6769/AB XXIV. GP

Eingelangt am 14.01.2011
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0333-III/4a/2010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 11. Jänner 2011

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6980/J-NR/2010 betreffend Direktorenbesetzung an der HBLA für Tourismus in Krems, die die Abg. Dr. Walter Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen am 23. November 2010 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Frage 1:

Die aufhebenden Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes im Hinblick auf den abweisenden Bescheid vom 1. Juni 2005 und den Intimationsbescheid vom 24. Mai 2005 beinhalteten den Hinweis, dass die Begründung der Auswahlentscheidung zu ergänzen ist. Es wurde darin aber nicht inhaltlich über die Bewerberinnen und Bewerber abgesprochen und auch nicht die Bestqualifizierung eines Bewerbers/der Bewerberin festgestellt.

Dasselbe gilt für das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission betreffend die Reihung im Dreiervorschlag des Landesschulrates für Niederösterreich und die Bewertung der Bewerbung der Genannten. Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes und das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission waren für das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur daher Anlass, in Ergänzung zu den bisherigen Ermittlungs­ergebnissen die Sachlage nochmals umfassend zu erheben, um in einer abschließenden Entscheidung die Vor- und Nachteile der Bewerberinnen und Bewerber gegenüberstellen zu können. Auf Grund der bereits vorliegenden Ermittlungsergebnisse ergänzt um die Ergebnisse der zusätzlichen Erhebungen ist die Genannte dem Herrn Bundespräsidenten nicht zur Ernennung vorzuschlagen.

Die gewählte Vorgangsweise ermöglicht es, dem gesetzlichen Auftrag des § 4 Abs. 3 BDG 1979 nachzukommen.

 

Zu Fragen 2 und 7:

Der Ernennungsvorschlag wurde bereits übermittelt.

 

Zu Frage 3:

Nein.

 

Zu Fragen 4 und 5:

Die aus dem gesamten Verfahren und der historischen Entwicklung hervorgehenden, geeigneten Personalmaßnahmen werden unter Berücksichtigung der bisherigen Aspekte im Besetzungsverfahren und unter dem Gesichtspunkt einer qualifizierten Personalentwicklung getroffen. Damit sollen im Personalbereich neben den rechtlichen Aspekten auch die Grund­lagen eines qualitätsorientierten Personalmanagements zur Anwendung kommen. Fach­kompetenz und eine entsprechende Qualifizierung in Verbindung mit einem Persönlichkeitsbild, das für ein angemessenes Leitungs- und Führungsverhalten spricht, sind die ausschlag­gebenden Faktoren für eine Personalentscheidung.

Der in Frage 4 Genannte ist auf Grund aller durchgeführten Ermittlungen und Verfahrensschritte und unter Berücksichtigung der derzeitigen Personalsituation als geeignetster Bewerber aus dem Dreiervorschlag für die ausgeschriebene Stelle zu bewerten. Es ist auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen, dass der Genannte die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllen wird.

 

Zu Frage 6:

Ja.

 

Zu Frage 8:

Die Herstellung des Rechtszustandes kann nicht bedeuten, dass eine bestimmte Person bestellt werden muss. Im Verfahren liegen Beurteilungen vor, die eine nähere Begründung verlangen, bzw. ein Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission, das ebenso als Gutachten im Verfahren entsprechend zu würdigen ist.

 

Zu Fragen 9 und 12:

Das Verfahren betreffend die Beschwerde der Genannten an die Volksanwaltschaft ist bereits abgeschlossen, wobei die Volksanwaltschaft zu Gunsten des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur festhielt, dass die teilweise divergierende Rechtsprechung der Höchstgerichte erschwerend gewesen ist.

 


Was die Ernennungsentscheidung anbelangt, so wird diese durch den Herrn Bundespräsidenten auf Vorschlag getroffen. Der Vorschlag hat eine entsprechende Begründung zu enthalten und wird unter Abwägung aller Aspekte sowie der Für und Wider für die Bewerberinnen und Bewerber als auch im Sinne von abwägenden Personalentwicklungsüberlegungen erstellt. Es ist beabsichtigt, das Verfahren baldigst abzuschließen.

 

Zu Frage 10:

Der Antrag auf Schadenersatz wurde mit Bescheid des für die Behandlung zuständigen Landes­schulrates für Niederösterreich wegen Verspätung zurückgewiesen.

 

Zu Frage 11:

Nein, nicht alle.

 

Zu Frage 13:

Diese Frage fällt in den Bereich von Mutmaßungen. Es wird angemerkt, dass die endgültige Entscheidung unter den gegebenen Umständen besonders sorgfältig getroffen werden muss, um für den Schulstandort eine – insbesondere auch im Interesse der Schulgemeinschaft – tragfähige, zukunftsorientierte Lösung zu erreichen. Der Verfahrensablauf ergibt sich auch aus den unterschiedlichen Bewerberinnen und Bewerbern sowie deren Einwände, die in unter­schiedlichen Parallelverfahren eingebracht werden können und geprüft werden.

 

Zu Frage 14:

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur erstellt einen Ernennungsvorschlag und legt diesen dem Herrn Bundespräsidenten vor.

 

Zu Frage 15:

Die im Jänner 2010 durchgeführte Potentialanalyse ist Teil des umfangreichen Ermittlungs­verfahrens und stellt eine der Grundlagen für den Ernennungsvorschlag dar. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichthofes hat die Behörde bei der von ihr zu treffenden (Auswahl-)
Entscheidung aus einem Dreiervorschlag den notwendigen Sachverhalt (Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber) umfassend zu erheben, die für und gegen die Bewerberinnen und Bewerber sprechenden Kriterien in einer abwägenden Beurteilung (Bescheidbegründung) einander gegenüberzustellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen.

Dementsprechend ist diese Potentialanalyse nicht verfassungswidrig, sondern auf Grund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sogar geboten.

Dazu, wie der Sachverhalt zu ermitteln ist, gibt es keine verfassungsrechtlichen Vorgaben.

 

Zu Frage 16:

Der Genannte hat sich für die Stelle des Schulleiters an der HLT Krems beworben und es kann nicht beurteilt werden, aus welchen Überlegungen er seine Stelle als Direktor in St. Pölten im Falle einer Ernennung in Krems aufgeben würde.

 

Zu Fragen 17 bis 19:

Die vorgetragenen Sachverhalte sind bekannt.

 


Zu Frage 20:

Ja bzw. es wurden noch weitere Entscheidungsgrundlagen erhoben, dies im Wege einer aktuellen Potentialanalyse verbunden mit der Einräumung des Parteiengehörs an alle Bewerbe­rinnen und Bewerber im Dreiervorschlag.

 

Zu Frage 21:

Dazu wird auf die Beantwortung der Fragen 4 und 5 verwiesen.

 

Zu Frage 22:

Das genaue Ernennungsdatum steht derzeit nicht fest.

 

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.