6796/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.01.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 17. Jänner 2011

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0362-IK/1a/2010

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 6863/J betreffend „Panne bei 380 kV-Masten“, welche die Abgeordneten Rupert Doppler, Kolleginnen und Kollegen am 17. November 2010 an mich richteten, stelle ich eingangs fest:

 

Gemäß § 3 UVP-G iVm Ziffer 16 Spalte 1 (Bereich Infrastrukturprojekte) des Anhangs 1 zum UVP-G ist für die Errichtung von Starkstromfreileitungen mit einer Nennspannung von mindestens 220 kV und einer Länge von mindestens 15 km sowie für Änderungen derartiger Anlagen jedenfalls ein UVP-Verfahren durchzuführen.

 

Das UVP-Verfahren ist gemäß § 3 Abs. 3 UVP-G als konzentriertes Genehmigungsverfahren mit breiter Beteiligung der mitwirkenden Behörden, des Umweltanwaltes, der Standortgemeinden und betroffener angrenzender Gemeinden, der Nachbarn, von Bürgerinitiativen sowie des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes durchzuführen, in dem alle sonst nach bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Genehmigungen von der UVP-Behörde mitzuerteilen sind.


Die VERBUND-Austrian Power Grid AG (APG) beabsichtigt, eine 380 kV-Leitung "Netzknoten Tauern - Netzknoten St. Peter" zu errichten. Für das Teilstück "Netzknoten St. Peter - UW Salzburg" dieses Gesamtvorhabens wurde die Bewilligung nach dem UVP-G 2000 mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 27.3.2007 und mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26.3.2007, beide in der Fassung des Bescheids des Umweltsenats vom 4.4.2008, erteilt.

 

Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend nimmt lediglich als mitwirkende Behörde am UVP-Verfahren teil (§ 2 Abs. 1 UVP-G). Eine Aufsichtsfunktion des Bundesministeriums für Wirtschaft, Jugend und Familie in UVP-Verfahren für elektrische Leitungsanlagen besteht gegenüber den Landesregierungen nicht. Das Bundesministerium für Wirtschaft, Jugend und Familie ist in derartigen Angelegenheiten auch nicht eine mit Weisungsrecht gegenüber den Landesregierungen ausgestattete sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

 

Fragen, welche die Genehmigungsverfahren für UVP-pflichtige elektrische Leitungsanlagen betreffen, können daher mangels Zuständigkeit nicht beantwortet werden.

 

Wiewohl die Fragen somit keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend betreffen, wurde die APG als Konsensinhaberin und Errichterin der 380 kV-Leitung "Netzknoten Tauern - Netzknoten St. Peter", Teilstück "Netzknoten St. Peter - UW Salzburg" um eine Stellungnahme zu den in der Anfrage angesprochenen Fragen ersucht. Auf Grundlage dieser Stellungnahme ist festzuhalten:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Die 380 kV-Salzburgleitung im Teilabschnitt zwischen dem Umspannwerk Salzach neu und dem Umspannwerk St. Peter befindet sich derzeit im Bau. Es wird von der APG bestätigt, dass in den vergangenen Wochen Masten im Raum Burgkirchen/St. Peter, die bereits errichtet, aber noch nicht fertig gestellt waren, umgebaut werden mussten. Dies hatte seinen Grund in einem Fehler eines beauftragten Unternehmens. Auf Grund dieses Fehlers wurden die Masten zunächst um etwa sechs Meter niedriger ausgeführt als vorgesehen und im UVP-Verfahren bewilligt.

 

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Die Anlieferung der Masten erfolgt in Einzelteilen, die jeweils auf der Baustelle zusammengebaut werden. Die fehlerhafte Ausführung wurde nach dem Aufstellen der Masten von den Baukontrollorganen der APG festgestellt, woraufhin sofort die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet wurden.

 

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Diese stehen nach Angaben der APG noch nicht fest.

 

 

Antwort zu den Punkten 4 und 7 der Anfrage:

 

Es ist davon auszugehen, dass die Kosten letztlich vom Verursacher, somit dem beauftragten Unternehmen, getragen werden.

 

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Die Baukontrolle wird von Mitarbeitern der APG ausgeübt.

 

 

Antwort zu den Punkten 6 und 8 der Anfrage:

 

Wie die APG mitgeteilt hat, bestand zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung für Arbeiter und/oder Anwohner auf Grund dieses Fehlers, der laut APG mittlerweile wieder behoben ist.


Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

 

Die Masten entsprechen den Vorgaben der einschlägigen technischen Vorschriften und Normen.