6891/AB XXIV. GP

Eingelangt am 21.01.2011
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/335-III/4a/2011

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 21. Jänner 2011

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6987/J-NR/2010 betreffend die Ressourcenzuteilung, Evaluierung sowie Anzahl von Schulversuchen im Bundesgebiet, die die Abg. Anna Franz, Kolleginnen und Kollegen am 23. November 2010 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Schul- und Modellversuche sind ein Instrument zur Weiterentwicklung und zur Erprobung neuer, innovativer pädagogischer und bzw. oder organisatorischer Konzeptionen. Sie sollen in einem Versuchsfeld neue Inhalte, Unterrichtsverfahren oder Organisationsstrukturen erproben, welche etwa zur Verbesserung methodisch–didaktischer oder organisatorischer Arbeitsformen in der Schule dienen, mit dem Ziel, diese – so sie sich nach entsprechenden Erfahrungen bewährt haben – in das Regelschulwesen überzuführen.

Die angesprochenen Versuche werden grundsätzlich auf Initiative der einzelnen Schulstandorte von den Schulen beantragt, von der jeweils zuständigen Schulbehörde geprüft und im Wege der Landesschulräte dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zur Genehmigung der Durchführung vorgelegt. Zudem bestehen auch zentral getragene Schulversuchsprojekte. Grundsätzlich sind Schulversuche von der Schulbehörde erster Instanz, Schulversuche an allgemein bildenden Pflichtschulen von der Schulbehörde zweiter Instanz, zu betreuen, zu kontrollieren und auszuwerten, gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer Einrichtungen wie etwa auch dem Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE).


Schul- und Modellversuche sollen dazu beitragen keine neuen umfassenden schulrechtlichen Regelungen ohne vorherige Erprobung zu veranlassen; dies unter den Gesichtspunkten der Einbeziehung der Lehrkräfte und Erziehungsberechtigten, einer Chance einer Verbesserung des Schulklimas, einer Profilierung der jeweiligen Schule, einer Förderung der Teamarbeit und einer Stärkung der Eigenverantwortlichkeit am Schulstandort.

Damit einhergehend ist eine Heterogenität bei den Schul- und Modellversuchen je nach Schulart und rechtlichen Grundlagen verbunden. Versuche werden in unterschiedlichster Ausprägung in den einzelnen Schularten durchgeführt, teilweise auf mehreren Rechtsgrundlagen, teilweise auch mehrere Erprobungen an einem Standort/in einer Klasse, was aufgrund der damit verbundenen Konsequenzen (zB. Mehrfachzählung von Klassen) die Darstellung einer einheitlichen rein zahlenbezogenen Datenlage nur schwerlich ermöglicht. Auch im Sinne des aktuellen Regierungsübereinkommens ist das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur bestrebt die Situation in der Schul- und Modellversuchslandschaft zu verbessern und eine Umsetzung von Versuchsanliegen im Regelschulwesen zu optimieren.

 

Zu Fragen 1 bis 4:

 

Volksschulen:

Die Anzahl der Standorte und Klassen bei Schulversuchsprojekten an Volksschulen wird im Wege der Landesschulräte pro Schulversuch übermittelt. In der nachfolgenden Aufstellung sind die Summen der Standorte und Klassen der Schulversuche pro nachgefragtem Schuljahr und Bundesland angeführt. Bei der Zahl der Standorte bzw. Klassen sind Mehrfachnennungen sehr wahrscheinlich, wenn mehrere Schulversuche pro Standort/Klasse durchgeführt werden. Manche Schulversuche umfassen sowohl Schulversuchsmerkmale nach § 78a des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) als auch nach § 7 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG), werden in der Regel jedoch nur einem Paragrafen zugeordnet.

 

Daten für eine standortbezogene Darstellung nach Schulstufen und Schülerzahlen im jeweiligen Schulversuch liegen zentral in dieser Form nicht abschließend auf und ist eine diesbezügliche umfangreiche Recherche in einem verwaltungsökonomisch vertretbaren Ausmaß nicht durchführbar. Es darf daher um Verständnis ersucht werden, dass eine detaillierte Darstellung nach standortbezogenen Schulstufen und Schülerzahlen auch vor dem Hintergrund des für die Beantwortung gegebenen Zeitrahmens nicht möglich ist.

 

Schulversuche gemäß § 6 des Schulzeitgesetzes 1985 kommen für Volksschulen nicht in Betracht. Ferner gibt es keine Schulversuche zu § 78 SchUG in Volksschulen.

 

§ 78a

SchUG

Schuljahr 2008/09

VS

Standorte/Klassen

Schuljahr 2009/10

VS

Standorte/Klassen

Schuljahr 2010/11

VS

Standorte/Klassen

B

32/79

41/87

45/91

K

17/45

17/43

23/55

124/296

142/353

155/441

557/1149

564/1154

682/1285

S

42/124

43/121

45/139

ST

338/1000

339/1001

354/1046

T

49/115

40/93

50/124

V

62/252

55/236

42/224

W

269/739

293/766

303/801

Gesamt

1490/3799

1534/3854

1699/4206

 


§ 7

SchOG

Schuljahr 2008/09

VS

Standorte/Klassen

Schuljahr 2009/10

VS

Standorte/Klassen

Schuljahr 2010/11

VS

Standorte/Klassen

B

37/82

33/65

24/63

K

21/83

22/91

25/94

94/373

124/475

144/731

26/60

28/82

31/94

S

38/119

37/103

28/95

ST

85/346

81/338

89/363

T

34/59

34/59

35/73

V

5/36

5/36

5/42

W

110/263

121/286

125/314

Gesamt

450/1421

485/1535

506/1869

 

Hauptschulen:

Bei der Beantragung bzw. Genehmigung wird die Anzahl der Standorte und Klassen pro Schulversuchstitel angeführt. Daher kann es bei der Anzahl der Standorte bzw. Klassen zu Mehrfachnennungen kommen, weil mehrere Schulversuche pro Standort/Klasse durchgeführt werden.

 

Die Übersicht bezieht sich sowohl auf § 78 SchUG als auch § 7 SchOG, da sie korrespondieren. Schulversuche, die in ihren Merkmale nur einem der betreffenden Paragrafen zuzuordnen wären, kommen in der Realität nahezu nicht vor.

 

Daten für eine standortbezogene Darstellung nach Schulstufen und Schülerzahlen im jeweiligen Schulversuch liegen zentral in dieser Form nicht abschließend auf und ist eine diesbezügliche umfangreiche Recherche in einem verwaltungsökonomisch vertretbaren Ausmaß nicht durchführbar. Es darf daher um Verständnis ersucht werden, dass eine detaillierte Darstellung nach standortbezogenen Schulstufen und Schülerzahlen auch vor dem Hintergrund des für die Beantwortung gegebenen Zeitrahmens nicht möglich ist.

 

Schulversuche gemäß § 6 des Schulzeitgesetzes 1985 und nach § 78a SchUG kommen für Hauptschulen nicht in Betracht. Modellversuche nach § 7a SchOG sind im Rahmen der Beantwortung der Frage 5 berücksichtigt.

 

 

2008/09

HS

Standorte/Klassen

2009/10

HS

Standorte/Klassen

2010/11

HS

Standorte/Klassen

B

19/55

38/130

12/38

K

5/28

7/29

11/31

129/896*

197/1303*

141/975*

43/184

38/171

35/175

S

5/36

5/36

5/36

ST

65/300

67/256

55/190

T

54/218

38/98

9/54

V

15/175

1/5

0/0

W

35/347

50/442

34/194

Gesamt

370/2239

441/2470

302/1693

*     Im Schulversuch „Hauptschule mit vermehrtem Fremdsprachenangebot“ werden aufgrund der Organisationsform (generell mehrere Fremdsprachen, mehrere Fremdsprachen mit Gruppenteilungen, klassenübergreifende Gruppen etc.) vermehrt Klassen mehrfach aufgelistet. In diesen Angaben sind daher besonders viele Mehrfachnennungen enthalten.

 

Sonderpädagogik (Sonderschulen und Integration):

Die Anzahl der Standorte und Klassen bei Schulversuchsprojekten in der Sonderpädagogik (Sonderschulen und Integration) gemäß § 78a SchUG und gemäß § 7 SchOG ist den nachfolgenden Aufstellungen zu entnehmen. Bei der Zahl der Standorte bzw. Klassen sind Mehrfachnennungen möglich, wenn mehrere Schulversuche pro Standort/Klasse durchgeführt werden.

 

Daten für eine standortbezogene Darstellung nach Schulstufen und Schülerzahlen im jeweiligen Schulversuch liegen zentral in dieser Form nicht abschließend auf und ist eine diesbezügliche umfangreiche Recherche in einem verwaltungsökonomisch vertretbaren Ausmaß nicht durchführbar. Es darf daher um Verständnis ersucht werden, dass eine detaillierte Darstellung nach standortbezogenen Schulstufen und Schülerzahlen auch vor dem Hintergrund des für die Beantwortung gegebenen Zeitrahmens nicht möglich ist.

 

Schulversuche gemäß § 6 des Schulzeitgesetzes 1985 kommen für den Bereich der Sonderpädagogik nicht in Betracht. Ferner gibt es keine Schulversuche zu § 78 SchUG.

 

1. Schulversuche gemäß § 78a SchUG:

 

Schuljahr 2008/09:

 

Bundesland

Anzahl der Standorte

Klassen

Kärnten

2

9

Niederösterreich

6

16

Oberösterreich

12

71

 

10

31

Tirol

4

13

Wien

8

19

Gesamt

42

159

 

Schuljahr 2009/10:

 

Bundesland

Anzahl der Standorte

Klassen

Kärnten

2

10

Niederösterreich

10

22

Oberösterreich

14

80

 

10

28

Tirol

2

6

Vorarlberg

3

7

Wien

4

9

Gesamt

45

162

 

Schuljahr 2010/11:

 

Bundesland

Anzahl der Standorte

Klassen

Kärnten

2

11

Niederösterreich

10

22

Oberösterreich

15

80

 

11

36

Tirol

3

10

Vorarlberg

5

14

Wien

4

8

Gesamt

50

181

 

2. Schulversuche gemäß § 7 SchOG (Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf der 9. Schulstufe in der PTS):

 

Schuljahr 2008/09:

 

Bundesland

Anzahl der Standorte

Klassen

Burgenland

6

7

 

4

4

 

1

3

Kärnten

6

7

Niederösterreich

17

23

Oberösterreich

16

25

 

19

22

Salzburg

12

12

Steiermark

39

47

Tirol

12

14

Wien

8

24

Gesamt

140

188

 

Schuljahr 2009/10:

 

Bundesland

Anzahl der Standorte

Klassen

Burgenland

8

8

 

3

3

 

1

2

Kärnten

5

6

Niederösterreich

20

33

Oberösterreich

20

26

 

16

17

Salzburg

13

13

Steiermark

34

40

Tirol

9

11

Wien

8

24

Gesamt

137

183

 

Schuljahr 2010/11:

 

Bundesland

Anzahl der Standorte

Klassen

Burgenland

5

5

 

6

9

Kärnten

7

8

Niederösterreich

20

25

Oberösterreich

22

35

 

13

13

Salzburg

13

13

Steiermark

35

39

Tirol

10

15

Wien

9

24

Gesamt

140

186

 


3. Weitere Schulversuche gemäß § 7 SchOG:

 

Schuljahr 2008/09:

 

Bundesland

Anzahl der Standorte

Klassen

Oberösterreich

11

42

Salzburg

4

10

 

1

15

 

1

1

 

6

10

Steiermark

2

8

Tirol

2

7

 

9

26

Wien

1

9

 

1

1

Gesamt

38

129

 

Schuljahr 2009/10:

 

Bundesland

Anzahl der Standorte

Klassen

Oberösterreich

11

43

Salzburg

4

10

 

1

15

 

1

1

 

6

10

Steiermark

2

5

Tirol

2

8

 

8

21

Wien

1

9

 

1

1

Gesamt

37

123

 

Schuljahr 2010/11:

 

Bundesland

Anzahl der Standorte

Klassen

Oberösterreich

11

43

Salzburg

4

9

 

1

15

 

1

1

 

5

8

Steiermark

1

4

Tirol

2

8

 

9

22

 

1

1

Wien

1

4

Gesamt

36

115

 

Polytechnische Schulen:

Die Anzahl der Standorte und Klassen bei Schulversuchsprojekten an Polytechnischen Schulen (9. Schulstufe) gemäß § 7 SchOG stellt sich wie nachstehend dar, wobei Daten für eine standortbezogene Darstellung nach Schülerzahlen im jeweiligen Schulversuch zentral in dieser Form nicht aufliegen und eine diesbezügliche umfangreiche Recherche in einem verwaltungsökonomisch vertretbaren Ausmaß nicht durchführbar ist.


Es darf daher um Verständnis ersucht werden, dass eine detaillierte Darstellung nach standortbezogenen Schülerzahlen auch vor dem Hintergrund des für die Beantwortung gegebenen Zeitrahmens nicht möglich ist.

 

Schuljahr 2008/09:

 

Bundesland

Anzahl der Standorte

Klassen

2

4

Salzburg

15

16

Steiermark

4

4

1

4

1

4

1

2

1

1

Gesamt

25

35

 

Schuljahr 2009/10:

 

Bundesland

Anzahl der Standorte

Klassen

2

4

Salzburg

15

16

Steiermark

6

6

2

7

1

4

1

2

1

1

Tirol

1

1

Gesamt

29

41

 

Schuljahr 2010/11:

 

Bundesland

Anzahl der Standorte

Klassen

2

4

Salzburg

15

16

Steiermark

8

8

2

7

1

4

2

2

1

1

Tirol

2

2

Gesamt

33

44

 

Schulversuche gemäß § 6 des Schulzeitgesetzes 1985 und nach § 78a SchUG kommen für Polytechnische Schulen nicht in Betracht. Ferner gibt es keine Schulversuche zu § 78 SchUG in Polytechnischen Schulen.

 

Allgemein bildende höhere Schulen:

Alle verfügbaren Daten zur Anzahl an öffentlichen Schulstandorten samt Schulversuchen der allgemein bildenden höheren Schulen aufgegliedert nach Bundesländern und Rechtsgrundlage sind der angeschlossenen Beilage A zu entnehmen.

 

Die Anzahl der Klassen (Gruppen, Module, etc. hochgerechnet auf Klassen) und der Schülerinnen und Schüler kann auf Grund der vorliegenden Rechts- und Datenlage zwar bezogen auf einzelne Schulversuche, mit vertretbarem Aufwand jedoch nicht aufgeteilt nach jeweiliger Rechtsgrundlage innerhalb der einzelnen Schulversuche bzw. schulversuchsübergreifend übermittelt werden. Begründend wird dazu ausgeführt, dass viele Schulversuche Kombinationen der Abwandlung mehrerer schulrechtlicher Rechtsnormen (SchUG, SchOG, Schulzeitgesetz 1985, …) sind. Eine Dokumentation nach Schulstufen ist entsprechend gesetzlicher Grundlagen, wie dem SchOG, auch nicht vorgesehen. Aus ähnlichen Gründen ist eine Angabe der Schulformen nicht sinnvoll (Mehrzahl der Schulversuche sind schulformübergreifend). Insofern findet sich durch die Aufschlüsselung und Mehrfachzuordnung einzelner Schulversuche eine wesentlich größere Anzahl an Schulversuchen zitiert als Anträge eingereicht wurden bzw. den Summen in der Beilage entsprechen.

 

Schulversuche nach § 78a SchUG kommen an allgemein bildenden höheren Schulen nicht in Betracht. Modellversuche nach § 7a SchOG sind im Rahmen der Beantwortung der Frage 5 berücksichtigt. Zum Schulversuch „Ethik“ wird auf den entsprechend nachfolgenden Abschnitt verwiesen.

 

Berufsschulen sowie berufsbildende mittlere und höhere Schulen:

Im Bereich der Berufsschulen sowie der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen werden überwiegend Schulversuche gemäß § 7 SchOG, teilweise gemäß § 78 SchUG bzw. auf beiden Grundlagen durchgeführt. Eine Differenzierung findet nicht statt.

Alle verfügbaren Daten zu Schulstandorten mit Schulversuchen in den Schuljahren 2008/09, 2009/10 und 2010/11 bei Berufsschulen, kaufmännischen Schulen, humanberuflichen Schulen sowie technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Schulen, aufgegliedert nach Bundesländern, Schulformen, Standorten, Schulstufen/Klassen/Schülern sind den angeschlossenen Beilagen B bis E zu entnehmen. Es ist bei der Zahl der Standorte als auch der Schulformen eine Mehrfachnennung möglich.

 

Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und Sozialpädagogik:

Die Anzahl der Standorte und Klassen an öffentlichen Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und Sozialpädagogik bei Schulversuchen gemäß § 78 SchUG stellt sich wie folgt dar:

 

 

Schuljahr 2008/09

Standort/Klassen

Schuljahr 2009/10

Standort/Klassen

Schuljahr 2010/11

Standort/Klassen

BAKIP Wien 10

-

1/1

1/1

BISOP NÖ

1/2 x 5. Klassen

1/3 x Kollegklassen

1/2 x 5. Klassen

1/3 x Kollegklassen

1/2 x 5. Klassen

1/3 x Kollegklassen

Gesamt

1/5

2/6

2/6

 

Die Anzahl der Standorte und Klassen an öffentlichen Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und Sozialpädagogik bei Schulversuchen gemäß § 7 SchOG stellt sich wie folgt dar:

 

 

Schuljahr 2008/09

Standort/Klassen

Schuljahr 2009/10

Standort/Klassen

Schuljahr 2010/11

Standort/Klassen

BAKIP Ried OÖ

-

-

1/1

BAKIP Hartberg Stmk

1/1

1/1

1/1

BAKIP Graz Stmk

-

-

1/2 x 5. Klassen

1/1 x Kollegklasse

Gesamt

1/1

1/1

3/5

 


Schulversuche nach § 78a SchUG kommen an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und Sozialpädagogik nicht in Betracht. Ferner gibt es keine Schulversuche gemäß § 6 des Schulzeitgesetzes 1985.

 

Privatschulen:

In den nachfolgenden Aufstellungen wird die Anzahl der Schulversuche nach Schulart und Bundesland an Privatschulen in den Schuljahren 2009/10 und 2010/11 angeführt. Es ist sowohl bei der Zahl der Standorte als auch der Norm, nach welcher der Schulversuch geführt wird, eine Mehrfachnennung möglich. Eine genaue Auflistung ist aus den angeschlossenen Beilagen F und G ersichtlich.

Daten für eine standortbezogene Darstellung nach Schulstufen und Schülerzahlen im jeweiligen Schulversuch liegen zentral in dieser Form nur zum Teil auf und ist eine diesbezügliche umfangreiche Recherche in einem verwaltungsökonomisch vertretbaren Ausmaß nicht durchführbar. Es darf daher um Verständnis ersucht werden, dass eine detaillierte Darstellung nach standortbezogenen Schulstufen und Schülerzahlen auch vor dem Hintergrund des für die Beantwortung gegebenen Zeitrahmens nicht möglich ist.

Weiters wird darauf hingewiesen, dass für das Schuljahr 2008/09 Daten in der nachgefragten Form nicht vorliegen und diese weder in der vorgegebenen Zeit, noch aufgrund des damit verbundenen hohen Aufwandes in einem vertretbaren Ausmaß erhoben werden könnten.

 

Schulversuche 2009/10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Burgen-

Kärnten

Sbg

Stmk

Tirol

Vlbg

Wien

 

land

Gesamt

VS

 

1

6

6

3

6

2

 

21

45

HS

 

 

0

2

 

5

 

 

1

8

AHS

1

 

4

4

8

6

3

 

12

38

BMHS 1 *

 

 

1

 

 

1

 

 

5

7

BMHS 2 *

1

 

6

15

3

3

9

 

 

37

BMHS 3 *

 

1

10

10

11

7

2

4

9

54

BAKIP

 

 

 

 

 

 

3

 

 

3

Gesamt

2

2

27

37

25

28

19

4

48

192

davon

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 78 SchUG

 

 

3

7

6

8

3

1

8

36

§ 78 a SchUG

 

 

6

7

1

6

1

 

18

39

§ 7 SchOG

2

2

18

25

19

18

16

3

25

128

§ 6 SchZG

 

 

 

 

1

1

1

 

2

5

Gesamt

2

2

27

39

27

33

21

4

53

208

 

Schulversuche 2010/11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Burgen-

Kärnten

Sbg

Stmk

Tirol

Vlbg

Wien

 

land

Gesamt

VS

 

1

9

7

3

5

2

 

23

50

HS

 

 

 

3

 

4

 

 

1

8

AHS

1

 

5

4

6

6

3

 

14

39

BMHS 1 *

 

 

1

 

 

 

 

 

6

7

BMHS 2 *

1

 

6

18

 

3

8

 

3

39

BMHS 3 *

 

4

19

10

10

7

2

8

8

68

BAKIP

 

 

 

 

 

 

3

 

4

7

Gesamt

2

5

40

42

19

25

18

8

59

218

davon

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 78 SchUG

 

3

12

2

9

8

3

1

13

51

§ 78 a SchUG

 

 

7

9

2

4

1

 

19

42

§ 7 SchOG

2

2

21

32

9

16

14

7

31

134

§ 6 SchZG

 

 

1

 

1

1

 

1

2

6

Gesamt

2

5

41

43

21

29

18

9

65

233

*     BMHS 1: Handelschulen und Handelsakademien

      BMHS 2: Gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen

      BMHS 3: Humanberufliche Schulen

 

Schulversuch „Ethik“:

Im Schulversuch „Ethik“ gemäß § 7 SchOG besuchen die Schülerinnen und Schüler, die keinen konfessionellen Religionsunterricht besuchen, den Ethikunterricht als Pflichtgegenstand. Der Schulversuch wird auf der Sekundarstufe II (Oberstufe der AHS und BMHS) durchgeführt. Die Anzahl der Standorte stellt sich wie folgt dar:

 

Schuljahr 2008/09:

 

 

B

K

S

Stmk

T

V

W

Gesamt

 

 

AHS

 

 

3

 

2

 

-

 

 

25

 

15

 

10

 

13

 

 

9

 

15

 

92

 

 

HTL

 

3

 

 

-

 

 

-

 

 

2

 

3

 

1

 

3

 

2

 

-

 

 

14

 

 

HAK

 

6

 

1

 

-

 

 

7

 

4

 

4

 

7

 

1

 

-

 

 

30

 

Humanb.

Schulen

 

 

3

 

1

 

-

 

 

7

 

3

 

3

 

 

7

 

-

 

3

 

27

 

 

Gesamt

 

15

´

4

 

-

 

41

 

25

 

18

 

30

 

12

 

18

 

163

 

 

Schuljahr 2009/10:

 

 

B

K

S

Stmk

T

V

W

Gesamt

 

AHS

 

 

3

 

2

 

7

 

28

 

15

 

12

 

13

 

 

9

 

16

 

105

 

HTL

 

1

 

 

-

 

 

3

 

4

 

2

 

3

 

4

 

2

 

-

 

 

19

 

HAK

 

7

 

1

 

7

 

 

8

 

4

 

6

 

7

 

1

 

1

 

42

Humanb.

Schulen

 

 

4

 

1

 

1

 

 

8

 

3

 

3

 

 

6

 

-

 

3

 

29

 

Gesamt

 

15

 

4

 

18

 

48

 

24

 

24

 

30

 

12

 

20

 

 

195

 

Schuljahr 2010/11:

 

 

B

K

S

Stmk

T

V

W

Gesamt

 

AHS

 

 

3

 

2

 

7

 

28

 

15

 

12

 

13

 

 

10

 

17

 

107

 

HTL

 

1

 

 

-

 

 

3

 

4

 

2

 

3

 

4

 

2

 

-

 

 

19

 

HAK

 

7

 

1

 

7

 

 

8

 

4

 

5

 

7

 

1

 

1

 

41

Humanb.

Schulen

 

 

3

 

1

 

1

 

 

8

 

3

 

3

 

 

6

 

-

 

3

 

28

 

Gesamt

 

14

 

4

 

18

 

48

 

24

 

23

 

30

 

13

 

21

 

 

195

 

Es sind sowohl öffentliche als auch Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung und Öffentlichkeitsrecht umfasst.

Eine Auswertung nach Klassen und Schulstufen kann nicht erfolgen, weil in der Regel klassenübergreifende und an vielen Schulen schulstufenübergreifende Schülergruppen gebildet werden. Dies erfolgt, weil in der Regel nur wenige Schülerinnen und Schüler einzelner Klassen den Ethikunterricht besuchen.

Bezüglich der Schülerzahlen wird angemerkt, dass der Besuch des Ethikunterrichts im Rahmen der Bildungsdokumentation seit der Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes mit BGBl. I Nr. 24/2008 bzw. der Bildungsdokumentationsverordnung mit BGBl. II Nr. 55/2008 nicht mehr erhoben wird. Die Schülerzahlen sind daher nicht verfügbar.

 

Zu Frage 5:

Hinsichtlich des Modellversuchs „Neue Mittelschule“ gemäß § 7a SchOG wird auf nachstehende Aufstellungen hingewiesen:

 

NMS - Standorte*

 

 

 

 

Bundesland

2008/09

2009/10

2010/11

Burgenland

9

28

28

Kärnten

4 (2)

23 (3)

36 (3)

-

47

50

1

22

48

Salzburg

-

10

15

Steiermark

30 (1)

35 (1)

37 (1)

Tirol

-

8

33

Vorarlberg

23

51

51

Wien

-

20 (6)

22** (7)

Gesamt

67 (3)

244 (10)

320 (11)

*     Angaben in Klammern beziehen sich auf die Anzahl der NMS-Standorte, die aus AHS-Standorten hervorgegangen sind.

**    In Wien wurde 2009/10 eine AHS-Neugründung des Evangelischen Schulwerks genehmigt, die Arbeit am Standort wurde im Schuljahr 2010/11 aufgenommen.

 


NMS - Klassen gesamt*

 

 

 

 

Bundesland

2008/09

2009/10

2010/11

5. Schulstufe

5. Schulstufe

6. Schulstufe

5. Schulstufe

6. Schulstufe

7. Schulstufe

Burgenland

19

67

20

60

67

20

Kärnten

5 (2)

57 (3)

6 (2)

92 (3)

58 (3)

6 (2)

0

115

0

130

118

0

3

57

3

117

57

3

Salzburg

0

21

0

36

21

0

Steiermark

65 (4)

80 (4)

66 (4)

84 (6)

81 (4)

67 (4)

Tirol

0

20

0

85

20

0

Vorarlberg

74

142

73

144

145

76

Wien

0

81 (25)

0

82 (27)

82 (25)

0

Gesamt

166 (6)

640 (32)

168 (6)

830 (36)

649 (32)

172 (6)

 

 

808 (38)

1651 (74)

*     Angaben in Klammern beziehen sich auf die Anzahl der Klassen an NMS-Standorten, die aus AHS- Standorten hervorgegangen sind.

 

NMS - Klassen an Privatschulen*

 

 

 

Bundesland

2008/09

2009/10

2010/11

5. Schulstufe

5. Schulstufe

6. Schulstufe

5. Schulstufe

6. Schulstufe

7. Schulstufe

Burgenland

0

2

0

2

2

0

Kärnten

3 (1)

4 (1)

3 (1)

4 (1)

4 (1)

3 (1)

0

7

0

7

7

0

0

0

0

0

0

0

Salzburg

0

0

0

1

0

0

Steiermark

0

6

0

5

6

0

Tirol

0

2

0

2

2

0

Vorarlberg

2

3

2

3

3

2

Wien**

0

11(1)

0

14 (3)

11 (1)

0

Gesamt

5 (1)

35 (2)

5 (1)

38 (4)

35 (2)

5 (1)

 

 

40 (3)

78 (7)

*     Angaben in Klammern beziehen sich auf die Anzahl der Klassen an NMS-Standorten, die aus AHS- Standorten hervorgegangen sind.

*     In Wien wurde 2009/10 eine AHS-Neugründung des Evangelischen Schulwerks genehmigt, die Arbeit am Standort wurde im Schuljahr 2010/11 aufgenommen.

 

NMS - Klassen an öffentlichen Schulen*

 

 

 

Bundesland

2008/09

2009/10

2010/11

5. Schulstufe

5. Schulstufe

6. Schulstufe

5. Schulstufe

6. Schulstufe

7. Schulstufe

Burgenland

19

65

20

58

65

20

Kärnten

2 (1)

53 (2)

3 (1)

88 (2)

54 (2)

3 (1)

0

108

0

123

111

0

3

57

3

117

57

3

Salzburg

0

21

0

35

21

0

Steiermark

65 (4)

74 (4)

66 (4)

79 (6)

75 (4)

67 (4)

Tirol

0

18

0

83

18

0

Vorarlberg

72

139

71

141

142

74

Wien

0

70 (24)

0

68 (24)

71 (24)

0

Gesamt

161 (5)

605 (30)

163 (5)

792 (32)

614 (30)

167 (5)

 

 

768 (35)

1573 (67)

*     Angaben in Klammern beziehen sich auf die Anzahl der Klassen an NMS-Standorten, die aus AHS- Standorten hervorgegangen sind.

 

NMS - Schülerinnen und Schüler*

 

Bundesland

2008/09

2009/10

2010/11

5. Schulstufe

5. Schulstufe

6. Schulstufe

5. Schulstufe

6. Schulstufe

7. Schulstufe

Burgenland

355

1.220

372

1.118

1.216

381

Kärnten

127 (53)

1.243 (50)

150 (53)

1.948 (115)

1.265 (111)

151 (53)

0

2.285

0

2.648

2.312

0

78

1.235

78

2.447

1.222

78

Salzburg

0

461

0

759

473

0

Steiermark

1.373 (115)

1.698 (111)

1406 (115)

1.828 (162)

1.738 (107)

1.451 (114)

Tirol

0

441

0

1.785

436

0

Vorarlberg

1.508

2.905

1.506

2.939

2.880

1.527

Wien

0

1.896 (613)

0

1.901 (655)

1.918 (612)

0

Gesamt

3.441 (168)

13.384 (774)

3.512 (168)

17.373 (932)

13.460 (830)

3.588 (167)

 

 

16.896 (942)

34.421 (1929)

*     Angaben in Klammern beziehen sich auf die Anzahl der Schülerinnen und Schüler an NMS-Standorten die aus AHS-Standorten hervorgegangen sind.

 

Zu Frage 6:

Neben den Aspekten der bestehenden gesetzlichen Schul- bzw. Modellgrundlagen, den jährlich ergehenden „Allgemeinen Richtlinien für die Beantragung von Schulversuchen an allgemein bildenden Pflichtschulen“, dem Rundschreiben zur Durchführung von Schulversuchen für den weiterführenden Bereich, welche sich jeweils auch an die Schulerhalter der Privatschulen richten, existieren spezifische präzisierende Richtlinien je nach Schulartbereich.

 

Etwa ergehen weiters jährlich spezielle Richtlinien für die Beantragung und Durchführung von Schulversuchen an Volksschulen mit den dort genannten Spezifikationen als Rundschreiben an die Landesschulräte.

 

Seitens der Sonderpädagogik werden die „Speziellen Richtlinien für die Durchführung von Schulversuchen“ übermittelt. Für jedes Schuljahr ergehen spezielle Richtlinien auch für die Beantragung und Durchführung von Schulversuchen an Hauptschulen als Rundschreiben an die Landesschulräte.

 

Sie alle enthalten Vorgaben und Planungsgesichtspunkte (Prozentgrenzen, Berechnungsschlüssel für die Anzahl der Klassen, Zustimmung der Erziehungsberechtigten und der Lehrkräfte, Erstellung von Schulversuchsplänen, Betreuung, Kontrolle, Auswertung, Bedeckung im Stellenplan, Neubeantragung, empfehlenswerte Schwerpunktsetzungen etc.).

Darüber hinaus findet bei verschiedensten Anlässen die Kommunikation und Verständigung mit den mit Schulentwicklungsfragen befassten Personen in den Bundesländern (LSI, BSI, Schulentwicklungskoordinatorinnen und –koordinatoren etc.) über die Ausrichtung der aktuell laufenden Schulentwicklungsvorhaben statt.


Hinsichtlich des Modellversuchs „Neue Mittelschule“ ist anzumerken, dass mit der Approbation für das Schuljahr 2010/11 der gesetzlich festgelegte Rahmen für die Teilnahme von Klassen (Schulen) am Modellversuch gemäß § 7a SchOG ausgeschöpft ist. Bis zu diesem Zeitpunkt galten nachstehende Richtlinien zur Genehmigung von Schulversuchen nach § 7a SchOG:

Für die Genehmigung von Schulversuchen nach § 7a SchOG wurde im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eine Approbationskommission eingerichtet mit der Aufgabe ein einheitliches Prozedere und die entsprechenden Kriterien für die Approbation der NMS-Modellpläne bzw. für die Erweiterung der räumlichen Geltungsbereiche bereits bestehender Modellpläne auf neue Standorte festzulegen.

Die Landesschulräte legten einen Rahmenmodellplan für die Modellversuche Neue Mittelschule sowie eine Liste mit den pädagogischen-inhaltlichen Schwerpunkten der zu genehmigenden Standorte vor. Mit der Approbation für das Schuljahr 2009/10 lagen Modellpläne aus allen Bundesländern vor. Für die Erweiterung der Geltungsbereiche dieser Modellpläne auf neue Standorte bedurfte es ebenso einer Antragstellung, die sich jedoch nur auf die neuen Standorte bezog. Entsprechend der gesetzlichen Regelungen des § 7a SchOG müssen für die bereits approbierten Standorte keine neuen Anträge mehr gestellt werden. Die Landesschulräte haben zu gewährleisten, dass die Modellpläne der einzelnen Pilotschulen den Rahmenmodellplan des jeweiligen Landesschulrates abbilden.

Nach erfolgter Novellierung des § 7 Abs. 7 bzw. § 7a Abs. 4 SchOG waren bei Antragslegung bereits Ausführungen über die festzulegende wissenschaftliche Begleitung einzubringen.

An Kriterien für die Teilnahme (Grundsatzentscheidung) sind zu benennen:

-     Flexibler Lehrkräfteeinsatz („gemischter“ Einsatz von HS- und AHS-Lehrpersonen)

-     AHS-Lehrplan

-     Auswahl pädagogischer Schwerpunkte/Schulprogramm

-     Individualisierung, innere Differenzierung

-     Schulkooperationen mit Schulen der Sekundarstufe II (mit Festlegung der Kooperation über die gesamte Dauer des Entwicklungszeitraumes)

Die Anträge durch die Landesschulräte mussten gegebenenfalls erforderliche Erklärungen bezüglich des Finanzrahmens enthalten (räumliche und sonstige Ressourcen wie etwa bei Schwerpunkten im Bereich der Schnittstellenpädagogik) sowie den Verweis, dass die Abstimmungen der Lehrpersonen und der Eltern an den Standorten entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen durchgeführt wurden und die vorgeschriebene Zustimmung erhalten haben und eine Bestätigung enthalten, dass Vereinbarungen zwischen den Pilotschulen und deren Kooperationsschulen über die gesamte Dauer der NMS-Entwicklungsarbeit bestehen.

 

Zu den Genehmigungsmodalitäten für den Bereich der allgemein bildenden höheren Schulen ist anzumerken, dass Schulversuche, die auf Initiative der Zentralstelle durchgeführt werden, entwickelt werden, um Mainstreamprojekte des Ressorts zu erproben. Parameter, Vorgaben und Richtlinien sind hier nicht erforderlich, da die Schulversuchspläne der geplanten (pädagogischen) Vorhaben im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur entwickelt werden.

Schulversuche, die auf Initiative anderer Personen/Organisationseinheiten (meist Schulen und Landeschulräte bzw. Kooperationen mit diesen (Wirtschaft, Gebietskörperschaften, …)) durchgeführt werden, werden für den AHS-Bundesschulbereich im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur einzeln in Hinblick auf pädagogische Sinnhaftigkeit und mögliche Umsetzbarkeit überprüft, bevor eine Genehmigung erfolgt. Grundsätzliche Richtlinie ist dabei, dass die Bildungsziele der Schulart und die Durchlässigkeit des Schulsystems erhalten bleiben müssen und keine Maßnahmen erprobt werden, deren Umsetzung bildungspolitische Zielsetzungen konterkarieren bzw. pädagogische Rückschritte darstellen würden.

Eine zeitgerechte und formalrichtige sowie inhaltlich schlüssige und vollständige Vorlage (insbesondere auch über Form der Evaluation) sind für die Schulversuchsanträge gefordert; die angesprochenen Rundschreiben bieten die Grundlage dazu. Die Vorgaben und Richtlinien des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur werden für den Antrag der Genehmigung herangezogen. Die formale Richtigkeit, zeitgerechte Vorlage und inhaltliche Schlüssigkeit wird durch die Genehmigung bestätigt.

 

Zu Fragen 7 bis 12, 14 und 19:

 

Volksschulen:

Die Summe der Anträge, die für die Schuljahre 2008/09 bis 2010/11 von den Landesschulräten gestellt worden sind und eine Genehmigung erhalten haben, stellt sich wie folgt dar:

2008/09: 50 Anträge, davon 8 neu

2009/10: 54 Anträge, davon 5 neu

2010/11: 55 Anträge, davon 3 neu

Zu den Summen der Anträge ist anzumerken, dass sich die Anträge thematisch oft auf einen bestimmten Bereich beziehen bzw. zum Teil auch gleichartige Projekte betreffen, so werden etwa von den Landesschulräten in vielen Bundesländern Anträge gestellt zur Sprachintensivierung in der Grundschule oder zu Volksschulen mit musikalischem Schwerpunkt oder in allen Bundesländern Anträge zu alternativen Formen der Leistungsbeurteilung. Die Genehmigung der Schulversuche erfolgt jährlich.

 

Hauptschulen:

Die Anzahl an erstmaligen Genehmigungen bzw. Anträgen stellt sich wie folgt dar:

2008/09: 13

2009/10: 13

2010/11: 3

Bei der Weiterführung von Schulversuchen werden ständig Adaptierungen vorgenommen. Die Initiative für die Weiterentwicklung kann von den einzelnen Standorten selbst ausgehen, von der zuständigen Schulaufsicht oder von der Zentralleitung. Formal erfasst sind nur jene Änderungen, die zu einer substanziellen Änderung in der summarischen Beschreibung der einzelnen Schulversuchstitel führen (etwa durch Auflagen).

Explizite Änderungen:

2008/09: 4

2009/10: 3

2010/11: 2

Weiterführung ohne Änderung der summarischen Schulversuchsbeschreibung:

2008/09: 36

2009/10: 40

2010/11: 41

Die Genehmigungen erfolgen jährlich.

 

Zur Zahl der Ablehnung von Schulversuchen ist zu bemerken, dass eine entsprechende Verständigung in vielen Fällen schon im Vorfeld erfolgt. Nicht weitergeführt (soweit aus der Antragslage hervorgeht) oder explizit nicht genehmigt:

2008/09: 4


2009/10: 10

2010/11: 14

 

Sonderpädagogik (Sonderschulen und Integration):

Erstmalige Genehmigungen gab es nur bei Schulversuchen, wenn ein neuer Standort eingereicht hat – dies betrifft Schulversuche nach § 78a SchUG oder betreffend den gemeinsamen Unterricht von behinderten und nicht behinderten Schülerinnen und Schülern auf der 9. Schulstufe:

Summe der neuen und genehmigten Anträge für das Schuljahr 2008/09: 17

Summe der neuen und genehmigten Anträge für das Schuljahr 2009/10: 17

Summe der neuen und genehmigten Anträge für das Schuljahr 2010/11: 16

Alle Schulversuche bzw. alle andern Anträge wurden für die Laufzeit von 1 Jahr genehmigt und es müssen die Schulversuche jährlich neu beantragt werden.

 

Polytechnische Schulen:

Für das Schuljahr 2008/09 wurde ein Schulversuch in Niederösterreich mit 2 Standorten erstmals genehmigt, alle anderen Schulversuche wurden ohne Änderungen verlängert.

Für das Schuljahr 2009/10 wurde ein Schulversuch in Tirol mit 1 Standort erstmals genehmigt; in der Steiermark wurde ein Schulversuch an 2 Standorten sowie ein anderer Schulversuch an 1 Standort erstmals genehmigt. Alle anderen Schulversuche wurden ohne Änderungen verlängert.

Für das Schuljahr 2010/11 wurde ein Schulversuch mit 1 Standort erstmals genehmigt; in der Steiermark wurde ein Schulversuch an 2 Standorten erstmals genehmigt (entsprechend Evaluierungsbericht des Landesschulrates für Steiermark sind jedoch die genehmigten Schulversuche für das Schuljahr 2009/10 an 1 Standort bzw. für das Schuljahr 2010/11 an 2 Standorten nicht zustande gekommen). Alle anderen Schulversuche wurden ohne Änderungen verlängert.

Grundsätzlich wurden alle Schulversuche jeweils für eine Laufzeit von 1 Jahr genehmigt und werden jährlich neu beantragt. Es gab keine Nichtgenehmigung auf Grund mangelnder Evaluierung.

 

Modellversuch „Neue Mittelschule“:

2008/09 gab es 5 Anträge gemäß § 7a SchOG.

2009/10 gab es 4 Anträge gemäß § 7a SchOG und 6 Anträge bezüglich der Erweiterung des Geltungsbereiches bereits genehmigter Schulversuche nach § 7a SchOG.

Alle angeführten Anträge wurden genehmigt. Hinsichtlich der Laufzeit wird auf § 7a Abs. 2 SchOG verwiesen. Die Modellversuche konnten erst mit dem Schuljahr 2008/09 beginnen.

 

Im Schuljahr 2010/11 gab es keine Anträge gemäß § 7a SchOG (für alle Bundesländer lagen bereits genehmigte Rahmenmodellpläne vor) lediglich Anträge auf Erweiterung des Geltungsbereiches bereits genehmigter Schulversuche nach § 7a SchOG. Von den eingereichten diesbezüglichen Anträgen konnten 4 Anträge genehmigt werden, weitere 3 Anträge (Tirol, Oberösterreich, Kärnten) konnten nach einer Reduktion der Standorte auf Grund der gesetzlichen 10% Beschränkung an Pflichtschulenklassen, die am Modellversuch gemäß § 7a SchOG teilnehmen können, genehmigt werden, 1 Antrag musste auf Grund der Anzahl bereits bestehender Standorte mit Schulversuchen gemäß § 7a SchOG - ebenfalls auf Grund der bestehenden gesetzlichen Beschränkung - abgelehnt werden (Burgenland). Vorarlberg hat gar nicht eingereicht, weil das Kontingent bereits ausgeschöpft war.

Ablehnungen auf Grund nicht ausreichender Darlegung der Evaluierung liegen nicht vor.


Allgemein bildende höhere Schulen:

Hinsichtlich der Genehmigungen und Ablehnungen von Schulversuchsanträgen für den Bereich der allgemein bildenden höheren Schulen wird auf die angeschlossene Beilage H verwiesen. Aus Gründen der Übersicht und Berechenbarkeit wurden auch die fallsweise nicht erfragten Daten für das Schuljahr 2010/11 tabellarisch mit erfasst. Pro Schulstandort und Schulversuch wird jeweils eigener Antrag eingereicht. Weiters ist anzumerken, dass bereits im Vorfeld einer Einreichung ein Abstimmungsprozess hinsichtlich einer positiven oder negativen Behandlung erfolgt, der im letzteren Fall in der Regel in eine Nichteinreichung mündet.

 

Berufsschulen sowie berufsbildende mittlere und höhere Schulen:

Im Bereich der berufsbildenden Schulen werden rd. 95% der eingereichten Schulversuche genehmigt. Dies ist dadurch bedingt, dass es eine sehr enge Kooperation zwischen Schulaufsicht und den pädagogischen Fachabteilungen bzw. zwischen Schulaufsicht und Schulstandorten gibt und daher bereits im Vorfeld einer Einreichung der Abstimmungsprozess hinsichtlich einer positiven oder negativen Behandlung erfolgt. In der Regel werden Schulversuche, die bereits im Laufe dieses Abstimmungsprozesses als nicht geeignet erachtet werden, nicht eingereicht. Diese Vorgehensweise hat sich in der Vergangenheit bewährt und soll auch beibehalten werden, da sie einerseits wertvolle pädagogischen Diskussionen forciert und andererseits unnötige Verwaltungsabläufe verhindert bzw. minimiert.

Im Berufsschulbereich wurde etwa folgende Anzahl an Anträgen gestellt:

2008/09: 38, davon sind 13 Neugenehmigungen

2009/19: 33, davon sind 5 Neugenehmigungen

2010/11: 35, davon sind 10 Neugenehmigungen

 

In den anderen Bereichen des berufsbildenden Schulwesens sind die Anträge der einzelnen Schulversuche sowie die jeweilige Verfahrensart (Genehmigung, Ablehnung, …) aktenmäßig dokumentiert, jedoch nicht in der angefragten Form. Es darf daher um Verständnis ersucht werden, dass eine detaillierte Darstellung aufgrund des damit verbundenen personellen Rechercheaufwandes auch vor dem Hintergrund des für die Beantwortung gegebenen Zeitrahmens nicht möglich ist.

Es darf jedoch auf die zu Fragen 1 bis 4 angeschlossenen Beilagen hingewiesen werden, aus denen der Beginn des jeweiligen Schulversuchs bzw. die angestrebte Dauer erschlossen werden kann.

 

Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und Sozialpädagogik:

Die Anzahl der für das jeweilige Schuljahr gestellten und genehmigten Anträge (keiner wurde abgelehnt bzw. aufgrund mangelhafter Evaluierungsvorhaben nicht genehmigt) stellt sich wie folgt dar:

 

Anträge

erstmalig

Verlängert ohne Änderung

Verlängert mit Änderung(en)

Für 2008/09

1 (BISOP)

1 (BAKIP Hartberg)

0

0

Für 2009/10

1 (BAKIP Wien 10)

0

0

Für 2010/11

1 (BAKIP Ried)

2 (BAKIP Graz)

1 (BAKIP Wien 10)

0

 


Hinsichtlich der Laufzeiten wird auf nachstehende Aufstellung hingewiesen

 

Bundesland/Standort

Laufzeit

Schuljahr 2008/09

Schuljahr 2009/10

Schuljahr 2010/11

1 Jahr

 

W/1 (BAKIP Wien 10)

Stmk/1 (BAKIP Graz)

W/1 (BAKIP Wien 10)

2 Jahre

 

 

Stmk/1 (BAKIP Graz Kolleg)

3 Jahre

Stmk/1 (BAKIP Hartberg)

 

OÖ/ 1 (BAKIP Ried)

4 Jahre

NÖ/1 (BISOP)

 

 

 

Privatschulen:

Bezüglich der Anzahl der Anträge und der jeweiligen Genehmigungsart wird auf nachstehende Aufstellung hingewiesen:

 

Schulversuche 2009/10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Burgen-

Kärnten

Sbg

Stmk

Tirol

Vlbg

Wien

 

land

Gesamt

EG *

1

 

8

19

10

16

6

 

11

71

wBoÄ *

1

1

17

13

13

10

13

4

34

106

wBmÄ *

 

1

2

5

2

2

 

 

3

15

Gesamt

2

2

27

37

25

28

19

4

48

192

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schulversuche 2010/11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Burgen-

Kärnten

Sbg

Stmk

Tirol

Vlbg

Wien

 

land

Gesamt

EG *

1

4

21

31

9

7

3

4

20

100

wBoÄ *

1

1

19

11

9

17

15

4

37

114

wBmÄ *

 

 

 

 

1

1

 

 

2

4

Gesamt

2

5

40

42

19

25

18

8

59

218

*     EG: Erstgenehmigung

      wBoÄ: Weiterbewilligung ohne Änderung

      wBmÄ: Weiterbewilligung mit Änderung

 

Sofern ein Schulversansuchen aus formalen (Ansuchen einer „Statutschule“) oder pädagogischen Erwägungen nicht zu bewilligen ist, wird dies mit dem Schulerhalter abgeklärt, sodass kein Antrag bescheidmäßig nicht bewilligt wurde.

Private Volksschulen haben jährlich um (Weiter-)Bewilligung anzusuchen. Grundsätzlich erfolgt die Bewilligung längstens für 3 Jahre. Die Bewilligungsdauer der Schulversuche ist den angeschlossenen Beilagen F und G zu entnehmen.

 

Schulversuch „Ethik“:

Für das Schuljahr 2008/09 wurden 163 Schulversuchsanträge gestellt und genehmigt. Davon waren 32 Neuanträge und 131 Fortsetzungsanträge ohne Änderungen.

 

Für das Schuljahr 2009/10 wurden 195 Schulversuchsanträge gestellt und genehmigt. Davon waren 37 Neuanträge und 158 Fortsetzungsanträge ohne Änderungen.

 

Für das Schuljahr 2010/11 wurden 211 Schulversuchsanträge gestellt.


Für das Schuljahr 2010/11 wurden 195 Schulversuchsanträge genehmigt. Diese waren Fortsetzungsanträge ohne Änderungen.

Für das Schuljahr 2010/11 wurden 16 Neuanträge abgelehnt. 15 wurden abgelehnt, weil für dieses Schuljahr eine Ausweitung der Schulversuchsstandorte nicht vorgesehen war. Ein weiterer Antrag wurde abgelehnt, weil er sich entgegen dem Konzept des Schulversuchs auf die Sekundarstufe I bezogen hat. Sämtliche Fortsetzungsanträge wurden für dieses Schuljahr genehmigt.

 

Ethik-Schulversuchsanträge werden immer nur für ein Schuljahr genehmigt. Die Genehmigung bezieht sich immer nur auf das betreffende Schuljahr und gilt nicht für die betreffende Klasse aufsteigend bis zum Abschluss der betreffenden Schulart.

 

Zu Frage 13:

Zu Anzahl der in den Schuljahren 2008/09 und 2009/10 an Schulversuchen teilnehmenden Klassen öffentlicher Schulen wird auf die in Beantwortung der Fragen 1 bis 4 errechnete Gesamtzahl der Klassen an Volksschulen verwiesen, wobei wie erwähnt eine schulstufenbezogene Aufgliederung nicht möglich ist und Mehrfachzählungen nicht ausgeschlossen werden können.

 

Bezüglich der Anzahl der AHS-Klassen ist zu bemerken, dass nach Schuljahren getrennte Daten nicht für alle Bundesländer abrufbar sind und die Abrufbarkeit auf Grund der Rechtslage auch nicht vorgesehen ist. Bei schulstufenübergreifenden Schulversuchen und Schulversuchen mit Auflösung der Klassenverbände (zB. offene Lernformen) wäre eine Trennung grundsätzlich nicht möglich. Gewisse Unschärfen in der Klassenanzahl können sich daraus ergeben, dass Module, Sprachgruppen etc. teilweise auf Klassen hochgerechnet werden mussten. Der Aufstellung ist ferner nicht zu entnehmen, ob eine Klasse (Schülergruppe, etc.) an einem oder mehreren Schulversuchen teilnimmt:

 

Schuljahr

Anzahl Klassen AHS-Unterstufe

Anzahl Klassen AHS-Oberstufe

2008/09

275

1.022

2009/10

244

722

 

Ferner wird bezüglich der AHS-Unterstufenklassen auf die aus öffentlichen AHS-Standorten hervorgegangenen Neuen Mittelschulen entsprechend Beantwortung der Frage 5 verwiesen.

 

Zur Anzahl der Klassen an öffentlichen Hauptschulen als allgemeinbildende Pflichtschulen auf der 5. bis 8. Schulstufe wird auf die Beantwortung der Fragen 1 bis 4 bzw. der aus öffentlichen Hauptschulstandorten hervorgegangenen Neuen Mittelschulen auf die Beantwortung der Frage 5 verwiesen.

 

Zur Anzahl der Klassen an öffentlichen Sonderschulen wird auf die Beantwortung der Fragen 1 bis 4 verwiesen, wobei wie erwähnt bei Schulversuchen nach § 78a SchUG und (weiteren nach) § 7 SchOG eine schulstufenbezogene Aufgliederung nicht möglich ist, Mehrfachzählungen nicht ausgeschlossen werden können und eine Aufgliederung nach der Sonderschulform „allgemeine Sonderschule“ nicht möglich ist.

 

Hinsichtlich der Klassen von „Bundesschulen ohne AHS-Unterstufe“ wird auf obige Darstellung zur Anzahl der Klassen der AHS-Oberstufen sowie auf die in Beantwortung der Fragen 1 bis 4 dargestellte Gesamtzahl der Klassen der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und Sozialpädagogik sowie der kaufmännischen Schulen, der humanberuflichen Schulen und der technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Schulen in den Beilagen hingewiesen.

Nicht berücksichtigt werden konnte der Schulversuch „Ethik“ auf der Sekundarstufe II. Dazu wird ebenfalls auf die entsprechenden Ausführungen zu Fragen 1 bis 4 verwiesen.

 

Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen errechnet sich Folgendes:

 

 

Schuljahr 2008/09

Schuljahr 2009/19

 

Klassen

Klassen

lit. a Volksschulen

5.220

5.389

lit. b AHS-Unterstufe

280

279

lit. c Allgemeinbildende Pflichtschulen

2.683

3.488

lit. cc davon Sonderschulen

288

285

lit. d Bundesschulen ohne AHS-Unterstufe

1.592

1.322

Gesamt lit. a, b, c und d

9.775

10.478

 

Zu Fragen 15 und 16:

Es werden die Zahlen der Klassen des jeweiligen Vorjahres für die jeweiligen Schulversuchsanträge zu Grunde gelegt. Die Zahlen des jeweiligen Vorjahres ergeben sich aus den Daten der Schulstatistik, zuletzt etwa publiziert für das Schuljahr 2008/09 unter http://www.bmukk.gv.at/medienpool/18975/zahlenspiegel_2009.pdf oder für das Schuljahr 2009/10 bzw. vorangegangene Schuljahre unter http://www.statistik.at/web_de/static/klassen_im_schuljahr_200910_nach_schultypen_020956.pdf bzw. http://www.statistik.at/web_de/static/klassen_an_oeffentlichen_und_privaten_schulen_192324_bis_200910_020950.pdf, aufgegliedert nach Schularten und Bundesländern.

Die aktuelle Anzahl der Klassen wird von den Landesschulräten erhoben und im Zuge der Antragstellung vorgelegt. Diese Unterlagen bzw. die Dokumentierung der Überprüfungen/Berechnungen sind in den Genehmigungsakten enthalten und es werden die Genehmigungen an die Landesschulräte unter Hinweis auf die Beachtung der bestehenden Prozentgrenzen erteilt.

So erfolgt etwa im AHS-Bundesschulbereich sowohl eine differenzierte aktenmäßige Dokumentation von Schulversuchsinhalten und Schulversuchsgenehmigungen als auch von Rückmeldungen seitens der Landesschulräte mittels Schulversuchsmeldungen. Letztere dokumentieren jährlich die aktuelle Anzahl Schulversuche durchführender Klassen als auch der Schülerinnen und Schüler (bzw. auf „Klassen“ umgelegte Schätzungen von Sprachgruppen, Modulbesucherinnen und -besuchern, …), aufgeschlüsselt nach Schulversuchen.

 

Zu Fragen 17 und 18 sowie 20:

Gemäß § 7 SchOG sind die Schulversuche bei allgemeinbildenden Pflichtschulen von der Schulbehörde zweiter Instanz zu betreuen, zu kontrollieren und auszuwerten, wobei Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung herangezogen werden können und dem BIFIE beratende Tätigkeit zukommt. Erfahrungsberichte zu einzelnen Schulversuchen im Bereich der Volksschulen und der Sonderpädagogik werden jährlich übermittelt. In den jährlichen allgemeinen Richtlinien wird vor der Vorlage von neuen Anträgen im Wege der Landesschulräte um Prüfung ersucht, ob das Versuchsanliegen nicht auch im Rahmen des Regelschulwesens realisiert werden kann.


Betreffend Schulversuche an Hauptschulen, deren Evaluierung sowie Konsequenzen daraus, ist auch hier anzumerken, dass die Zuständigkeit für die Evaluation von Schulversuchen grundsätzlich bei der Schulaufsicht liegt. Dass die Schulaufsicht jeden einzelnen Schulversuch von der Entstehung bis zur Durchführung in Zusammenarbeit mit den für die Beantragung von Schulversuchen zuständigen Gremien an der einzelnen Schule und im Landesschulrat wertschätzend und evaluierend im Auge behält, ist eingangs zu bemerken und ist auch bei jeder Genehmigung durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur – exemplarisch für den Bereich der Hauptschulen – ausdrücklich als Bedingung formuliert.

 

Aufbauend auf diese Aufgabe der Schulaufsicht betreibt das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur grundsätzlich einen regelmäßigen Klärungsprozess mit der Schulaufsicht und auch mit Schulpraktikern, Wissenschaftern, Lehrerbildnern usw., um die Erkenntnisse der Schulversuche laufend im System zu nutzen.

Exemplarisch wird darauf hingewiesen, dass die Abteilung für Schulen der Sekundarstufe I des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur seit Längerem einen regelmäßigen Klärungs- und Evaluationsprozess zu allen Schulversuchen, autonomen Gestaltungen und Entwicklungen in Schulnetzwerken betreibt. Im Schuljahr 2008/09 wurde dieser Prozess in der Präambel zu den Schulversuchsgenehmigungen institutionalisiert. Dadurch wurde eine Verständigungskultur von laufender Evaluation, Clearing, kommunikativem Monitoring zur synchronisierten Entwicklung zwischen den befassten Ebenen mit den Behörden in den Ländern etabliert.

Als Konsequenz dieses kommunikativ-evaluativen Prozesses wurden Vernetzungsinitiativen wie net-1 forciert, die folgende drei Entwicklungsdimensionen stärken:

-     Autonomie der Schulen,

-     lernseitige Unterrichtsentwicklung,

-     kontinuierliche Professionalisierung in der Praxis.

Gleichzeitig wurden die Impulse der NMS-Entwicklung, der LehrerInnenbildung NEU, der Lehrerfortbildung und der Bildungsstandards laufend beachtet.

 

Hinsichtlich des Modellversuchs „Neue Mittelschule“ gemäß § 7a SchOG liegen bis dato, zumal die NMS-Evaluation auf einem Vergleich von Eintritts- und Austrittsdaten von Schülerinnen und Schülern aufbaut, folgende explizite Ergebnisse aus den Jahren 2009 und 2010 vor:

-     Zwischenbilanz des Modellversuchs „Neue Mittelschule“: Erste Ergebnisse einer Befragung der Schulleiter/innen nach einem Jahr NMS (Ergebnisbericht abrufbar unter www.bifie.at),

-     Peer Review im Rahmen der Evaluation der Neuen Mittelschule. Dokumentation der Prozesse und Ergebnisse 2009, BIFIE-Report 3/2010 (Ergebnisbericht abrufbar unter www.bifie.at),

-     Determinanten der Schulwahl am Übergang zur Sekundarstufe I: Ergebnisse einer Elternbefragung im Juni 2010 (Endbericht noch nicht publiziert).

 

Im Bereich der allgemein bildenden höheren Schulen werden Evaluationsberichte der durchführenden Schulen durch die Landesschulräte gesammelt, gesichtet und dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur vorgelegt; die Anzahl der Schulversuchsberichte entspricht daher im Wesentlichen der Anzahl der Schulversuchsstandorte. Eine Differenzierung nach Art der rechtlichen Grundlagen ist in den einzelnen Evaluationsberichten nicht vorgesehen, da erstens viele Schulversuche eine Kombination von Abänderungen mehrerer rechtlicher Grundlagen darstellen, zweitens die Berichte sich im Wesentlichen auf die Ergebnisse der erprobten pädagogischen und schulorganisatorischen Maßnahmen und nicht auf deren rechtlichen Grundlagen, welche den Schulversuchsplänen zu entnehmen sind, beziehen.

 

Soweit in der weitgehend heterogenen Schulversuchslandschaft ähnliche Schulversuche laufen, sind diese selbstverständlich in einen gemeinsamen Weiterentwicklungsprozess eingebunden. Nach anfänglich differenzierter Startphase zur Feststellung optimaler Maßnahmen (dh. verschiedene Schulen erproben nach etwas unterschiedlichen Schulversuchsplänen) wird nach Rückmeldeschleifen auf ein einheitliches Dachmodell aller gleichartigen Schulversuche hingearbeitet. Dieses Modell wird erprobt und schließlich auf die rechtliche Überführbarkeit ins (autonome) Regelschulwesen hin überprüft. Ergebnisse abgeschlossene Schulversuche werden bei neuen Schulversuchen mitgedacht, sofern diese nicht ohnehin bereits durch Gesetzesnovellen ins Regeschulwesen übernommen worden sind. Die Ergebnisse bzw. Evaluierung von Schulversuchen dienen als Grundlage für ähnliche Schulversuche, sofern sie nicht zu stark abweichen.

 

Grundsätzlich sind für alle bewilligten Schulversuche so etwa im Bereich der Privatschulen oder der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und Sozialpädagogik Evaluierungsberichte vorzulegen.

 

Ferner erfolgte die die wissenschaftliche Evaluierung des Schulversuchs „Ethikunterricht“ durch Univ.-Prof. Dr. Anton Bucher (Universität Salzburg). Der Bericht über diese Evaluation wurde der Öffentlichkeit durch die Publikation als Buch zugänglich gemacht.

 

Ein weiterer Forschungsauftrag zum Thema „Die Bildungs- und Lehraufgaben des Ethikunterrichts in Europa im Vergleich“ wurde an Dr. Manfred Göllner vergeben. Sein Bericht aus dem Jahr 2000 wurde ebenfalls in Buchform publiziert. Weiters werden dem Ressort die jährlich zu verfassenden Erfahrungsberichte der einzelnen Versuchsschulen über den Schulversuch vorgelegt.

 

Im Zusammenhang mit den unterschiedlichen inhaltlichen und pädagogischen Ansätzen von Schulversuchen ist die Frage der Evaluierung für das berufsbildende Schulwesen differenziert zu sehen. Grundsätzlich erfolgt eine Evaluierung durch die Schulaufsicht (BSI bzw. LSI) und eine schulinterne Evaluation. Weiters zu erwähnen ist die jährliche Schulversuchsberichtevorlage der einzelnen Schulstandorte nach Erreichung des Zieles des jeweiligen Schulversuchs entsprechend der Schulversuchsbeschreibung. Falls der Erfolg eines Schulversuches (im Zusammenhang mit einer Evaluierung) nicht gegeben ist, erfolgt die Einstellung desselben, ansonsten wird nach Maßgabe weiterer Überlegungen eine Überführung in das Regelschulwesen eingeleitet.

 

Zusammenfassend ist zu bemerken, dass Evaluierungsergebnisse in Abhängigkeit von Art und Inhalt nach der Erreichung des Zieles der jeweiligen Erprobung beurteilt werden und geben diese wertvolle Hinweise für weitere Entwicklungsschritte, die etwa bei positiver Bewährung an einzelnen Standorten eine Erprobung an anderen Standorten zweckmäßig erscheinen lassen, zumal das Vorliegen von Rückmeldungen einer ausreichenden Anzahl erprobender Schulen treffendere Entscheidungsgrundlagen bietet.

Eine Überführung von Schulversuchen in das Regelschulwesen bedarf jedoch in den überwiegenden Fällen jedenfalls einer parlamentarischen Beschlussfassung.


Zu Fragen 21 bis 25:

Grundsätzlich sind im allgemein bildenden Pflichtschulwesen alle Kosten – auch jene für Schulversuche – mit der Zuteilung der Personalressourcen nach den gültigen Stellenplanrichtlinien abgedeckt (Bedeckung aus dem Grundkontingent, kein zweckgebundener Zuschlag für Schulversuche). Dies gilt sinngemäß auch für den Bereich der Berufsschulen. Auf diese Tatsache wird etwa auch im jährlich erlassenen Rundschreiben „Allgemeine Richtlinien für die Beantragung von Schulversuchen“ hingewiesen:

 

„Nach den Bestimmungen der derzeit geltenden 15a B-VG Vereinbarung zwischen Bund und Ländern zum Personalaufwand für Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen in Verbindung mit dem § 4 Finanzausgleichgesetz aus 2008, sind die Landesstellenpläne für allgemein bildende Pflichtschulen nach den „Rundschreiben“ des BMUKK zu erstellen.

Die „Rundschreiben“ werden als Stellenplanrichtlinie sowie als jährliche Ergänzung zur Stellenplanrichtlinie auf Grund des Finanzausgleichsgesetzes 2008, vom BMUKK im Einvernehmen mit dem BM für Finanzen erlassen.

 

Alle, auf Grund der gegenständlichen Richtlinie (seit dem Schuljahr 2004/05) beantragte Schulversuche, haben im genehmigten endgültigen Stellenplan ihre Bedeckung zu finden.

 

Die Genehmigung von Planstellen über die geltenden Richtlinien hinaus, aus Anlass der Führung von Schulversuchen, ist grundsätzlich nicht möglich.

 

Daher ist auf die vorhandenen finanziellen Ressourcen (abgebildet in der Maßzahl gemäß Stellenplanrichtlinie) Bedacht zu nehmen.

Auch eine indirekte Ausweitung der Ressourcen im genehmigten Stellenplan (etwa durch Umschichtungen im Personaleinsatz und daraus resultierende Suppliererfordernisse oder auf Grund eines wechselseitigen Lehrer/inneneinsatzes) kann nicht zu einer Änderung des genehmigten Stellenplanes führen.

 

Es sollte daher vor Implementierung eines Schulversuches die Bedeckbarkeit einen essentiellen Bestandteil der Machbarkeitsüberprüfung darstellen. Nicht zielführend wäre die Schaffung von Anreizen, die seitens der wirtschaftlichen Möglichkeiten keiner Umsetzung zuzuführen sind.“

 

Hinsichtlich der Bedeckung im weiterführenden Bereich werden Schulversuche nur dann befürwortet und aktentechnisch genehmigt, wenn sie kostenneutral konzipiert sind oder gegebenenfalls eine Bedeckung durch den jeweiligen Landesschulrat sichergestellt ist. Die Entscheidung über die Schwerpunktsetzung in den Ländern treffen die jeweiligen Landesschulräte, die auch über die Verteilung der Werteinheiten zu befinden haben. Etwaige Ressourcenbedarfe sind daher im Wege der regulären Werteinheiten-Zuteilung abgedeckt.

 

Für die Modellversuche nach § 7a SchOG entstehen Mehrkosten von 6 Wochenstunden pro Klasse. Ausgehend von 1.651 NMS-Klassen entsprechend Beantwortung der Frage 5 im Schuljahr 2010/11 errechnet sich ein Betrag von 34,2 Mio. EUR. Ferner werden im Bereich der allgemein bildenden höheren Schulen für Schulversuche „ORG für Leistungssport“ und „URG für Leistungssport“ zusätzliche Werteinheiten für die Schul-/Sportkoordinatoren zur Verfügung


gestellt. Ausgehend von den dafür zur Verfügung gestellten 158 Werteinheiten im Schuljahr 2010/11 errechnet sich ein Betrag von 0,47 Mio. EUR. Für andere Schulversuche im sportlichen Bereich werden keine zusätzlichen Werteinheiten zur Verfügung gestellt.

 

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.

 

 

 

 

 

Beilagen

 

 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image (siehe Anfragebeantwortung gescannt) zur Verfügung.