6786/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.01.2011
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung


 

 

 

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0186-I 3/2010

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 14. JAN. 2011

 

                       

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Harald Jannach, Kolleginnen

und Kollegen vom 18. November 2010, Nr. 6957/J, betreffend

Ausgleichszahlungen für bäuerliche Betriebe

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Harald Jannach, Kolleginnen und Kollegen vom 18. November 2010, Nr. 6957/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu den Fragen 1 und 3:

 

Von dieser Vorgangsweise waren rund 4.500 Betriebe (ca. 3,5 % aller Betriebe mit Leistungsabgeltungen in diesen Bereichen) deren Kontrollen noch nicht abgeschlossen waren betroffen. Das betrifft die Auszahlung von ÖPUL, Ausgleichszulage und Einheitliche Betriebsprämie mit einem Volumen von insgesamt knapp über 60 Mio. €.


Zu Frage 2:

 

Das BMLFUW war immer bestrebt, die Auszahlung der Leistungsabgeltungen für die Landwirte zum ehest möglichen Zeitpunkt zu veranlassen. Nachdem die bisherige, auch von der Europäischen Kommission (EK) geduldete, Vorgangsweise Österreichs im Zuge von aktuellen Kontrollen der EK allerdings nunmehr kritisiert wurde, sind wir dazu verpflichtet, streng nach den EU-Vorgaben vorzugehen. Eine Missachtung der Kritik an der bisherigen österreichischen Vorgangsweise durch die EK hätte möglicherweise ein EU-Verfahren gegen Österreich nach sich ziehen und Rückzahlungen von EU-Mitteln in hohem Ausmaß zur Folge haben können. Dies hätte Auswirkungen auf alle Zahlungen in Zukunft.

 

Zu den Fragen 4 und 5:

 

In den einzelnen Bundesländern werden spezifische Übergangslösungen für die betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe angeboten.

 

Die rechtliche Grundlage für eine allfällige Verzinsung von verspäteten Auszahlungen richtet sich nach den Bestimmungen der zugrundeliegenden Sonderrichtlinien, welche die Fälligkeit regeln:

 

Gem. Pkt. 1.9.6.1 der Sonderrichtlinie ÖPUL 2007 erfolgt die Auszahlung durch die AMA bis zum 31.03. des Folgejahres.

Gem. Pkt. 8.6.1 der Sonderrichtlinie Ausgleichszulage erfolgt die Auszahlung bis 30.06. des dem jeweiligen Förderungsjahr folgenden Jahr.

 

Eine rechtliche Grundlage für die Gewährung von Verzugszinsen besteht somit nur für jene Fälle, in denen die Auszahlung aus einem der AMA zuzurechnenden Verschulden nach den o.a. Terminen erfolgt.

 

Mangels rechtlicher Grundlage ist bis zu diesen genannten Terminen keine Verzinsung vorgesehen.

 

Zu den Fragen 6 und 7:

 

Die Auswahl der Betriebe erfolgt gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor.

 

Die Auswahl der Betriebe erfolgt durch Einsatz von Data Mining der Firma SAS. Data Mining ist ein Prozess der Auswahl, Erklärung und Modellierung großer Datenmengen, um vorher unbekannte Zusammenhänge zu finden. Als Datenbasis dieses Prozesses dienen sowohl der jeweils gültige Mehrfachantrag, als auch alle vorangegangenen Mehrfachanträge. Die Kriterien für das Auswahlverfahren werden durch Zufallsauswahl, risikoorientierte Auswahl, Modellauswahl und manuelle Auswahl bestimmt.

