6822/AB XXIV. GP
Eingelangt am 18.01.2011
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möglich.
BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
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Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
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Geschäftszahl: |
BMUKK-10.000/0332-III/4a/2010 |
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Wien, 17. Jänner 2011
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6921/J-NR/2010 betreffend gesundheitsschädliche Schulgebäude und kolportierte Sparmaßnahmen des BMUKK, die die Abg. Dr. Walter Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen am 18. November 2010 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Fragen 1 bis 3:
Vorweg ist festzuhalten, dass in Entsprechung der bundesverfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung in Fragen der Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Pflichtschulen die Vollziehung den Bundesländern zukommt. Es ist Aufgabe des gesetzlichen Schulerhalters für den ordnungsgemäßen Zustand eines Schulgebäudes an oberösterreichischen Pflichtschulen Sorge zu tragen und es obliegt im konkreten Fall die Verantwortung für bauliche Abhilfemaßnahmen grundsätzlich der Marktgemeinde Altmünster als Schulerhalter.
Ergänzend wird bezüglich des Prozedere – sollte ein Schimmelbefall in einer Schule auftreten – angemerkt, dass dies von der Lehrkraft an die Schulleitung zu melden ist. Die Schulleitung hat die Meldung dem Schulerhalter weiterzugeben, der entsprechende Sanierungsmaßnahmen in die Wege zu leiten hat. Zur genaueren Klärung der Situation kann er sich auch der Umweltabteilung des Landes Oberösterreich bedienen, die auch immer wieder Schadstoffmessungen und auch CO2-Messungen an Schulen durchführt und sich auch an Ort und Stelle ein Bild darüber machen können. Bei Verdacht auf Gesundheitsschäden kommt es zu einer Meldung an den Amtsarzt. Dies deshalb, da die Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend entsprechend Bundesministeriengesetz nicht eine Angelegenheit des Schulwesens, sondern des Gesundheitswesens ist.
Dass sich die Hauptschule Altmünster in einem sanierungsbedürftigen Zustand befindet ist seit 9. Juli 2010 – Einlangen der im Wesentlichen wegen des schlechten Gebäudezustandes erhobenen Berufung der grundbücherlichen Eigentümerin Marktgemeinde Altmünster und des Bürgermeisters der Marktgemeinde Altmünster gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 18. Juni 2010 betreffend die Stellung unter Denkmalschutz – bekannt.
Aus denkmalschutzrechtlicher Sicht ist darauf hinzuweisen, dass das Gebäude derzeit nicht unter Denkmalschutz steht, da die eingebrachte Berufung aufschiebende Wirkung hat. Aus diesem Grund käme erst im Falle einer den erstinstanzlichen Bescheid bestätigenden Berufungsentscheidung eine Mitwirkung des Bundesdenkmalamtes bei einem Instandsetzungsprojekt in Betracht.
Zu Frage 4:
Bei dem am 12. November 2010 von der Fachabteilung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur im Rahmen des Berufungsverfahrens durchgeführten Augenschein gelangte der Amtssachverständige zu dem Ergebnis, dass die Hauptschule in Altmünster von künstlerischer und architekturgeschichtlicher Bedeutung sei und ein authentischer Erhaltungszustand gegeben sei. Bemerkenswert sei weiters, dass hier wegen der Beschaffenheit der Liegenschaft ein einmaliger Sonderfall vorliege, da der Schulbau den abfallenden Geländelauf durch gestaffelte Höhenentwicklung ausgleiche und damit ein differenzierterer Grundriss zustande gekommen sei. Als Werk des bedeutenden Architekten Viktor Hufnagl ist sie dem von diesem entwickelten Typus einer Hallenschule zuzuordnen. Besonders sei anzumerken, dass es sich dabei um ein in seiner Heimatgemeinde Altmünster errichtetes Werk handle. Darüber hinaus spiegeln die gut erhaltenen Ausstattungsdetails, namentlich die Halle mit dem Erschließungssystem und auch die wandfeste Ausstattung die (Schul-)Baukultur der 1960er Jahre, wider. Es handle sich bei dem Gebäude somit um ein bedeutendes architektonisches Dokument, das zudem beeindruckend vollständig erhalten ist.
