6949/AB XXIV. GP

Eingelangt am 01.02.2011
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien     

           

 

GZ: BMI-LR1000/0004-II/8/2011

Wien, am     . Februar 2011

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Jarolim, Keck, Genossinnen und Genossen haben am 1. Dezember 2010 unter der Zahl 7034/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Gesetzwidrige Methoden der SOKO Bekleidung gegen Tierschützer“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1 :

Die im Rahmen dieser Ermittlungen zur Anwendung gebrachten Rechtsmaterien kennen den Terminus „Spion“ nicht. Es wurden verdeckte Ermittlungen ausschließlich nach dem Sicherheitspolizeigesetz geführt.

 

Zu den Fragen 2 und 3:

Das Sicherheitspolizeigesetz war nach Ansicht der SOKO in diesem Fall anwendbar, ebenso die Tätigkeiten der verdeckten Ermittlerin in diesem Rahmen zulässig. Im Übrigen darf auf das laufende Verfahren beim Gerichtshof erster Instanz verwiesen werden.

 

Zu Frage 4:

27. April 2007 bis 19. Juli 2008.


Zu Frage 5:

Die Gründe für den Einsatz nach dem Sicherheitspolizeigesetz waren nach Ansicht der SOKO nicht mehr gegeben.

 

Zu Frage 6:

Die verdeckten Ermittlungen erbrachten aus polizeilicher Sicht weder belastende noch entlastende Ergebnisse.

 

Zu den Fragen 7 und 15:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.

 

Zu Frage 8:

Entsprechende Statistiken werden nicht geführt.

 

Zu Frage 9:

Die Entscheidung zur Einrichtung einer besonderen Aufbauorganisation wurde vom damaligen Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit getroffen, da sich der verursachte Schaden in mehreren Bundesländern bereits auf einen Betrag von rd. € 1 Million belief. Angesichts der Schadenshöhe und des bundesländerübergreifenden Charakters der Amtshandlung war die Einrichtung einer besonderen Aufbauorganisation aus damaliger Sicht geboten.

 

Zu Frage 10:

Die Polizei hatte nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft vorerst die Akteneinsicht verweigert und auf die Staatsanwaltschaft verwiesen.

 

Zu den Fragen 11 bis 13:

Es gab keine Verurteilung der SOKO wegen Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht. Zwei gerichtliche Feststellungen im Zusammenhang mit Akteneinsichtbegehren bezogen sich auf jeweils einen Antragswerber.

In einem Fall ist nach der gerichtlichen Anordnung zur Gewährung der Akteneinsicht diese bis zur Legung des Abschlussberichtes auch ermöglicht worden. Darüber hinaus wurde auch anderen Betroffenen die Akteneinsichtnahmemöglichkeiten bis zur Legung der Abschlussberichte angeboten, die aber nicht im vollen Umfang ausgeschöpft wurden.

Ein weiterer Antrag auf Akteneinsicht und  eine diesbezügliche gerichtliche Feststellung erfolgte erst nach Legung des gegenständlichen Abschlussberichtes.


Die StPO sieht nach Legung des Abschlussberichtes keine Akteneinsicht bei der Kriminalpolizei sondern nur mehr bei der Staatsanwaltschaft bzw. beim Gericht  vor.

 

Zu Frage 14:

Die SOKO wurde mit Ende Juli 2009 aufgelöst. In gegenständlicher Causa wurden seitens der Polizei bereits seit langem alle Abschlussberichte gelegt.

 

Zu den Fragen 16 und 17:

Die Teilnahme als Zuhörerin/Zuhörer von Gerichtsverhandlungen gehört seit Jahren zur Exekutivausbildung. Der Transport erfolgte mittels Mannschaftstransportwagen. Eine Beschränkung der Öffentlichkeit wird dadurch nicht gesehen, zumal an den meisten Verhandlungstagen auch regelmäßig Sitzplätze im Verhandlungssaal  leer bleiben.  Für einen ausgebildeten Exekutivbediensteten soll eine Zeugenaussage nicht der erste Berührungspunkt mit Staatsanwalt und Gericht sein. Eine weiterführende Beantwortung der Frage ist mangels statistischer Aufzeichnungen nicht möglich.

 

Zu den Fragen 18 und 19:

Meinungen und Einschätzungen sind nicht Gegenstand des parlamentarischen Interpellationsrechtes gemäß Art. 52 B-VG.