6806/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.01.2011
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0288-Pr 1/2010

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

zur Zahl 6883/J-NR/2010

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ewald Stadler, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Fall Kampusch und das Schreiben des früheren Präsidenten des Obersten Gerichtshofes und ehemaligen Mitgliedes der Kampusch-Evaluierungskommission, Dr. Johann Rzeszut, betreffend ‚Art. 52 B-VG – Sachverhaltsmitteilung zum staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren im Abhängigkeitsfall Natascha Kampusch’“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1, 2, 4 bis 10 und 12:

Die Staatsanwaltschaft Innsbruck nimmt derzeit eine umfassende Prüfung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungstätigkeit in der „Causa Kampusch“ vor.


Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu den in der Anfrage angeführten Punkten keine detaillierten Auskünfte geben kann, da die Staatsanwaltschaft Innsbruck im Zuge der Prüfung allenfalls auch diese Informationen zu berücksichtigen haben wird und ich nicht den Anschein erwecken möchte, das Prüfungsergebnis in dieser sensiblen Causa präjudizieren zu wollen.

Die Anfrage wurde an die Staatsanwaltschaft Innsbruck weitergeleitet, welche die Verwertbarkeit der darin enthaltenen Informationen für die dort anhängigen Ermittlungen prüfen wird.

Zu 3:

Der ehemalige Präsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut hat mir mit (dem der Sachverhaltsmitteilung vom 29. September 2010 angeschlossenen) Schreiben vom 24. Juli 2009 mitgeteilt, dass die Tatzeugin bei ihren bisherigen Aussagen die Lenkung des Tatfahrzeuges durch eine weitere männliche Person bekundet habe.

Zu 11:

Festzuhalten ist, dass die Ermittlungen von einem der Oberstaatsanwaltschaft Wien dienstzugeteilten Staatsanwalt geführt wurden.

Nach Abschluss der Ermittlungen hat die Oberstaatsanwaltschaft Wien die Staatsanwaltschaft Wien am 9. Februar 2010 angewiesen, einen Strafantrag gegen E. H. wegen Begünstigung (§ 299 Abs. 1 StGB) einzubringen und das Verfahren im verbleibenden Umfang gemäß § 190 Z 2 StPO (teil-)einzustellen. Der Abschlussbericht des zuständigen Sachbearbeiters wurde dem Bundesministerium für Justiz unter einem zur Kenntnis gebracht. Das Bundesministerium für Justiz hat keine Weisung erteilt.

 

. Jänner 2011

 

 

 

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)