679/AB XXIV. GP

Eingelangt am 13.03.2009
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

 

GZ. BMVIT-9.500/0001-I/PR3/2009    

DVR:0000175

 

 

An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

 

 

Wien, am     . März 2009

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Grünewald, Freundinnen und Freunde haben am 5. Februar 2009 unter der Nr. 840/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Rettungshubschrauberstützpunkt in Matrei in Osttirol gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 


Zu Frage 1:

Ø      Ist für einen Rettungshubschrauberstützpunkt eine Bewilligung nach dem Luftfahrtgesetz erforderlich?

 

Gemäß den Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes ist für alle Land- oder Wasserflächen, die zur ständigen Benützung für den Abflug und für die Landung von Luftfahrzeugen bestimmt sind, eine Bewilligung (Zivilflugplatz-Bewilligung) erforderlich. Treffen diese Kriterien auf einen „Rettungshubschrauberstützpunkt“ zu, dann ist für die Benützung dieser Fläche eine Zivilflugplatz-Bewilligung erforderlich.

 

Zu Frage 2:

Ø      Gibt es in Österreich Rettungshubschrauberstützpunkte, die keine Bewilligung nach dem Luftfahrtgesetz haben?

 

In meinem Ressort sind derzeit keine derartigen Rettungshubschrauberstützpunkte bekannt.

 

 

Zu Frage 3:

Ø      Wie viele Rettungshubschrauberstützpunkte gibt es in Tirol, die nach dem Luftfahrtgesetz bewilligt wurden?

 

Es gibt in Tirol 30 bewilligte Zivilflugplätze mit Rettungshubschrauberflugbetrieb.

 

 

Zu Frage 4:

Ø      Warum hat sich die BH Lienz für unzuständig erklärt, obwohl aus den Medien und dem vom Bgm. der Gemeinde Matrei unterfertigten Pachtvertrag klar hervorgeht, dass die Fa. Heli Tirol auf dem Parkplatzareal einen Hubschrauberstützpunkt errichten will?

 

Laut Auskunft des Landes Tirol stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:

Es liegt kein Antrag der Fa. Heli Tirol auf Bewilligung der Errichtung eines „Hubschrauberstützpunktes“ vor, sondern es wurde vielmehr von der Marktgemeinde Matrei i.O. um eine Bewilligung für die Aufstellung von sechs Containern und einem Zelt außerhalb der Grenzen des auf dem Gst. 603/1, GB 85104 Matrei in Osttirol-Markt bewilligten Zivilflugplatzes angesucht. Da für Bauvorhaben außerhalb der Grenzen eines Zivilflugplatzes nicht die BH Lienz als Luftfahrtbehörde, sondern vielmehr der Bürgermeister der Marktgemeinde Matrei i.O. als Baubehörde zuständig ist, wurden die Baulichkeiten in Anwendung der TBO bewilligt.

 

 

Zu Frage 5:

Ø      Aufgrund der Medienberichte und Anfragen musste der BH Lienz amtsbekannt sein, dass die Fa. Heli Tirol auch den für die Marktgemeinde Matrei in Osttirol bewilligten Zivilflugplatz für Hubschrauber pachten will. Auch die Übertragung einer Bewilligung bedarf der Genehmigung nach dem Luftfahrtgesetz. Warum erklärte sich die BH Lienz trotzdem für unzuständig?

 

Laut Auskunft des Landes Tirol stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:

Der BH Lienz ist ein Pachtvertrag der Marktgemeinde Matrei i.O. mit der Firma Heli Tirol GmbH nicht bekannt. Ein derartiger Vertrag ist auch nicht aktenkundig. Medienberichte scheinen in den Verwaltungsakten nicht auf. Der BH Lienz wurde weder von der Marktgemeinde Matrei i.O. noch von der Fa. Heli Tirol GmbH ein Wechsel in der Person des Zivilflugplatzhalters angezeigt. Da somit kein Antrag auf Genehmigung eines Wechsels des Zivilflugplatzhalters vorliegt, konnte die BH Lienz sich diesbezüglich auch nicht für unzuständig erklären.

