6739/AB XXIV. GP

Eingelangt am 10.01.2011
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0287-Pr 1/2010

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 6840/J-NR/2010

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ewald Stadler, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „dubiose Beschuldiger und Zeugen gegen den Nationalrat Gerhard Huber“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 6 sowie 8 und 9:

Ich muss daran erinnern, dass mir eine Auskunftserteilung über Inhalte und Erkenntnisse aus einem laufendem, nicht öffentlichen (§ 12 StPO) strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nur sehr eingeschränkt möglich ist, zumal durch eine solche der Erfolg der Ermittlungen gefährdet und die Persönlichkeitsinteressen von Verfahrensbeteiligten beeinträchtigt werden können.


Zu 7:

Soweit Vorstrafen gemäß § 6 Abs. 2, 3 und 6 TilgungsG der Auskunftsbeschränkung unterliegen, darf diese nur in den Fällen des § 6 Abs. 1 TilgungsG durchbrochen werden. Ein solcher Ausnahmetatbestand liegt bei Personalaufnahmeverfahren nicht vor. Es wäre daher nicht rechtlich gedeckt gewesen, aus Anlass der in der Anfrage relevierten Bewerbung eine umfassende EKIS-Abfrage durchzuführen, bei der auch die der Auskunftsbeschränkung unterliegenden Verurteilungen zu Tage getreten wären.

Ich ziehe jedoch in Erwägung, künftig Aufnahmewerber in den Justizwachdienst einer Sicherheitsüberprüfung gemäß § 55a Abs. 1 Z 1 SPG zu unterziehen und habe in dieser Angelegenheit veranlasst, Kontakt mit dem Bundesministerium für Inneres aufzunehmen, um die nähere Vorgangsweise abzuklären.

 

. Jänner 2011

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)