6749/AB XXIV. GP

Eingelangt am 12.01.2011
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0369-II/A/9/2010

Wien, am 11. Jänner 2011

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 6938/J der Abgeordneten Mag. Rosa Lohfeyer und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Frage 1:

Eine detaillierte Aufstellung zu den erbrachten Leistungen der einzelnen Krankenanstalten in Österreich an Gästen und den damit im Zusammenhang stehenden Beträgen, die in einer bestimmten Frist vom jeweiligen Sozialversicherungsträger zurückgeholt werden müssen, ist meinem Ressort nicht bekannt. Auf Grund der Dokumentation von Diagnosen- und Leistungsdaten sind ausschließlich Aussagen zu den erbrachten Leistungen, nicht aber den damit im Zusammenhang stehenden zu verrechnenden Kosten möglich. Auch der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger meldet, dass er über keinerlei Daten hinsichtlich der erbrachten Leistungen bzw. der Außenstände der einzelnen Krankenanstalten in Österreich verfügt.

 

Frage 2:

Die Verbindlichkeiten der österreichischen Krankenversicherungsträger im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten, der Schweiz und den Vertragsstaaten zum Stand 30. November 2010 ist der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger übermittelten Aufstellung (siehe Beilage 1) zu entnehmen.

 

Fragen 3 und 4:

Für Kostenforderungen bis 30. April 2010 an die Krankenversicherungsträger in den EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten und in der Schweiz galt die Empfehlung Nr. 20 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 31. Mai 1996, wonach die Überprüfung der Rechnungen vor Ablauf eines Achtzehnmonatszeitraums nach Ende des Kalenderhalbjahrs, in dem sie eingereicht wurden, zu erfolgen hat. Dies war ein Kompromiss zwischen den einzelnen EU-Mitgliedstaaten bzw. EWR-Staaten. Es bestehen keine rechtlichen Möglichkeiten, die EU-Mitgliedstaaten bzw. EWR-Staaten zu kürzeren Zahlungsfristen zu verpflichten, weil die Regelungen der EG-Verordnung Nr. 574/72 keine Maßnahmen bei Zahlungsunwilligkeit enthalten.

Durch das Inkrafttreten der neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mit 1. Mai 2010 wird der Zahlungsfluss zwischen den EU-Mitgliedstaaten beschleunigt. Aufgrund der Bestimmungen in Art. 67 der neuen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 sind die Forderungen binnen 18 Monaten nach Ablauf des Monats, in dem sie bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Mitgliedstaats eingereicht wurden, zu erstatten.

Darüber hinaus ist in Art. 68 der gegenständlichen Verordnung festgelegt, dass nach Ablauf dieser Frist von 18 Monaten der forderungsberechtigte Träger Zinsen auf die ausstehenden Forderungen erheben kann, außer der leistungspflichtige Träger hat innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Forderung eingereicht wurde, eine Anzahlung in Höhe von mindestens 90 % der gesamten eingereichten Forderung geleistet.

Für die EWR-Staaten und die Schweiz gelten nach wie vor die Bestimmungen der VO (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72, weil im Verhältnis zu diesen Staaten die neuen Verordnungen noch nicht anwendbar sind.

Hinsichtlich der bilateralen Vertragsstaaten Österreichs (Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien und Türkei) teilt der Hauptverband mit, dass die Kostenerstattung von Sachleistungen binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung (z. B. Art. 17 der Vereinbarung zur Durchführung des österreichisch-mazedonischen Abkommens) zu leisten ist. Allerdings werden vom Hauptverband die gegenseitigen Forderungen – ausgenommen Kroatien – kompensiert, wodurch eine Beschleunigung des Erstattungsverfahrens für die österreichische Seite erreicht werden konnte.

Frage 5:

Mit dem Inkrafttreten der beiden Verordnungen ist auch ein elektronischer Datenaustausch (Electronic Exchange of Social Security Information) - mit einem Übergangszeitraum bis 30. April 2012 - vorgesehen, der unter anderem auch zu einer rascheren Erledigung der Kostenforderungen führen wird. In diesem Zusammenhang hat der Hauptverband das Projekt „Elektronischer grenzüberschreitender Datenaustausch (EGDA)“ aufgesetzt, wobei der Projektstart mit 1. Jänner 2011 erfolgte.

 

Mit diesem Projekt sollen folgende Ziele erreicht werden:

·                         Umsetzung der gesetzlichen Rahmenvorgaben für den internationalen elektronischen Datenaustausch von Sozialversicherungsdaten;

·                         Definition und Umsetzung der organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen für den elektronischen Datenaustausch von Sozialversicherungsdaten in Österreich;

·                         Umsetzung eines vollautomatisierten elektronischen Arbeitsablaufs im Hauptverband;

·                         Definition von Vorgehensweisen zur Anbindung von bestehenden Produkten der Sozialversicherung (z. B. die Partnerverwaltung im Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen) an den elektronischen Datenaustausch zur Beseitigung von ineffizienten Schnittstellen im Sinne von Schnittstellendefinitionen und einer Machbarkeitsstudie.

 

Frage 6:

Auf Art. 45 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (BGBl. I Nr. 105/2008 vom 14. Juli 2008) wird verwiesen.

Von den einzelnen Mitgliedstaaten werden die offenen Forderungen grundsätzlich innerhalb eines Zeitraums von 3 bis 30 Monaten erstattet. Während z. B. Slowenien, Luxemburg, Dänemark, Liechtenstein und Finnland innerhalb von 3 bis 6 Monaten, Belgien, Großbritannien, Schweiz, Slowakei, Tschechien und Ungarn innerhalb von 8 bis 12 Monaten bzw. Schweden, Norwegen, Frankreich sowie Polen innerhalb von 15 bis 18 Monaten erstatten, benötigen andere Mitgliedstaaten wie z. B. Griechenland, Spanien und Portugal ca. 24 bis 30 Monate.

Der für Österreich bedeutendste Mitgliedstaat, die Bundesrepublik Deutschland, nimmt die erste Überweisung im Regelfall innerhalb von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung der Forderung durch Österreich vor, während der endgültige Ausgleich dann innerhalb von 30 Monaten erfolgt.


Frage 7:

Im Verhältnis zu Italien werden seit dem Inkrafttreten der Vereinbarung über die Erstattung der gegenseitigen Forderungen bei der Anwendung der VO (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 zum 1. Jänner 2006 die Kostenforderungen zum Ende eines jeden Jahres kompensiert.

Am 21. Dezember 2010 ist der Betrag von € 7,866.339,37 beim Hauptverband eingelangt. Durch diese Zahlung sind die österreichischen Forderungen des Jahres 2009 beglichen worden, wodurch im Verhältnis zu Italien keine offenen Forderungen – ausgenommen jene, die im Jahr 2010 geltend gemacht wurden – aufscheinen.

 

Frage 8:

Eine Befassung des Bundministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten in jüngerer Zeit ist meinem Ressort nicht bekannt. Insgesamt gesehen ist es sowohl durch Neuregelung der einschlägigen EU-Bestimmungen als auch durch verbesserte Zahlungsmoral einzelner Staaten zu merklichen Verbesserungen gekommen.

 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image (siehe Anfragebeantwortung gescannt) zur Verfügung.