6778/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.01.2011
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung


 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0185-I 3/2010

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 14. JAN. 2011

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Harald Jannach, Kolleginnen und

                        Kollegen vom 17. November 2010, Nr. 6858/J, betreffend Gütesiegel-

                        und Zeichendschungel/Produktkennzeichnung am Lebensmittelsektor

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Harald Jannach, Kolleginnen und Kollegen vom 17. November 2010, Nr. 6858/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu den Fragen 1 bis 5:

 

Außer den behördlich genehmigten Gütezeichen (wie AMA Gütesiegel, das AMA Biozeichen für Agrarerzeugnisse und daraus hergestellte Erzeugnisse und dem ÖGE Gütesiegel für eine nährstoffoptimierte Speisenqualität) existieren auf dem österreichischen Lebensmittelmarkt viele Marken gemäß Markenrecht, die – wenn der Täuschungsschutz gemäß § 4 des Markenschutzgesetzes gewahrt bleibt – auch Qualitätsangaben enthalten können.


 

Diese Zeichen werden in das Markenregister eingetragen, somit kann auch die Anzahl der Zeichen dem Markenregister entnommen werden.

Die Kriterien der Vergabe ist dem Markenschutzgesetz zu entnehmen.

Zur Täuschung geeignete Angaben dürfen auf keiner Wort-Bildmarke gemacht werden, somit müssen alle Aussagen über selbst auferlegte Qualitätskriterien oder über freiwillige Kontrollen bereits nach Markenschutzrecht der Wahrheit entsprechen.

Eine Überkontrolle nach Markenschutzrecht liegt nicht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

 

Zu den Fragen 6 und 7:

 

Der österreichischen behördlichen Vergabe unterliegen das AMA-Gütezeichen und das AMA-Biozeichen. Es steht jedermann offen, bei Einhaltung der geforderten Kriterien, dieses Gütezeichen für seine Produkte zu beantragen. Damit ist dann auch die Kontrolle durch die von der AMA herangezogenen Organe gewährleistet. Genaue Informationen sind der Website der AMA zu entnehmen.

Der amtlichen Lebensmittelaufsicht unterliegen in Hinblick auf Irreführung der Konsument/innen die Gütezeichen wie auch Markenbezeichnungen.

 

Zu den Fragen 8 und 9:

 

Die Agrarmarkt Austria und die AMA-Marketing versuchen erfolgreich, eine flächendeckende Bewerbung der behördlich genehmigten und kontrollierten Gütezeichen zu gewährleisten. Somit ist der/die Konsument/in dann jedenfalls geschützt, wenn sie/er diese Gütezeichenprodukte erwirbt.

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird auch weiterhin die Vergabe des AMA-Gütezeichens fördern und möglichst viele Produzent/innen und Handelsfirmen einladen, sich an diesem System – zum Wohle der Konsument/innen – zu beteiligen.

 

Der Bundesminister: