 5 Jahren während aufrechter Kabinettsmitarbeit zu Sektionschefs ihres Vollzugsbereichs bestellt?

Ø  Welche unmittelbare Tätigkeit haben diese vor Eintritt in ihr Kabinett jeweils ausgeübt?

Ø  Wie viele KabinettsmitarbeiterInnen ihres Ministeriums wurden in den letzten 5 Jahren während aufrechter Kabinettsmitarbeit zu AbteilungsleiterInnen ihres Vollzugsbereichs bestellt?

Ø  Welche unmittelbare Tätigkeit haben diese vor Eintritt in ihr Kabinett jeweils ausgeübt?

 

 

Seit 1.1.2006 wurde kein Mitarbeiter bzw. keine Mitarbeiterin eines Kabinetts bzw. eines Büros eines seinerzeitigen Staatssekretärs zum Sektionschef oder zum Abteilungsleiter im bmvit bestellt.