 

Zu Frage 8:

 

Die Regelungen zu den Vor-Ort-Kontrollen werden von der Europäischen Union vorgegeben. Im Folgenden werden die für den Förderbereich bedeutendsten Regelungen aufgelistet:

 

Marktordnungs-Direktzahlungen (insb. Einheitliche Betriebsprämie und Rinderprämien):

Die Gesamtzahl der jährlichen Vor-Ort-Kontrollen erstreckt sich gem. Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 auf mindestens 5 % aller Betriebsinhaber, die im Rahmen der Betriebsprämienregelung einen Antrag stellen. Darüber hinaus gem. Abs. 2 leg. cit. auf mindestens 5 % aller Betriebsinhaber, die Beihilfen im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder erhalten. Für einzelne Beihilferegelungen sind auch höhere Kontrollsätze vorgesehen.

 

Maßnahmen der ländlichen Entwicklung:

Für die flächenbezogenen Beihilferegelungen zur Entwicklung des ländlichen Raums (insb. ÖPUL und Ausgleichszulage) sieht Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 ebenfalls eine Prüfquote von mindestens 5 % aller Begünstigten vor. Ferner haben hinsichtlich der nicht flächenbezogenen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (insb. Investitionsbeihilfe) gem. Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 die kontrollierten Ausgaben mindestens 4 % der beihilfefähigen öffentlichen Ausgaben, die der Kommission jedes Kalenderjahr gemeldet wurden, und mindestens 5 % der beihilfefähigen öffentlichen Ausgaben, die der Kommission für die gesamte Programmlaufzeit gemeldet wurden, zu entsprechen. Darüber hinaus sind gem. Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 im Hinblick auf investitionsbezogene Vorhaben bei mindestens 1 % der beihilfefähigen öffentlichen Ausgaben ex post Kontrollen vorzunehmen.

 

Hinsichtlich der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung ist darüber hinaus gem. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 bei mindestens 10 % der im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässigen Betriebe eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen. Abweichend davon kann gem. Abs. 2, wenn - wie in Österreich der Fall - ein Mitgliedstaat eine voll betriebsfähige elektronische Rinderdatenbank besitzt, ein Prozentsatz von 5 % in Betracht gezogen werden.

 

Zu Frage 9:

 

2006     207 Personen, 147,1 (Vollarbeitskräfte) VAK

2007     207 Personen, 145,5 VAK

2008     195 Personen, 142,0 VAK

2009     191 Personen, 137,6 VAK

 

Für das Jahr 2010 liegen noch keine vollständigen Zahlen vor.

 

Zu Frage 10:

 

Die Kosten des Technischen Prüfdienstes der AMA betrugen laut Kostenrechnung wie folgt in Euro:

 

2006:   9.433.018,39

2007:   9.746.778,95

2008:   9.935.703,42

2009:   10.012.822,93

 

Für das Jahr 2010 liegen noch keine vollständigen Zahlen vor.

 

Zu Frage 11:

 

§ 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 AMA-Gesetz sehen als eines der Organe der AMA einen Vorstand vor, der aus bis zu vier Mitgliedern bestehen kann. Zur Zeit der Gründung der AMA bestand der Vorstand aus vier Mitgliedern. Nunmehr setzt sich der Vorstand der AMA schon seit Jahren aus nur mehr 2 Mitgliedern zusammen, von denen eines die Funktion des Vorstandsvorsitzenden ausübt.

 

Der Begriff Vorstand meint üblicherweise ein Kollegialorgan. Wenn ein Kollegialorgan aus zwei Mitgliedern besteht, stellt dies bereits die Minimalvariante dar.

 

Zu Frage 12:

 

Die Bestellung der Mitglieder des AMA-Vorstands hat sich nach dem Stellenbesetzungs-Gesetz (BGBl. I Nr. 26/1998 i.d.g.F.) zu richten. Der Inhalt der Dienstverträge hat sich nach den Vertragsschablonen gemäß dem Stellenbesetzungsgesetz zu richten (Verordnung der Bundesregierung betreffend die Vertragsschablonen gemäß dem Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. II Nr. 254/1998). Die gehaltsmäßige Einstufung der Vorstände erfolgte unter strikter Beachtung der Vorgaben des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in A1/8 für das Vorstandsmitglied der AMA und in A1/9 für den Vorstandsvorsitzenden.

 

Der Bundesminister: