6830/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.01.2011
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0296-Pr 1/2010

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

zur Zahl 6937/J-NR/2010

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Rosa Lohfeyer und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Aufteilung der Haftstrafe“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1 bis 3:

Gerade das österreichische Jugendstrafrecht zeichnet sich durch ein abgestuftes Reaktionssystem aus. Es kennt besondere Reaktionsmöglichkeiten, die ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 6, 7, 12 und 13 JGG haben. Grundsätzlich erachte ich die im österreichischen Jugendstrafrecht vorgesehenen Reaktionsmöglichkeiten für spezialpräventiv tauglich und sehe keinen Bedarf nach Einführung einer „etappenweisen“ Verbüßung von Haftstrafen.


Das deutsche JGG sieht als materiell-rechtliche Folgen einer Jugendstraftat Erziehungsmaßregeln (§§ 9 – 12 dJGG), Zuchtmittel (§§ 13 – 16 dJGG) und die Jugendstrafe (§§ 17 f dJGG) vor. Diese Reaktionen stehen allerdings nicht in einem Rangverhältnis nach der Eingriffsschwere, der dem im österreichischen Jugendstrafrecht enthaltenen Stufenbau der Sanktionen vergleichbar wäre. Vielmehr setzen sie an jeweils unterschiedlichen Punkten an. Im Vergleich zur rechtlichen Lage in Österreich gilt im deutschen Jugendstrafrecht ein völlig unterschiedliches Rechtsfolgensystem.

Nachdem eine „etappenweise“ Verbüßung mehrere sehr kurze Freiheitsentzüge mit sich bringt, stünde sie in einem Spannungsfeld, wenn nicht sogar Widerspruch, zum kriminalpolitischen Ziel der gesellschaftlichen Resozialisation. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass kurze Freiheitsstrafen überwiegend bedingt nachgesehen werden.

 

. Jänner 2011

 

 

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)