6730/AB XXIV. GP

Eingelangt am 05.01.2011
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag.a  Brunner, Freundinnen und Freunde haben am 5. November 2010 unter der Nr. 6817/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Stand der Umsetzung, Koordination und Evaluierung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 9 und 11 bis 15:

Ø  In welcher Art und Weise und bis wann ist Österreich verpflichtet, die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie umzusetzen?

Ø  Wie ist der derzeitige Umsetzungsstatus der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie in Österreich gesamt bzw. und in den Bundesländern (bitte getrennte Auflistung nach Bundesland)?

Ø   Welche Maßnahmen ergreifen Bund und Bundesländer zur Erreichung der Ziele der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie? Werden diese Maßnahmen koordiniert und wenn ja in welcher Form?

Ø  Bestehen Managementpläne von Bund und Bundesländern zur Erreichung der Ziele der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie? Wenn ja, in welcher Form und in welchem Umsetzungsgrad? Wenn nein, warum nicht?

Ø  Sind Dokumente wie zb. Standarddatenblätter und Karten zu Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie öffentlich einsehbar?

Ø  Welche Problembereiche ergeben sich bei der Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie in Österreich gesamt bzw. und in den Bundesländern (bitte getrennte Auflistung nach Bundesland)?

Ø  Wie erfolgt das Monitoring und die Evaluierung der Zielerreichung der Vorgaben der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie in Österreich gesamt bzw. und in den Bundesländern (bitte getrennte Auflistung nach Bundesland)?

Ø  Welche Projekte wurden zur Erreichung der Ziele der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie in Österreich gesamt bzw. in den Bundesländern im Zeitraum 2004-2009 umgesetzt, wie erfolgt die Evaluierung und das Monitoring dieser Projekte? (Auflistung nach Gesamtösterreich bzw. Bundesland, Projekt, Projektart, Projektdauer, eingebrachte Mittel)?

Ø  Wie werden Abschusszahlen von Individuen der Vogelschutzrichtlinie koordiniert? Gibt es Österreich weit rechtlich bindende Obergrenzen?


Ø  Welche Gebiete sollen künftig als der Fauna-Flora-Habitat-Gebiete und Vogelschutzgebiete ausgewiesen werden? In welchem Zeitraum sollen diese Ausweisungen erfolgen?

Ø  Wurden Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof zur Umsetzung bzw. Nicht-Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie in Österreich eingereicht? Wenn ja, welche? Wie ist der Stand dieser Verfahren?

Ø  Wem gegenüber ist Österreich zur Erreichung der Ziele der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie berichtspflichtig?

Ø  Wurde diesen Berichtspflichten Österreich zur Erreichung der Ziele der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie vollständig nachgekommen?

Ø  Aus welchen Bereichen und in welchem Umfang können sich bei Nichtumsetzung der Ziele der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie Sanktionen für Österreich ergeben?

 

Ich verweise auf die Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage 6822/J-NR/2010 des Herrn Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft.

 

 

Zu Frage 10:

Ø  Erfolgt eine Koordinierung bezüglich der Ziele der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie zwischen den Ministerien, vor allem in Bezug auf Infrastrukturprojekte, Tourismus und Industriegebiete? Wenn ja, in welcher Form?

 

Hinsichtlich der Koordinierung bezüglich der Ziele der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie zwischen den Ministerien (und vor allem den Ländern) in Bezug auf Infrastrukturprojekte darf ich für den Verkehrsträger Schiene auf § 31d des Eisenbahngesetzes verweisen, wonach in eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren gesetzlich vorgesehen wird, den jeweils zuständigen Dienststellen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn durch ein Eisenbahnbauvorhaben vom Bund, von den Ländern und von den Gemeinden wahrzunehmende Interessen berührt werden. Diese Stellungnahmen sind bei der Erteilung der Genehmigung nach § 31f Z 2 Eisenbahngesetz jeweils entsprechend zu berücksichtigen. Für den Bereich Straße darf ich auf das Bundesstraßengesetz § 4 Abs. 1 bzw. UVP-Gesetz § 12 Abs. 5 Z 2 verweisen. Darüber hinaus ist eine RVS-Richtlinie für die Umsetzung der Vorgaben aus der FFH-Richtlinie für Straße und Schiene in Ausarbeitung.