6744/AB XXIV. GP

Eingelangt am 11.01.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stadler, Kolleginnen und Kollegen haben am 11. November 2010 unter der Nr. 6841/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Flugunfall des Ing. Gerhard Mugrauer gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Fragen 1, 2, 8 bis 11

Ø  Weshalb ist der vorläufige Untersuchungsbericht den Beteiligten bzw. insbesondere dem verletzten und geschädigten Piloten Herrn Ing. Mugrauer bislang nicht zur Verfügung gestellt worden?

Ø  Was sind die Gründe, weshalb die Unfalluntersuchungsstelle-Luftfahrt im Schreiben vom 1.9.2010 ankündigt, dass mit der Fertigstellung und Veröffentlichung des abschließenden Untersuchungsberichtes nicht vor dem vierten Quartal zu rechnen ist?

Ø  Wann wurde die Befundaufnahme seitens der Untersuchungsstelle-Luftfahrt abgeschlossen?

Ø  Weshalb ist nach abgeschlossener Befundaufnahme noch eine Zeitspanne von mindestens vier Monaten bis zur Veröffentlichung des vorläufigen Berichts erforderlich?

Ø  Wie erklären Sie sich die lange Dauer der Befundaufnahme und der Veröffentlichung des Untersuchungsberichtes?

Ø  Ist der Eindruck richtig, dass hier vorsätzlich extrem langsam gearbeitet wurde?

 

Die Befundaufnahme ist weitestgehend abgeschlossen. Die Auswertung einer Vielzahl von in der Befundaufnahme gewonnenen Informationen über ein technisch hochkomplexes System erfordert hochprofessionelles Vorgehen, welches zeitintensiv ist. Danach ist der Entwurf eines Unfallberichtes (welcher demnach noch nicht vorliegt) im Sinne des § 14 Unfalluntersuchungsgesetz 2005 zu erstellen und in einem Stellungnahmeverfahren den Beteiligten, die zur Vermeidung künftiger ähnlich gelagerter Vorfälle beitragen können oder selbst in enger Beziehung zum Geschehen des Vorfalls stehen, zu übermitteln. Das Untersuchungsverfahren sieht eine mit den internationalen Vereinbarungen im Einklang stehende Verpflichtung zu einem Parteiengehör mit einer im Bereich Luftfahrt standardisierten Frist von 60 Tagen vor. Fristgerecht eingebrachte Stellungnahmen sind zu prüfen, inwieweit sie im abschließenden Untersuchungsbericht zu berücksichtigen oder als Anhang anzuschließen sind. Erst zu diesem Zeitpunkt wird der abschließende Bericht in der Form erstellt, in der er auch veröffentlich wird.

 

Zu Frage 3:

Ø  Kann die Untersuchungsstelle-Luftfahrt einen Tätigkeitsbericht vorlegen, aus dem die Aktivitäten der Unfalluntersuchungsstelle nachvollzogen werden können? Wenn ja, sind in diesem sämtliche technische Erkenntnisse und Unterlagen betreffend den gegenständlichen Flugunfall enthalten? Wann ist mit diesem Bericht endlich zu rechnen?

 

 

Von der Bundesanstalt für Verkehr (BAV) wird jährlich ein Tätigkeitsbericht veröffentlicht, der dem Parlament vorgelegt wird. Die Aktivitäten der Unfalluntersuchungsstelle des Bundes im Bereich der Luftfahrt stellen einen Teil dieses Tätigkeitsberichtes dar. Detaillierte Erkenntnisse betreffend einzelner Untersuchungen sind in den jeweiligen veröffentlichten Unfallberichten enthalten, welche – wie auch der Tätigkeitsbericht der BAV – auf der Homepage der BAV abgerufen werden können. Eine Veröffentlichung des gegenständlichen Untersuchungsberichtes ist nach Auskunft der BAV aus heutiger Sicht für das erste Halbjahr 2011 zu erwarten.

