6757/AB XXIV. GP

Eingelangt am 14.01.2011
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

GZ: BMG-11001/0360-II/A/9/2010

Wien, am 12. Jänner 2011

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 6890/J der Abgeordneten Dr. Spadiut, Ursula Haubner, Kolleginnen und Kollegen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Grundsätzlich wird angemerkt, dass das Tiertransportgesetz 2007 in mittelbarer Bundesverwaltung von den Bundesländern zu vollziehen ist. Gemäß § 7 Tiertransportgesetz 2007 ist mir ein Bericht vorzulegen, in dem die Anzahl aller während des vorhergehenden Kalenderjahres durchgeführten Kontrollen, die festgestellten Zuwiderhandlungen und die von der zuständigen Behörde daraufhin getroffenen Maßnahmen angegeben sind. Darüberhinausgehende Fragen können von mir nur aufgrund der vom Land Salzburg zur Verfügung gestellten Daten beantwortet werden. In diesem Zusammenhang wird auch auf den gesamtösterreichischen Bericht 2009 „Tierschutz beim Transport“ (Beilage A) verwiesen.


Frage 1:

785 Tiertransportkontrollen wurden 2009 in Salzburg durchgeführt.

 

Frage 2:

Am Versandort, während des Transportes auf der Straße sowie am Bestimmungsort.

 

Frage 3:

Die Kontrollpunkte wurden nach den Vorgaben des Kontrollplanes des Bundesministeriums für Gesundheit „Tierschutz beim Transport“ für das Jahr 2009 ausgewählt (siehe Beilage B).

 

Frage 4:

Von Tiertransportinspektoren/Tiertransportinspektorinnen, Amtstierärzten/Amts-tierärztinnen und der Exekutive.

 

Frage 5:

Die Dienstzeit von Exekutivbeamtinnen/Exekutivbeamten fällt nicht in meine Zuständigkeit. Dazu wäre die Frau Bundesministerin für Inneres zu befragen.

 

Frage 6:

Von den Tiertransportinspektoren werden hierfür rund 40 Wochenstunden aufgewendet.

Da die Amtstierärzte verschiedene Aufgaben nach unterschiedlichen Rechtsmaterien gleichzeitig bzw. übergreifend wahrnehmen, kann der Anteil des zeitlichen Aufwandes für die Tiertransportkontrollen im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden.

 

Frage 7:

Anzahl Gesetzesverstöße: 74 (nach TTG 2007 bzw. EG-VO 1/2005);

Arten der Vergehen (häufigste Übertretungen): Überbelegung bei Kälbertransport; ungeeignetes Anhängen von Kühen; fehlende Tiertransportkennzeichnung; fehlender Befähigungsnachweis; fehlende Tiertransportunternehmergenehmigung; zu niedrige Decke des Transportfahrzeuges; fehlende Transportpapiere, fehlende Einstreu; ungeeignete gemeinsame Beförderung behornter und unbehornter Tiere; Überbeladung.

 

Frage 8:

15 Verwaltungsstrafen wurden verhängt.

 

Frage 9:

Transportbedingte Verstöße sind nach dem Tiertransportgesetz 2007 bzw. der

damit zusammenhängenden Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu sanktionieren.


Frage 10:

Die 15 Verwaltungsstrafverfahren sind durchwegs rechtskräftig; in einem Fall musste das Verfahren eingestellt werden, da die in einem anderen Staat wohnhaften Verantwortlichen nicht ausgeforscht werden konnten.

 

Frage 11:

Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung fallen nicht in meine Zuständigkeit.

 

Frage 12:

Es erfolgten keine Anzeigen von dritten Personen.

 

Fragen 13 bis 16:

Die konkreten Daten konnten vom Land Salzburg nachträglich nicht vollständig eruiert werden; aus dem do. vorliegenden Datenmaterial lässt sich ein Verhältnis betroffener inländischer Transporte zu betroffenen ausländischen Transporten von ungefähr 3 zu 1 entnehmen.

 

Frage 17:

Der Terminus „Labestation“ existiert weder in gemeinschaftlichen noch in nationalen Rechtstexten. Die Anfrage wird dahingehend interpretiert, dass mit Labestationen Kontrollstellen gem. VO 1255/97 der Europäischen Kommission gemeint sind. Die VO 1255/97 liefert genaue Vorgaben betreffend Zulassung und behördlicher Kontrollen der Kontrollstellen. Alle zugelassenen Kontrollstellen sind der EU zu melden und auf der Seite http://ec.europa.eu/food/animal/welfare/transport/docs/council_regulation_1255_97.pdfallgemein einsehbar.

2009 gab es in Österreich keine zugelassenen Kontrollstellen.

 

Fragen 18 bis 22:

Siehe Beantwortung der Frage 17.

 

Fragen 23 bis 25:

Im vorgegebenen Berichtsschema für den Jahresbericht gem. § 7 Tiertransportgesetz 2007 (BGBl. I 54/2007) ist eine Differenzierung zwischen ausländischen Transporten, inländischen Transporten und Transporten durch Landwirte die ihre eigenen Tiere zum Schlachthof bringen nicht vorgesehen. Daher liegen keine diesbezüglichen Daten vor.

 

Fragen 26 und 27:

Im Zuge der Kontrolltätigkeit der eingesetzten Organe wurden keine Welpentransporte aufgegriffen.

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image (siehe Anfragebeantwortung gescannt) zur Verfügung.