6742/AB XXIV. GP

Eingelangt am 10.01.2011
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 7. Jänner 2011

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0360-IK/1a/2010

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 6843/J betreffend „länderübergreifende Schülerfreifahrt“, welche die Abgeordneten Anneliese Kitzmüller, Kolleginnen und Kollegen am 11. November 2010 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:

 

Länderübergreifende Schülerfreifahrten sind bereits seit Einführung dieser Sachleistung möglich und durchaus üblich. Die Voraussetzungen zur Teilnahme an dieser Schülerfreifahrt sehen für die Schüler keine Differenzierung nach Fahrten innerhalb eines Bundeslandes und nach länderübergreifenden Fahrten vor. Änderungen hierzu sind derzeit nicht geplant.

 

Nur im administrativen Bereich ergeben sich Unterschiede durch die Ausstellung eines Fahrausweises pro Verbundbereich samt getrennter Abrechnung des Fahrpreisersatzes.


Antwort zu den Punkten 4 bis 7 der Anfrage:

 

Die "besondere Heimfahrtbeihilfe" für Wochenendheimfahrten wird bei Vorliegen der Antragserfordernisse ohne Unterscheidung der sozialen Bedürftigkeit gewährt. Hierdurch ist der situationsbedingte Zugang zu dieser Leistung für alle Begünstigten sichergestellt. Eine leistungsbezogene Abrechnung der Familienheimfahrten nach dem Muster der Schülerfreifahrt (Zeitkarte für die Zurücklegung des täglichen Schulweges zum verpflichtenden Schulbesuch) kann von den Verkehrsverbünden - mit den derzeitigen technischen Möglichkeiten - weiterhin nicht angeboten werden.

 

So mangelt es für eine praxisorientierte Umsetzung etwa an der Vorhersehbarkeit und der Regelmäßigkeit der zu konsumierenden Fahrten. Die Schüler haben nämlich entsprechend den individuell unterschiedlichen Verkehrsanbindungen sowie den Gegebenheiten im jeweiligen Internat die Möglichkeit, am Schultag oder am Tag davor anzureisen bzw. unmittelbar nach Unterrichtsschluss oder auch am nächsten Tag die Heimfahrt anzutreten. Darüber hinaus können auch fallweise Fahrten an anderen Wochentagen, aus persönlichen Gründen des einzelnen Schülers, aufgrund von Feiertagen bzw. schulorganisatorisch bedingten freien Tagen, anfallen.

 

Antwort zu den Punkten 8 bis 19 der Anfrage:

 

Die Mittel des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind im Rahmen der Schülerfreifahrten dafür vorgesehen, den Schülern die Zurücklegung ihres im Rahmen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 definierten Schulweges zu finanzieren. Fahrten an schulautonomen Tagen, in Schulferien und für Schulausflüge fallen nicht in den Regelungsgegenstand des Gesetzes.

 

Für diese Fahrten bieten aber die Träger des öffentlichen Verkehrs regional unterschiedliche Ermäßigungen für Schüler an. Die Festsetzung dieser Ermäßigungen obliegt den Verkehrsträgern im Rahmen ihrer Tarifautonomie selbst, allenfalls werden hierzu Zuschüsse seitens der örtlichen Gebietskörperschaften bzw. des Bundes über das Bundeministerium für Verkehr, Innovation und Technologie geleistet.