680/AB XXIV. GP
Eingelangt am 13.03.2009
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
GZ. BMVIT-11.000/0005-I/PR3/2009
DVR:0000175
An die
Präsidentin des Nationalrats
Mag.a Barbara PRAMMER
Parlament
1017 W i e n
Wien, am . März 2009
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Der Abgeordnete zum Nationalrat Dr. Fichtenbauer und weitere Abgeordnete haben am 19. Februar 2009 unter der Nr. 957/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend richtige Verwendung der offiziellen Staatsbezeichnung Österreichs an Grenzübergängen gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 4, 7 und 8:
Ø Beim Eintritt in das Bundesgebiet auf der Via Prato alla Drava (SS 49 bzw. E 66) bzw. der Drautal-Bundesstraße (B 100 bzw. E 66) vor Ambach trägt die einzige Hinweistafel die Aufschrift „Austria“. Halten Sie diese Aufschrift nach den eingangs geschilderten verfassungsrechtlichen Überlegungen für verfassungskonform?
Ø Wenn ja, warum?
Ø Um welche Sprache handelt es sich bei der Aufschrift „Austria“? Ist es Englisch oder – in Hinblick auf ihren Aufstellungsort an der österreichisch –italienischen Grenze – Italienisch?
Ø Warum wurde eine englische oder italienische Aufschrift gewählt?
Ø Halten Sie es unter anderem aus Gründen der Wahrung der staatlichen Identität für sinnvoll, einen Staat an seinen Grenzen anders als mit der verfassungsrechtlich gebotenen und überdies von der Bevölkerung verwendeten Staatsbezeichnung zu bezeichnen?
Ø Wenn ja, warum?
§ 53 Abs. 1 Z. 22 der Straßenverkehrsordnung normiert das Hinweiszeichen „Allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung“, das an für den Kraftfahrzeugverkehr geöffneten Grenzübergängen anzubringen ist. Dieses Zeichen enthält die Aufschrift „Republik Österreich A“. Nicht diesen Bestimmungen entsprechende Ausführungen dieses Straßenverkehrszeichens sind gesetzwidrig.
Da es sich bei der Drautal-Straße um eine Landesstraße handelt, liegen mir über dort aufgestellte Zeichen, Tafeln etc. – allenfalls auch solche, die keine Zeichen nach der StVO sind – keine Informationen vor, da mir in dieser Angelegenheit keine Zuständigkeit zukommt.
Zu den Fragen 5 und 6:
Ø Gibt es für die Nichtverwendung der jeweiligen Staatssprache auf Ankündigungstafeln wie der eben erwähnten Beispiele in anderen EU-Staaten? Wird beispielsweise die Bundesrepublik Deutschland auf derartigen Tafeln als „Germany“, Ungarn als „Hungary“ oder Italien als „Italy“ bezeichnet?
Ø Wenn nein, wie begründen Sie die österreichische Abweichung?
Über die Rechtslage bzw. Praxis anderer Staaten zu dieser Thematik liegen mir keine Informationen vor.