6782/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.01.2011
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                     Wien, am      Jänner 2011

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0254-I/4/2010

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6881/J vom 17. November 2010 der Abgeordneten Dipl.-Ing. Gerhard Deimek, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Die währungsmäßige Zusammensetzung der Währungsreserven wird von der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) nicht bekannt gegeben, was der Ausweispraxis der meisten Zentralbanken, insbesondere der EZB, im Wochenausweis des Eurosystems entspricht.

 

Zu 2.:

Die vorliegende Frage bezieht sich ausschließlich auf Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Finanzen sind und ist somit von dem in § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 determinierten Fragerecht nicht erfasst.

 

Zu 3.:

Hiezu wird auf die Ausführungen zur Frage 1. verwiesen.


Zu 4.:

Die Reservepolitik der OeNB orientiert sich nicht an kurzfristigen, sondern an langfristigen Entwicklungen. Seit Beginn der Währungsunion hat die OeNB bewusst Fremdwährungsbestände in Euro-Aktiva umgeschichtet. Dadurch konnten Wechselkursgewinne realisiert bzw. potenzielle Abschreibungserfordernisse reduziert werden. Das Währungsreservenmanagement der OeNB berücksichtigt insbesondere auch Risikoaspekte. Daher wurde über mehrere Jahre hinweg der USD-Bestand der OeNB deutlich reduziert. Sämtliche dieser Transaktionen fanden auf Basis der vom EZB-Rat festgelegten Modalitäten statt.

 

Zu 5.:

Die in den Ausführungen zu den Fragen 1. und 3. dargestellte Ausweispraxis sieht auch keine Veröffentlichung der Wertentwicklung einzelner Fremdwährungsreserven vor.

 

Zu 6. und 7.:

Die vorliegenden Fragen betreffen ausschließlich Angelegenheiten der FED und somit keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallenden Gegenstände der Vollziehung. Sie sind somit von dem in § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 determinierten Fragerecht nicht erfasst.

 

Zu 8. bis 10.:

Kraft Artikel 130 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darf weder die EZB noch eine nationale Zentralbank noch ein Mitglied ihrer Beschlussorgane bei Wahrnehmung der ihnen durch diesen Vertrag und die Satzung des ESZB und der EZB (ESZB/EZB-Statut) übertragenen Befugnisse, Aufgaben und Pflichten Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Union, Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einholen oder entgegennehmen. Die Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union sowie die Regierungen der Mitgliedsstaaten sind gemäß Artikel 130 AEUV verpflichtet,

diesen Grundsatz zu beachten; es ist ihnen verboten zu versuchen, die Mitglieder der Beschlussorgane der EZB oder/und der nationalen Zentralbanken bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. Die Verwaltung der Währungsreserven stellt eine in den Bereich des ESZB fallende und daher auch dem Regime des Artikel 130 AEUV unterliegende Aufgabe der OeNB dar.

 

Mit freundlichen Grüßen

Josef Pröll eh.