 

 

Zu Frage 6:

Ø      In Tirol benötigen Rettungshubschrauber auch eine Bewilligung nach dem Tiroler Flugrettungsgesetz. Erfolgt diesbezüglich eine Abstimmung mit dem Bund, der für die Bewilligung nach dem Luftfahrtgesetz zuständig ist?

 

 

Die Vollziehung des Tiroler Flugrettungsgesetzes erfolgt unabhängig von der Bundesvollziehung im Bereich des Luftfahrtgesetzes.

 

 

Zu Frage 7:

Ø      Wie ist es möglich, dass der Fa. Heli Tirol für den in Matrei in Osttirol stationierten Rettungshubschrauber eine Bewilligung nach dem Tiroler Flugrettungsgesetz erteilt wurde, obwohl die Fa. Heli Tirol über keine Bewilligung nach dem Luftfahrtgesetz verfügt und damit die rechtswidrige Errichtung und Inbetriebnahme eines Hubschrauberstützpunktes unterstützt wird?

 

 

Wenn die Voraussetzungen gemäß dem Tiroler Flugrettungsgesetz erfüllt werden, ist eine Bewilligung zu erteilen, unabhängig davon, dass etwaige weitere Bewilligungen gemäß anderen Materiengesetzen erforderlich sind.

 

 

Zu Frage 8:

Ø      Werden Sie dafür sorgen, dass der rechtswidrige Betrieb eines Hubschrauberstützpunktes auf dem Gst. 603/1 der Marktgemeinde Matrei eingestellt wird ?

 

 

Für den Fall, dass tatsächlich ein rechtswidriger Betrieb eines Zivilflugplatzes vorliegt, werden die erforderlichen Schritte zur Herstellung des rechtskonformen Zustandes gesetzt werden.

 


Zu Frage 9:

Ø      Tirol hat österreichweit die höchste Dichte an Rettungshubschrauberstützpunkten. Der am Stützpunkt in Lengberg/Osttirol stationierte Rettungshubschrauber ist jetzt schon von allen Rettungshubschraubern in Österreich am geringsten ausgelastet (siehe beiliegendes Schreiben der leitenden Notärzte von Osttirol im Anhang). Ist bei der Erteilung einer Bewilligung nach dem Luftfahrtgesetz grundsätzlich auch der Bedarf eines weiteren Rettungshubschrauberstützpunktes zu prüfen?

 

 

Eine Zivilflugplatz-Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Frage des Bedarfes ist – unter Beachtung der Grundsätze des Gemeinschaftsrechtes – im Wege der Abwägung der verschiedenen öffentlichen Interessen zu  beurteilen.

 

 

Zu den Fragen 10 und 11:

Ø      Derzeit sind die Parteienrechte nach den Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes sehr eingeschränkt. Dies trifft vor allem Betroffene bei der Errichtung eines Hubschrauberstützpunktes oder Landeplatzes. Werden Sie für die Umsetzung der Öffentlichkeitsrichtlinie auch im Luftfahrtgesetz sorgen?

Ø      Bis wann ist mit einer diesbezüglichen Novelle zu rechnen?

 

 

Die Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG und 96/61/EG ist im Hinblick auf Zivilflugplatz-Vorhaben im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 abschließend umgesetzt.

 

 

Zu Frage 12:

Ø      Werden Sie auch dafür sorgen, dass bei der Errichtung von Hubschrauberstützpunkten generell eine UVP durchzuführen ist?

 

 

Nach dem derzeitigen System des UVP-Gesetzes liegt die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen in Bezug auf Zivilflugplatz-Vorhaben nicht in meinem Zuständigkeits- bzw. Entscheidungsbereich, sondern bei dem Amt der jeweiligen Landesregierung.