 

Zu Fragen 4 bis 7:

Ø  Welche weiteren Erkenntnisse und Unterlagen liegen der Untersuchungsstelle-Luftfahrt im konkreten Fall vor?

Ø  Wurden die Erkenntnisse aus den technischen Untersuchungsergebnissen des Fluggeräts „Diamond DA 42“ dem Hersteller, der Servicestelle oder den Handelsunternehmen (Vertrieb) des gegenständlichen Fluggerätes zur Kenntnis gebracht?

                    a.) Wenn ja, wann?

                    b.)Warum werden diese nicht auch dem Geschädigten zugestellt?

Ø  Sind durch den unverständlich langen Zeitraum zwischen Flugunfall und den bei der Besichtigung und Untersuchung der Flugmotoren des gegenständlichen Fluggerätes Erkenntnis gewonnen worden, die dem dort anwesenden Sachverständigen anderweitig zur Kenntnis gelangt sind, nämlich dass ein Einbau nicht typengenehmigter Teile in Zusammenhang mit der Kraftstoffleitung des Fluggerätes erfolgte?

Ø  Hat man durch Untätigwerden in Kauf genommen, dass die noch im Verkehr befindlichen Geräte dieses Types mit nicht vom Hersteller genehmigten Teilen ausgeliefert bzw. weiter verwendet werden und, wenn ja, wie lange?

 

 

Grundsätzlich muss festgehalten werden, dass der Zweck der Untersuchung von Unfällen und schweren Störungen in der Erarbeitung von Erkenntnissen liegt, die zur Vermeidung gleichartiger Ereignisse in der Zukunft beitragen können.  Die Untersuchungen dienen insbesondere nicht der Klärung von Schuld- oder Haftungsfragen. Am 20.8.2009 wurden vom zuständigen Untersuchungsleiter Sicherheitsempfehlungen gemäß § 16 Unfalluntersuchungsgesetz 2005 ausgesprochen, welche an die Adressaten dieser Empfehlungen – das sind jene Stellen, welche die Empfehlungen in geeignete Maßnahmen umsetzen können –versendet wurden, um rasch und jedenfalls noch vor dem Abschluss der weiteren Untersuchungen entsprechende Veranlassungen treffen zu können. Die angesprochenen Sicherheitsempfehlungen sind unter anderem im Tätigkeitsbericht 2009 der BAV enthalten.

 

Zu Frage 12:

Ø  Welche Maßnahmen werden Sie setzen, um solche Zustände in Zukunft zu vermeiden?

 

Dem Bereich Zivilluftfahrt in der Unfalluntersuchungsstelle des Bundes wurde in meiner Amtszeit bereits ausreichend bundesbedienstetes Untersuchungspersonal zur Verfügung gestellt. Ebenso stehen ausreichende Mittel für den Zukauf allenfalls nötiger Spezialexpertise zur Verfügung. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 vom 20.10.2010 und der darin vorgesehenen Verstärkung und Institutionalisierung der internationalen Zusammenarbeit soll auch eine Verbesserung in der Kapazität und Effizienz der Sicherheitsuntersuchungsstellen in Europa erzielbar sein.

 

Zu Frage 13 und 14:

Ø  Wie werten Sie den Umstand, dass einem gerichtlich bestellten Sachverständigen gezielt Untersuchungsergebnisse vorenthalten werden?

Ø  Was werden Sie veranlassen, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige endlich zu den ihm auszuhändigenden Unterlagen aus Ihrem Ressort gelangt?

 

 

Laut Auskunft der BAV nahm der vom Gericht bestellte Sachverständige unmittelbar nach Übermittlung eines Antwortschreibens der BAV bezüglich Überlassung der vom Gericht gewünschten Unterlagen telefonisch Kontakt mit der Unfalluntersuchungsstelle des Bundes auf und teilte mit, dass er sich zu einem nicht näher genannten Termin zur Übernahme der vereinbarten Unterlagen einfinden wolle. Dieses Treffen hat in der Zwischenzeit in der BAV stattgefunden.