Zu dem derzeitigen Zustand des Gebäudes hielt der Amtssachverständige fest, dass die aufgetretenen Schäden wie etwa Feuchtigkeitsschäden und statische Schwächen durch Sanierungsmaßnahmen zu beheben seien. Eine Gefährdung der Substanz in ihrer Gesamtheit bestehe nicht. Es bestehe auch derzeit keine mit freien Augen erkennbare mikrobiologische Belastung durch Schimmel, da hier jüngst Sanierungsmaßnahmen gesetzt worden seien.
Derzeit läuft die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen zu den an die Parteien übermittelten Augenscheinsergebnissen. Mit der Berufungsentscheidung ist ab Anfang 2011 zu rechnen.
Zu Fragen 5 bis 8:
Bezüglich öffentlicher Pflichtschulgebäude wird auf die Beantwortung der Fragen 1 bis 3 verwiesen.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass in den Schulgebäuden der Bundesschulen die Landesschulräte bzw. der Stadtschulrat für Wien vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur mit der unmittelbaren Wahrnehmung und Vollziehung von laufenden Instandhaltungsmaßnahmen, dh. die Behebung von baulichen Mängeln und funktionelle Standardverbesserungen, betraut worden sind. Sofern es sich um Mietgebäude der BIG Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. (BIG) handelt, sind die Landesschulräte bzw. der Stadtschulrat für Wien nach dem BIG-Gesetz und dem Mietrechtsgesetz für die mieterpflichtigen Maßnahmen zuständig; Für die vermieterpflichtige Instandhaltung nach § 3 Mietrechtsgesetz ist die BIG zuständig. In Bezug auf Mietgebäude bei Sonstigen sind in Abhängigkeit von der jeweiligen Mietvertragsregelung die Landesschulräte bzw. der Stadtschulrat für Wien für die mieter- und vermieterpflichtigen Angelegenheiten (Projekte der kooperativen Schulraumbeschaffung) oder die mieterpflichtigen Maßnahmen (Mietverträge gemäß MRG) zuständig.
Ausgehend davon sind von den Landesschulräten bzw. dem Stadtschulrat für Wien derzeit dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur keine Meldungen über mit der Hauptschule Altmünster vergleichbare Raumsituationen in Bundesschulgebäuden vorgelegt worden. Ausgenommen davon sind die laufenden Instandhaltungsmaßnahmen bzw. geplanten Sanierungsmaßnahmen im BG St. Johann im Pongau, die vom Landesschulrat gemäß den dargestellten Richtlinien wahrgenommen werden. Auf das im Rahmen der Beantwortung der Anfrage Nr. 6920/J-NR/2010 betreffend Umbau des BG St. Johann im Pongau / Wanderklassen behandelte Bundesschulgebäude wird hingewiesen.
Zu Frage 9:
Bezüglich öffentlicher Pflichtschulgebäude wird auf die Beantwortung der Fragen 1 bis 3 verwiesen.
Für die in den Zuständigkeitsbereich der Landesschulräte bzw. des Stadtschulrates für Wien fallenden Bundesschulgebäude sind in den Bundesfinanzgesetzen 2009, 2010 und 2011 folgende Budgetmittel für die Instandhaltung (Behebung von baulichen Mängeln und funktionelle Standardverbesserungen) vorgesehen:
2009: EUR 57.054.000,--
2010: EUR 106.498.000,--
2011: EUR 80.623.000,--
Für die vermieterpflichtigen Instandhaltungsmaßnahmen in den Gebäuden der BIG ist diese verantwortlich. Diese Maßnahmen werden von der BIG aus den vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur geleisteten Hauptmietzinsen durchgeführt und finanziert. Die Höhe der diesbezüglich eingesetzten Mittel ist dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur allerdings nicht bekannt.
Zu Fragen 10 und 11:
Im Schulärztlichen Dienst sind keine Fälle von Gesundheitsschädigungen von Schülerinnen und Schülern aufgrund mangelnder Behebung von baulichen Mängeln bekannt. Im Grunde müssten die für die Gesundheitsvorsorge verantwortlichen Gesundheitsbehörden über derartige Informationen verfügen.
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied eh.